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Geschrieben von Ulrike Brandt am 10.04.2012 um 12:03:

  Abmeldung einer Firma aufgrund einer Zurückweisung vom AG

Moin Moin ,

Kopfkratz bin mir mal wieder nicht so ganz sicher wie ich vorgehen soll. Habe hier eine Gewerbeabmeldung vorliegen (angemeldet wurde es im 2009). Da es sich um eine GmbH handelt, war sie zum damaligen Zeitpunkt auch bei einem AG (allerdings nicht das für uns zuständige) eingetragen. Die Anmeldung wurde hier entgegengenommen. Nun kommt die betreuende Verwaltung an und möchte das Gewerbe rückwirkend zur damaligen Anmeldung abmelden, da es angeblich aufgrund der Zurückweisung unseres AG nie wirksam wurde! Aber bei dem anderen AG ist die Firma noch eingetragen!!

Was tun? Weißnicht



Geschrieben von Runge am 10.04.2012 um 12:51:

 

Hallo aus Bad Fallingbostel,
wen meinst du mit "die betreuende Verwaltung"? Eine Abmeldung kann m.E. nur der Gewerbetreibende selbst vornehmen, egal ob rückwirkend oder nicht. Auch eine Abmeldung von Amtswegen geht nur dann, wenn feststeht, dass das Gewerbe tatsächlich nicht ausgeübt wird und/oder wurde.
Außerdem sind auch die Gewerbeanzeige und die Eintragung im Handelsregister zwei verschiedene Paar Schuhe. Die GmbH war eingetragen und damit auch als juristische Person existent. Sie hat angezeigt, dass sie bei euch ein Gewerbe ausübt. Wenn jetzt handelsrechtliche Vorgaben einer Sitzverlegung, Eröffnung einer Zweigstelle oder ahnlichem entgegenstehen, dürfte das keine Auswirkung auf die Gewerbeanzeige haben.
M.E. müßte jetzt geprüft werden, ob das Gewerbe in eurem Zuständigkeitsbereich tatsächlich noch ausgeübt wird, oder nicht. GgF. müßte die GmbH zur Abganbe einer entsprechenden Gewerbeanzeige aufgefordert werden.
Wenn das, was die GmbH macht, nicht mit handelsrechtlichen Vorschriften vereinbar ist, wäre das Sache des registergerichts.
Viele Grüße, Regina Runge



Geschrieben von Ulrike Brandt am 11.04.2012 um 08:09:

 

Moin ,

also, "betreuende Verwaltung" soll eigentlich nur heißen, dass ich hier ein Schreiben von einer Unternehmensverwaltung habe, die die Firma betreut...also im Grunde im Auftrage des Gewerbetreibenden! Hätte ich auch gleich so schreiben können Augen rollen

Dann sind meine Gedankengänge ja schon gar nicht verkehrt gewesen, dass ich eine soweit rückwirkende Abmeldung nicht vornehmen werde, da es zwei verschiedene Paar Schuhe sind (Handelregister und Gewerbemeldung)!

Gruß Ulrike


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