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Geschrieben von Hartmut Fries am 08.08.2006 um 08:39:

  Mobiles historisches Badehaus

Hi aus Herzogenrath,

bei mir möchte eine Dame den Betrieb eines mobilen historischen Badehauses anmelden.

Vorgesehen ist, dass die befeuerten Holzzuber in Zelten bei historischen, Fantasy, Gothic oder sonstigen Veranstaltungen aufgestellt werden. Hier können dann vor allem die Mitschausteller baden, Besucher des "Festängs" dürfen allerdings auch in die Bütt springen.

M.E. aber keine Schaustellertätigkeit nach der Aufzählung 1.2 ReisegewVwV.
Also Anmeldung nach § 14 GewO, bzw. gar nix bei festgesetzten Veranstaltungen nach § 69 GewO?


Viele Grüße vom Westzipfel

Hartmut Fries



Geschrieben von Schüür am 09.08.2006 um 11:17:

  RE: Mobiles historisches Badehaus

Moin Moin

Vielleicht sollte sich die Dame erst einmal beim Gesundheitsamt bzw. bei der für die Ausführung des Infektionsschutzgesetz zuständigen Stelle informieren, welche Anforderungen an eine solche "Anlage" gestellt werden. Ggf. hat sich dann das Anliegen gewerberechtlich erledigt.

Gruß aus Leer

Holger Schüür



Geschrieben von Antonia Thien am 09.08.2006 um 15:17:

  RE: Mobiles historisches Badehaus

Hi,

der Tipp von Herrn Schüür ist schon recht gut. Mit dem Gesundheitsamt würde ich auch auf jeden Fall vorher sprechen.

Wenn sich das "Problem" dann nicht von alleine löst, ist Ihnen allerdings überhaupt nicht geholfen. Ich werde mich 'mal daran versuchen.

Spontan habe ich gedacht: "Klar Reisegewerbe, zwar nicht als Schausteller, aber nach Schaustellerart!" Nachdem ich dann zwei- bis dreimal gegrübelt habe, bin ich zu dem Schluss gekommen, dass es keine Tätigkeit nach Schaustellerart sein kann, weil hierunter ja nur die unterhaltenden Tätigkeiten fallen. Und ob das Baden eine unterhaltende Tätigkeit ist, wage ich zu bezweifeln. Klar, wenn die alle zusammen nackig in den Zubern rumhüpfen, kann das schon witzig sein großes Grinsen , aber letztendlich ist mit "Unterhaltung" wohl etwas anderes gemeint.

Stehendes Gewerbe würde ich verneinen. Wenn die Frau die Dinger nur vermietet, okay, aber so?! Sie hat keinen Betriebssitz. Den Wohnsitz als Betriebssitz sehe ich hier nicht, denn mehr als Aufträge zu akzeptieren wird sie dort wohl nicht machen. In solchen Branchen ist es üblich, alles direkt vor Ort zu klären, insbesondere Abrechnungen.

Also gelange ich zu dem Schluss, dass es sich um das Anbieten von Leistungen handelt, also grundsätzlich reisegewerbekartenpflichtig. Dadurch dass unterhaltende Tätigkeiten speziell in § 55 Abs. 1 Nr. 2 Gewo geregelt sind, fallen sie nicht unter die Dienstleistungen, was sie ansonsten wären (ansonsten sind unterhaltende Tätigkeiten dem stehenden Gewerbe zuzuordnen). Daraus folgere ich im Umkehrschluss, dass andere als unterhaltende Tätigkeiten den Leistungen zuzuordnen sind.

Kurz und gut, für mich fällt die Frau unter § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO und bedarf einer Reisegewerbekarte.
Oder bün ik jetz heijl watt van patt af?
Dann habe ich vielleicht wenigstens zur Diskussion angeregt!

Viele Grüße
A. Thien



Geschrieben von Jörg Wiesemeier am 09.08.2006 um 21:42:

  RE: Mobiles historisches Badehaus

Hej aus Hamm,

Hartmut, ich sehe es so wie Antonia. Es ist eine RGK notwendig, weil es eine nicht unterhaltende Dienstleistung ist.

