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 Moin    Moin   aus Thüringen,

@Civil Servant

Im Hinblick auf die doch hohen Prüfungsanforderungen für den IHK-Sachkundenachweis und die gleichgestellten Berufsqualifikationen einerseits und den zahlreichen Änderungen im BGB und den mit der ImmVermV kommenden neuen Berufsausübungsverpflichtungen anderseits, würde ich einen vermittelten Immobiliardarlehensvertrag pro Jahr eher als geringfügige Tätigkeit und nicht als ununterbrochene Tätigkeit i. S. des Ausnahmetatbestandes der „Alten-Hasen-Regelung“ ansehen. Schließlich geht es um die Frage, ob eine entsprechende Berufserfahrung belegt werden kann. Bescheinigungen der Kreditinstitute über eine ununterbrochene Vermittlertätigkeit sind wohl schon im Gespräch, aber diese müssten meines Erachtens auch mit konkreten Fallzahlen untersetzt werden, um die tatsächliche Berufserfahrung nachvollziehen und bloße „Gefälligkeitsbescheinigungen“ ausschließen zu können.

Lt. Medienberichten hat das BMJV bewusst im Gesetz offen gelassen, welche Nachweismöglichkeiten in Frage zu kommen, um keine von vorherein auszuschließen. Das macht die gesetzliche Regelung zwar flexibel, bewirkt aber Rechtsunsicherheit bei Antragstellern und Erlaubnisbehörden und damit die Gefahr eines uneinheitlichen Vollzugs. Damit wird jede Prüfung der ununterbrochenen Tätigkeit für beide Seiten zur aufwendigen Einzelfallentscheidung. Für die betreffenden „Alt-Vermittler“ muss aber zeitnah nach dem 21. März 2016 erkennbar sein, ob sie der Nachweispflicht genügen können oder sie sich doch um einen IHK-Prüfungstermin bemühen müssen.

Bleibt zu hoffen und zu fordern, dass bis zum 21. März 2016 den Erlaubnisbehörden die dringend erforderliche Vollzugshilfe - z. B. in Form einer Musterverwaltungsvorschrift - in die Hand gegeben wird ...



Gepostet am 19.02.2016 um 05:36 von:
Benutzer: Puz_zle
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