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-- Lärmbelästigung durch Billiardcafé (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=9889)


Geschrieben von Falkus am 29.03.2012 um 09:42:

  Lärmbelästigung durch Billiardcafé

Hallo an alle die mir hoffentlich helfen können und wollen smile Weißnicht

Es geht um ein Billiardcafe, wo es ständig zu nächtlichen Ruhestörungen gekommen ist, mehrere Polizeieinsätze und viele Beschwerden aus der Nachbarschaft. Jetzt wurde schon angedroht, eine Schließungsverfügung zu erlassen, weil er keine Erlaubnis für eine Diskothek hat. Er argumentiert jetzt, dass er einen eingetragenen Tanzverein gegründet hat, und er somit keine Disko betreibt. Sein Anwalt meint, dass es nie objektive Lärmmessungen gegeben hat und nur die subjektiven Aussagen der Nachbarn und der Polizei könnte man nicht als Ruhestörung werten. Jetzt soll ich sagen, wie man weiter vorgehen soll. Der Betreiber fühlt sich schikaniert und ungerecht behandelt.

Dann hat er noch die Mieten nicht gezahlt und jetzt hat der Vermieter schon mit Räumungsklage gedroht. Muss ich denn bei den eingetragenen Billard- und Tanzvereinen was beachten? Er sagt ja, dass er keine Disko hat, sondern dass er nur das Vereinslokal betreibt, allerdings kann da trotzdem jeder Hans und Franz hin..

Das ganze spielt sich in NRW ab, vielen Dank schonmal,

Falkus smile Danke



Geschrieben von Schwarzer am 29.03.2012 um 11:49:

  RE: Lärmbelästigung durch Billiardcafé

und herzlich willkommen im Forum.

Der Betreiber hat eine Gaststättenerlaubnis für eine bestimmte Betriebsart (hier wohl Schank/Speisewirtschaft als Billardcafe).
Nach Ihren Angaben hat er mittlerweile die Betriebsart geändert und der Betrieb ist zu einer Musikgaststätte oder Diskothek mutiert.
Hier kommt es darauf an, wie nachhaltig diese Veränderung vorgenommen wurde. Zum Beispiel liegt keine Betriebsartenänderung vor, wenn der Betreiber lediglich einmal im Monat eine Tanzveranstaltung durchführt. Es kommt auf die betriebsbeschreibenden Merkmale der Gaststätte an. Wenn Sie genug Hinweise darauf haben, dass die Gaststätte außerhalb der bestehenden Gaststättenerlaubnis betrieben wird, dann liegen Sie grundsätzlich richtig. Aber Vorsicht: Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen! Eine Schließung muss als letztes und unabweisbares Mittel zur Herstellung der Ordnung begründet werden. Aus dem Sachverhalt geht aber nicht hervor, wie intensiv die Störungen etc. waren.
Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob der eingetragene Tanzverein nunmehr Betreiber der Gastsättte ist (ggf. vielleicht nur zu den lärmigen Events). Der Betreiber möchte durch die Vereinsgründung eine geschlossene Gesellschaft simulieren. Dies schlägt jedoch fehl, da eine öffentliche Gaststätte auch dann gegeben ist, wenn diese nur bestimmten Personenkreisen (hier die Vereinsmitglieder) zugänglich ist. Unter Umständen wäre dann der Verein wegen unerlaubten Gaststättenbetriebes dran.

Unabhängig von der oben gemachten gaststättenrechlichen Erörterung sind auf Grund des Sachverhaltes Hinweise darauf gegeben, dass die Gaststätte in ihrer ursprünglichen Nutzung geändert wurde. Dies wäre dann baugenehmigungspflichtig. Hierfür wäre übrigens die Betreiberperson ziemlich egal, denn aus baurechtlicher Sicht wird die Anlage (hier Diskothek) beurteilt. Hier wäre die baurechtliche Zulässigkeit zu prüfen.

Die subjektiven Aussagen von Polizei und Nachbarschaft sind übrigens relevant. Wenn mehrere Zeugen unabhängig voneinander den jeweiligen Sachverhalt bestägigen können, so muss sich dies der Betreiber vorhalten lassen. Bedenklich wäre dies nur, wenn z.B. in einem dichtbesiedleten Gebiet jeweils nur ein Nachbar beschwert und sonst niemand.



Geschrieben von MaKöDo am 29.03.2012 um 13:28:

 

Tach und auch von mir ein herzliches Willkommen,

meinem Vorschreiber kann ich mich (auch als NRWler) nur uneingeschränkt anschließen.

Vielleicht helfen darüber hinaus noch die Hinweise, dass vor der Schließung eventuell jede Menge Owi-Verfahren gemacht werden können (unerlaubter Ausschank, unerlaubte Betriebsart, Verstoß LImSchG NRW um nur die offensichtlichsten zu nennen). Sollte igendetwas davon nachgewiesener Maßen zutreffen müssen diese Owi-Verfahren mit Bußgeldfestsetzung auch ersteinmal erfolgen, da Sie ein geringer belastendes Mittel als eine Schließung sind. Die haben schließlich auch den Zweck den Betreiber zu rechtmäßigem Handeln zu bewegen. großes Grinsen

Ein Bericht der Polizei in dem (sinngemäß) steht: "Beim Eintreffen vor Ort war auf der Straße deutlich hörbar Musik und anderer Lärm wahrnehmbar der zweifelsfrei aus der Gaststätte XY stammt." ist übrigens (fast) so gut wie eine Lärmmessung mit Hilfe des zuständigen Umweltamtes. Was dann im Zweifelsfall auch mein zweiter Tipp wäre.

Schönen Gruß und viel Erfolg!



Geschrieben von Christoph Günther am 29.03.2012 um 15:04:

 

Wie sieht denn die Inneneinrichtung im Billiardcafe aus?

Mischpult, Lautsprecher, Verstärkeranlage, Abspielgeräte, Lichtorgel, Mikrofon vorhanden? Wie viele Tische / Stühle? Wie viel freie Tanzfläche?

Es gebe ansonsten noch die Möglichkeit mit einer OV zu arbeiten und den Betrieb einer Diskothek zu untersagen und hier mit Zwangsmitteln zu arbeiten.

Habe ich mir zumindest von den Stuttgartern mal so abgeguckt


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