Außerdem kannst du sie auf einem Markt ja mal ohne RGK stehen lassen, weil sie danach ja keine Zuber mehr hat, denn

"Vorgesehen ist, dass die befeuerten Holzzuber in Zelten "

befeuerte Holzzuber halten meist nicht so lange Huepf1



Geschrieben von Amber am 09.08.2006 um 22:48:

 

Schönen guten Abend,

frisch aus der Badewanne kommend

, möchte ich auch meinen Schaum dazugeben:

Hinsichtlich der gewerberechtlichen Seite stimme ich Kollegin Antonia zu

Was die Hygiene angeht, halte ich es mit Kollege Schüür

Und Kollege Wiesmeier hat mich auf einen ganz anderen Gedanken gebracht:

Wenn die Holzzuber in einem Zelt befeuert werden sollen - wie stellen sich die Nixen denn den Brandschutz vor? Ich würde vielleicht auch mal mit der Feuerwehr plaudern, ob denen das Wasser im Zuber reicht, um die brennende Wanne zu löschen bevor die Schaumgebadeten und die anderen Gaffer im Zelt den Geist aufgeben ....

In diesem Sinne noch einen schönen Abend



Geschrieben von Puz_zle am 10.08.2006 um 03:29:

  RE Mobiles historisches Badehaus

Moin Moin aus Thüringen,

ich würde auch für RGK-Pflicht plädieren, zumal nicht alle Mittelalter-Märkte u. ä. Veranstaltungen festgesetzt sind. Den Verweis der Dame zu weiteren Erkundigungen an Gesundheits-/Hygieneamt und je nach Art der Befeuerung an Feuerwehr oder Gewerbeaufsicht (Propangasbetrieb) würde ich auch sehen.

Allerdings hege ich weniger Zweifel, dass die Vorstellungen der Damen aus hygienischen oder Brandschutzgründen sich in Luft oder Asche auflösen, denn in unserem weiten Lande sind schon einige mobile Badehäuser unter dem wachsamen Auge unserer Kollegen unterwegs:

oder oder oder oder oder oder



Geschrieben von Kneip am 11.08.2006 um 11:31:

 

Mit was man heute alle Geld machen kann oder wenigstens will...

Wenn ich diese Links so sehe, kommt mir spontan die Idee, ob ich nicht mit einem mobilen "Plumpsklo" auf Reisen gehen sollte?!



Geschrieben von Stadt Kassel*Fricke am 11.08.2006 um 12:02:

Achtung Mit Plumpsklo auf Reisen

@ Kneip:

Warum so unkomfortabel, wenn's doch viel "bequemer" geht.


Pecunia non olet

Viele Grüße und ein schönes Wochenende aus Kassel

Frank Fricke



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 11.08.2006 um 12:15:

 

Hallo! ........ und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Dieses moderne "Häuschen" ist zwar schön und vielleicht auch praktisch, passt aber nicht zu den alten Märkten!! großes Grinsen

Da ist das "Plumsklo" schon besser!! großes Grinsen großes Grinsen



Geschrieben von jürgen am 22.08.2006 um 10:40:

  Mobiles Badehaus

Hallo aus Österreich,

auch wir möchten unsere Meinung kund tun, da wir unter anderem ein solches Etablissement (Grenzüberschreitend bzw. EU-weit) betreiben.

Mit unserem Unternehmen sind wir als Veranstaltungsagentur dem Gewerberecht als Einzelunternehmen unterstellt. Wir realisieren unter anderem Zeitreisen, Themenveranstaltungen, mittelalter Märkte etc. In diesem Zusammenhang ist der Betreiber des Badehauses als Darsteller (Schauspieler) zu sehen, der als Bader/Baderin demonstriert wie das "Jährlich Bad" verrichtet wurde. Diese "mobile Badeanstalten" sind vorrangig nicht als öffentliche Badeanstalten zu betrachten, obwohl sich der eine oder andere Festbesucher nicht nehmen lässt auch mal nackend in den Zuber zu hüpfen.

Generell wäre aus unserer Sicht zu betrachten ob der Betreiber a) auf Honorarbasis als Darsteller vom jeweiligen Veranstalter gebucht ist, oder ob er b) versucht seine Badedienste dem Marktvolk gegen bare Münze zu verkaufen. c) Viele Badehäuser generieren Umsatz mit dem Verkauf von Getränken - in diesem Fall währe eigentlich das Recht welches für Gastronomie- und Schankbetriebe angewendet wird maßgebend.

Was die Hygiene etc. betrifft ist das jeweilige Gewerbeaufsichtsamt bzw. in Österreich das Arbeitsinspektorat zuständig.

