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 Moin    Moin   aus Thüringen,

@Roesje

Wie bereits an anderen Stellen im Thread von den Kollegen darauf hingewiesen, ist zwischen der Übergangsregelung aus § 160 Abs. 1, 2, 4 und 6 GewO und der sog. „Alten-Hasen-Regelung“ aus § 160 Abs. 3 GewO zu unterscheiden.
Nach der Übergangsregelung haben Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1, die zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen zum Stichtag 21. März 2016 berechtigt sind, bis zum 21. März 2017 Zeit, unter Vorlage des Nachweises der Sachkunde sowie der Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie die Erlaubnis nach § 34i GewO zu erwerben und die (kostenpflichtige) Eintragung im Vermittlerregister zu bewirken. Zudem bleibt die Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO für die Vermittlung von Darlehen, die keine Immobiliardarlehen, partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen sind, bestehen. Insoweit ist vom pot. Antragsteller selbst zu prüfen, ob sich jetzt noch die Beantragung der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO für ihn lohnt bzw. erforderlich ist.

Hierzu die „druckfrische“ Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz > [URL]http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/075/1807584.pdf[/URL] und anbei dazu eine aktuelle Synopse zu den voraussichtlichen Regelungen des § 34i und § 160 GewO nach heutigen Stand.

Heute erfolgt die zweite und dritte Beratung des Gesetzespaketes im Bundestag und wird voraussichtlich noch auf die Tagesordnung des Bundesrates am 26. Februar 2016 "nachgeschoben" und somit wohl frühestens in der ersten Märzhälfte im BGBl. verkündet werden.

Nachfolgend kommt dann die VO nach § 34j GewO. Im Netz konnte ich im Moment nur die Fassung des Referentenentwurfs der Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer gewerberechtlicher Verordnungen finden > [URL]http://www.ihk-krefeld.de/de/media/pdf/recht/immobilien-honorar/verord
nungsentwurf-immobilienvermoegensverwaltung.pdf[/URL]

Die Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung – ImmVermV) wird u. a. auch die Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen für den Sachkundenachweis enthalten.

Da zum derzeitigen Zeitpunkt die o. g. Normen weder verkündet und schon garnicht in Kraft sind und aus diesen Gründen wohl u. a. auch keine Vorlage einer gültigen Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie möglich ist, würde ich keinen Raum sehen, bereits jetzt Anträge auf die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i GewO anzunehmen. Letztendlich dient m. E. die einjährige Übergangszeit auch den Erlaubnisbehörden dazu, einer möglichen Antragsflut Herr zu werden und insbesondere auch notwendige Einzelfallentscheidungen zur Nachweisführung einer ununterbrochen Tätigkeit i. S. des § 160 Abs. 3 GewO zur Inanspruchnahme der sog. „Alten-Hasen-Regelung“ sachgerecht treffen zu können. Auf den künftigen § 160 Abs. 4 Satz 2 GewO kann dazu verweisen werden.



Gepostet am 18.02.2016 um 09:17 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=100067#post100067


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