Forum-Gewerberecht

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 Moin   aus Rheinhessen,
anhand Ihres Sachverhaltes müsste ich dem Antragsteller wohl bescheiden, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden kann. Denn er lebt- zumindest derzeit - mindestens in ungeordneten Vermögensverhältnissen, denn die geschätzten Steuerschulden muss er erst mal aufbringen, bzw. seine Angelegenheiten mit dem Finanzamt regeln.
Nach derzeitigen Kenntnisstand der ImmVermV würde ich das vorgelegte Zeugnis nicht anerkennen wollen - der Abschluss ist im § 4 ImmVermV nicht aufgeführt - allerdings müsste ich erst prüfen ob der Betriebswirt aus 1982 heute eine andere Bezeichnung hat.
Ansonsten könnten Sie die Erlaubnis nach § 34 i GewO am 22.3.2016 wohl ausstellen, denn nach der Landesverordnung über die Zuständigkeiten im Gewerberecht sind wir zuständige Behörde für diese Aufgabe, soweit der Gesetzgeber nichts anderes geregelt hat und das hat er noch nicht getan (tun können).



Gepostet am 18.03.2016 um 08:55 von:
Benutzer: Rheinhesse
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