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Geschrieben von AnniLie am 22.03.2012 um 15:56:

  Abmeldung von Amts wegen?

In unserer Gemeinde sind unter einer Betriebsstätte mehrere ausländische Einzelunternehmer angemeldet, die jeweils die gleichen Tätigkeiten ausüben (Beratung für Baustellenberäumung, Abriss ohne Eingriff in die Statik).
Bei einer Außendienstkontrolle stellten wir fest, dass es sich bei der angegebenen Betriebsstätte um ein leerstehendes, ausgewohntes Gebäude handelt. Das Grundstück ist mit einem hohen Zaun versehen, das Tor verschlossen, so dass der Zugang zum Grundstück und Gebäude nicht möglich ist.
Wir vermuten, dass dort aufgrund der Beschaffenheit von Grundstück und Gebäude kein Gewerbe betrieben wird.
Der Eigentümer reagierte auf unsere Anfrage bzgl. evtl. bestehender Mietverhältnisse nicht.
Die Schwarzarbeit hat auch kein Interesse an dem Fall, die wollen die "Gewerbetreibenden" bei der Arbeit sehen.

Nun zur Frage: Kann ich die Gewerbetreibenden aufgrund dieser Feststellungen zur Abmeldung auffordern? Sofern diese nicht reagieren (wovon ich ausgehe, weil die Gewerbeanmeldungen schon nicht zustellbar waren), kann das Gewerbe dann von Amts wegen abgemeldet werden?

Bin gespannt auf viele Ideen, vielen Dank schon mal.



Geschrieben von Pieck, OA Düren am 23.03.2012 um 07:58:

 

Hallo,

wir schicken unseren ausländischen "Bauhelfern" die Gewerbeanmeldung immer zu. Sobald die Anmeldung als unzustellbar zurück kommt (in ca. 20 % der Fälle) wird der AD noch mal zur Kontrolle geschickt. Es wird dann meistens festgestellt dass kein Klingelschild und auch kein Briefkasten vorhanden ist. Es erfolgt eine Mitteilung ans EMA (Abmeldung des Wohnsitzes von Amts wegen) und von mir eine Gewerbeabmeldung von Amts wegen.
Eine Aufforderung zur Abmeldung erfolgt nicht, da ja zweifelsfrei festgestellt wurde, dass er dort nicht wohnt und auch kein Gewerbe ausübt.

MfG
Thomas Pieck



Geschrieben von Raguhn-Jeßnitz am 26.04.2012 um 14:23:

 

Auf jeden Fall sollte beachtet werden, dass die Abmeldung von Amts wegen einen VA (mit all seinen Nebenwirkungen) darstellt. Sollten Anschrift / Aufenthalt unbekannt sein, dann Bekanntmachung nach § 10 VwZG.


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