LG

Jürgen
www.events-peter.com



Geschrieben von Schwarzer am 22.08.2006 um 13:45:

  RE: Mobiles Badehaus

nach Österreich
Willkommen im Forum.
Das ist ja richtig gut, wenn ein Betreiber das Treiben im Bade erläutert.
Hoffentlich werden die Darbietungen beim "Jährlich Bad" nicht zu realistisch geboten.
Nachdem neben Gewerbeaufsicht, Feuerwehr, Gesundheitsamt etc. so ziemlich alles abgeklappert ist, wäre bei einem "Jährlich Bad" unter Umständen noch der Immissionsschutz wegen womöglicher Geruchsbelästigung oder im Extremfall der Katastrophenschutz wegen Seuchengefahr zu mobilisieren.geschockt
Wie schnell doch so ein Jahr vergeht...großes Grinsen



Geschrieben von Ingolstadt am 22.08.2006 um 16:52:

  RE: Mobiles Badehaus

Liebe Kollegen in Deutschland und der ganzen Welt,

es ist doch jedes Jahr das Gleiche:
kaum sitzt man in der Badewanne, klingelt das Telefon

liegt bei mir aber daran, dass ich lieber unter der Dusche stehe.

Zum bereits Gesagten möchte ich nur hinzufügen, dass die Festsetzung eines Marktes nach Titel IV GewO nur den Vertrieb von Waren, nicht aber die Erbringung von Dienstleistungen privilegiert. Für Tätigkeiten im Sinne des § 60 b GewO (Volksfest) auf Spezial- oder Jahrmärkten ist eine RGK erforderlich (§ 68 Abs. 3 GewO).

Ansonsten würde ich mich dem Vorschlag aus Österreich anschließen, solche Badefeste als "Demonstrationen" anzubieten. Ansonsten sind Probleme mit dem Hygienerecht unvermeidbar (Badewasseruntersuchungen etc).



Geschrieben von Wittgensteiner am 22.08.2006 um 17:00:

  RE: Mobiles Badehaus

Hallo,

zwischen all den Wannen, Entchen, Duschen und Müller-Lüdenscheids großes Grinsen mal ein Frage. Wie sieht das mit einer Erlaubnis nach § 33a GewO - Schaustellungen von Personen aus?



Geschrieben von Ingolstadt am 22.08.2006 um 17:21:

  RE: Mobiles Badehaus

Geschätzte Mitleser,

eine Erlaubnis nach § 33 a GewO ist nur im stehenden Gewerbe erforderlich. Die Schaustellung von Personen im Reisegewerbe würde unter § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO fallen.

Eine "Schaustellung von Personen" liegt nach der heutigen Auslegung des § 33 a GewO nur noch dann vor, wenn die Veranstaltung zu Ziel hat, die Person anzuschauen und die gewählte Darbietungsform in den Hintergrund tritt. Damit beschränkt sich die Vorschrift in erster Linie auf Veranstaltungen die zumindest zum Ziel haben, beim Betrachter sexuelles Interesse (oder mehr) hervorzurufen jugendfrei . (Peep-Show, Striptease, GoGoGirls, Table-Dance, Life-Show etc.).

Nicht sexuell anregende Veranstaltungen fallen darunter, wenn es um die Zurschaustellung köperlicher Kuriositäten geht (Zwergenwerfen, dickster, größter, stärkster Mann, die "Frau ohne Unterleib", Frau mit Vollbart etc.)

Weiteres in den einschlägigen Kommentaren.

Die Badezuber mögen zwar an das angeblich sittenlose Treiben im Mittelalter erinnern, Ziel ist aber die Gesamtdarstellung, nicht die Besichtigung badender Menschen.

(Womit man sich als Gewerberechtler nicht alles auseinandersetzen darf. Und das für A 12!)

Wünsche einen schönen Feierabend



Geschrieben von Jörg Wiesemeier am 23.08.2006 um 07:16:

  RE: Mobiles Badehaus

Hej aus Hamm,

dem ist nix hinzuzufügen. Wir haben solche Erlaubnisse für den Zwergenweitwurf auch mal ablehnen dürfen. War ein Heidenspektakel.

Ansonsten halte ich diese Erlaubnis für die Badezubernutzer auch nicht für erforderlich.



Geschrieben von Kneip am 23.08.2006 um 08:00:

 

Na, dann woll´n wir mal hoffen, dass nicht demnächst der Stärkste Mann der Welt, einen nackten Zwerg in einen hölzernen Badezuber wirft und dann von der Frau ohne Unterleib abgeschrubbt wird.



Geschrieben von Antonia Thien am 23.08.2006 um 08:10:

 

....und wenn dann noch die Frau mit Vollbart ein nettes Feuerchen unter dem hölzernen Badezuber entzündet, ist alles zu spät!



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 23.08.2006 um 08:14:

 

Stimmmt!!!!! großes Grinsen


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