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[quote][i]Original von Rheinhesse[/i]
 Moin   aus Rheinhessen,
@puz_zle - danke für die Aufstellung - insbesondere die Unterscheidung zwischen Immobiliar-Darlehensverträgen für juristische und natürliche Personen und die sich hieraus ergebende "doppelte Erlaubnispflicht" war bei mir noch nicht angekommen.[/quote]

… da dürfte es Ihnen nicht alleine so gehen. Auch geschuldet dem Umstand, dass in bisheriger Ermangelung von Informationen „von Oben“ man sich aus den Dokumenten zum Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der EU-Richtlinie erstmal aus dem umfangreichen Artikelgesetz ein Bild zusammenpuzzeln muss …  Augenzwinkern  

Die Abgrenzung der Erlaubnisgegenstände aus dem § 34i und dem verbleibenden § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO ist nicht nur bei der künftigen Beurteilung, welche Erlaubnis wird benötigt, wichtig, sondern ist auch bei anderen Vollzugsfragen zu berücksichtigen.
Dies betrifft insbesondere auch die „Alte-Hasen-Regelung“. Wer beispielweise zwar seit mindestens 21. März 2011 fleißig Immobiliar-Darlehen vermittelt hat, aber dies nur an Darlehensnehmer mit Unternehmereigenschaft, kann der Ausnahme-Regelung des § 160 Abs. 3 GewO nicht genügen. Dementsprechend muss, sofern die im > [URL=http://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=100083#post100083]o
bigen Beitrag[/URL] bereits erwähnte Bescheinigung von Kreditinstituten für zulässig erachtet werden, diese sich ausschließlich auf Beratungs- und Vermittlungsleistungen für Immobiliar-Verbraucher-Darlehen und Finanzierungshilfen i. S. des § 506 BGB beschränken.
Noch ein anderer Aspekt: Da Neueinsteiger in der Darlehensvermittlung künftig wohl im überwiegendem Maße sowohl der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 als auch der Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 Satz 1 GewO bedürfen, sollten die Landesverordnungsgeber vor der Zuständigkeitsregelung zum § 34i GewO prüfen, ob es tatsächlich mit dem ansonsten hochgehaltenen wirtschaftspolitischem Ziel der Bürokratieentlastung vereinbar ist, wenn zwei verschiedene Erlaubnisbehörden (Gewerbebehörde und IHK) für die Erlaubnisverfahren zur Darlehensvermittlung zuständig sind.



Gepostet am 01.03.2016 um 05:41 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=100294#post100294


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