Forum-Gewerberecht

» Umsetzung des Berliner Landesspielhallengesetzes realitätsfern «

neues aus berlin 15.02.2016

diese änderungen sollen im märz durch das berliner abgeortnetenhaus !

zusammenfassung des BA.- Berlin ,

Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin (MindAbstUmsG)

Gesetzentwurf vom 09. Februar 2016 Drs. 17/2714

Wesentliche Regelungen:
 § 1 Abs. 1
Definition
Es wird ein Sonderverfahren zur Neuerteilung einer
Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin (glücksspielrechtliche Erlaubnis) für den Weiterbetrieb von Bestandsunternehmen definiert. Ausschließlich für diese gilt nachfolgendes Gesetz.
 § 2 Abs. 1, 2
Fristen
Anträge auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis müssen einschließlich der Antragsunterlagen bis zum Ablauf von drei Monaten ab in Kraft treten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde eingegangen sein (Ausschlussfrist).
Nach Bescheidung des Antrages (ob positiv oder negativ) gilt die Erlaubnis nach § 33 i noch sechs Monate fort.
 § 3
Formalien
Antrag
Benötigte Antragsunterlagen für die
glücksspielrechtliche Erlaubnis:
Antrag an sich, notwendige Erlaubnisse (z.B. § 33 c GewO), Ausdruck Handelsregister, Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, Nachweis über die Beantragung der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde, Grundrisszeichnung der Räumlichkeiten (Maßstab 1:100), Sachkundenachweis nach Berliner Spielhallengesetz und Sozialkonzept.
Antrag muss schriftlich (nicht Telefax oder elektronisch) eingereicht werden.
 §4
Entscheidungs-verfahren
In einem ersten Schritt wird der Antrag (siehe § 3) auf
i. d. Sphäre des Unternehmens liegende Hinderungsgründe geprüft (z.B. gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, Jugendgefährdung, Übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs). Hiernach greifen die weiteren Voraussetzungen des Berliner Spielhallengesetzes in der Reihenfolge 1.) Abstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen und 2.) Abstand zu weiteren Unternehmen (Spielhallen, Spielbanken).
 § 5
Definition Kinder- und
Jugendeinrichtungen,
Unter Kinder- und Jugendeinrichtungen versteht das Gesetz lediglich sogenannte Ober-, Berufs-, Sonder- und Gemeinschaftsschulen (ab 7. Klasse). Alle anderen Kinder-
Definition des Abstandes
und Jugendeinrichtungen werden nicht erfasst. Als Abstand wird 200 m Wegstrecke definiert, gemessen zwischen nächster Gebäudeecke der Spielhalle zur nächst gelegenen Grundstücksecke der Schule.
 § 6
Abstand zwischen Spielhallen
Wie im Spielhallengesetz dargelegt beträgt der Abstand 500 m zwischen Spielhallen. Es wird auf die Wegstrecke abgestellt.
 § 7
Konkurrierende Standorte
Bei zwei konkurrierenden Spielhallen, welche die genannten Voraussetzungen erfüllen, entscheidet das Los.
Bei mehr als zwei konkurrierenden Standorten ist die Auswahl so zu treffen, dass möglichst viele Standorte erhalten bleiben. Sollte es hier mehrere Varianten geben entscheidet das Los.
 § 8
Mehrfachkonzessionen
Mehrfachkonzessionen sind nach dem Berliner Spielhallengesetz untersagt. Der Betreiber der Mehrfachkonzessionen soll mitteilen, für welche Spielhalle er seine glücksspielrechtliche Erlaubnis beantragen will. Entscheidet er sich nicht, werden sämtliche Anträge abgelehnt.
Sollten bei einer Mehrfachkonzession mehrere Firmen für verschiedene Spielhallen (Antragsteller) beteiligt sein, entscheidet das Los.
 [B]§ 9HärtefallklauselHärtefall in begründeten Einzelfällen möglich (Befreiung Abstandsgebote, Verbot von Mehrfachkonzessionen). Voraussetzung ist, dass die Erlaubnis nur aufgrund des Bestehens obiger Verbote nicht erteilt werden kann und dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Die Befreiung soll im Regelfall auf höchstens drei Jahre befristet werden und den Schutzzweck des Spielhallengesetzes Berlin berücksichtigen. Wirtschaftlich Dispositionen, welche von dem 02. Juni 2011[/B]
haben nun doch eine härtefallklausel !  verwirrt  



Gepostet am 19.02.2016 um 09:08 von:
Benutzer: petergaukler
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=100092#post100092


Beitrags-Print by Breuer76