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» Gewerbeanmeldung trotz fehlender ausländerrechtlicher Gestattung «

Guten Morgen zusammen,

ich wurde durch unsere Ausländerbehörde informiert, dass durch eine kreisangehörige Kommune eine Gewerbeanmeldung erfolgt ist, obwohl dem betroffenen iranischen Staatsangehörigen laut Aufenthaltstitel lediglich die "Beschäftigung gestattet" ist und nicht die "Erwerbstätigkeit". Der Unterschied liegt, soweit ich das bisher recherchieren konnte, wohl in der Art der Tätigkeit. Angestelltenverhältnis ist bei "Beschäftigung gestattet" möglich, eine selbständige Tätigkeit nicht. Die darf nur bei "Erwerbstätigkeit gestattet" ausgeübt werden.

Die Ausländerbehörde möchte jetzt, dass der Sachverhalt geklärt wird und evtl. eine Abmeldung des Gewerbes von Amts wegen erfolgt. Ich habe grundsätzlich kein Problem den Kommunen dazu ein paar Zeilen zu schicken, dass darauf geachtet wird. Aber ich finde keine rechtliche Grundlage für eine Abmeldung des Gewerbes. Weiß jemand, ob es da evtl. einen OWi-Tatbestand gibt? Oder hatte jemand einen ähnlichen Fall?

Ich bin für jede Hilfe dankbar.

Liebe Grüße aus Hessen  smile  



Gepostet am 30.03.2016 um 08:30 von:
Benutzer: Jacob
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