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 Moin    Moin   aus Thüringen,

der Bundesrat hat am 26. Februar 2016 das [URL=http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0084-16.pdf]Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften[/URL] (neuer Gesetzestitel) gebilligt und damit den Weg für die Gesetzesverkündung sowie das anschließende Verordnungs-Verfahren für die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung – ImmVermV freigemacht.

Künftig muss dann der Darlehensberater/-vermittler genau darauf achten, welchem Darlehensnehmer er welchen Darlehensgegenstand/Produkt vermitteln bzw. dazu beraten will, weil davon abhängig ist, ob er die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO und/oder nach § 34i GewO Abs. 1 Satz 1 GewO und/oder ggf. nach § 34f/34h GewO benötigt.
Aus meinem derzeitigen Erkenntnisstand habe ich dazu mal eine kleine Übersicht erstellt:



Gepostet am 27.02.2016 um 15:05 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=100274#post100274


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