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--- 2012-03-09 Wolfgang Voß schlägt zurück..... (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=9813)


Geschrieben von gmg am 09.03.2012 um 14:20:

  2012-03-09 Wolfgang Voß schlägt zurück.....

Wie man den aktuellen Veröffentlichungen entnehmen kann, hat sich Wolfgang Voß (als "Privatmann", nicht als 1. Vorsitzender des ASH (Automatenverbandes Schleswig-Holstein)) entschlossen, im Rahmen des z. Zt. laufenden Anhörungsverfahrens zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Drucksache 17/2152) eine Stellungnahme abzugeben.

Diese Stellungnahme ist unter der Umdruck-Nummer 17/3798 veröffentlicht worden.

Wolfang Voß hat dann einige Verbesserungsvorschläge für die unregulierten Verhältnisse in Spielbanken erteilt:

Stückzahlbegrenzung der Automaten
Abstandsregeln für die Aufstellung der Automaten
Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Vergnügungssteuer
Begrenzung der Vergnügungssteuer
Werbeverbot
Verbot der Bargeldabhebung
Verbot Speisen anzubieten
Slotmachines sollen eine Bauartzulassung erhalten
Begrenzung von Gewinn- und Verlusthöhen pro Spiel


Bin mal auf die jetzt folgende Äußerungen gespannt!

Btw.
Ich war in dieser Woche auch mal in einem solchen "Vergnügungstempel" (Spielcasino Hohensyburg, NRW). Da gibt es doch tatsächlich Bargeldauszahlungen durch die Verwendung der EC-Karte im Slotmaschine-Bereich. Mir scheint, da ist dann doch mal eine Anzeige bei der BAFIN erforderlich, damit diese den Sachverhalt prüfen kann.. schimpf

Grüße



Geschrieben von Meike am 10.03.2012 um 05:25:

 

Hallo gmg,

Du solltest das ZAG nochmal ganz in Ruhe lesen.


Die Zahlungsverkehrsterminals ( im Amtsdeutsch), die durch kreditführende Institute, die eine bankenrechtliche Genehmigung der BAFIN haben, aufgestellt sind, benötigen keine gesonderte Erlaubnis.


Aber


Wenn Du den Terminal in der Spielbank, d.h. hinter der "Schrank" / "Drehkreuz" vorgefunden hast, solltest Du Dich an die Glücksspielaufsicht im MIK NRW wenden.
Das ist nämlich nach Spielbankgesetz NRW verboten

§ 5
Jugend- und Spielerschutz, Zugangskontrolle
..................................
(4) Geldbezugsautomaten sind in den Spiel- und Automatensälen nicht gestattet.



VG
Meike



Geschrieben von gmg am 10.03.2012 um 12:18:

 

Zitat:
Original von Meike
Hallo gmg,

Die Zahlungsverkehrsterminals ( im Amtsdeutsch), die durch kreditführende Institute, die eine bankenrechtliche Genehmigung der BAFIN haben, aufgestellt sind, benötigen keine gesonderte Erlaubnis.

Aber
Wenn Du den Terminal in der Spielbank, d.h. hinter der "Schrank" / "Drehkreuz" vorgefunden hast, solltest Du Dich an die Glücksspielaufsicht im MIK NRW wenden.
Das ist nämlich nach Spielbankgesetz NRW verboten

§ 5
Jugend- und Spielerschutz, Zugangskontrolle
..................................
(4) Geldbezugsautomaten sind in den Spiel- und Automatensälen nicht gestattet.

VG
Meike


Jetzt hast Du mich aber verunsichert!

Soll ich den Sachverhalt, den ich in dem Automatensaal des Spielcasinos Hohensyburg, NRW, vorgefunden habe, nicht bei der BAFIN anzeigen lassen, sondern bei dem MIK NRW ?

Ich schildere den Sachverhalt noch einmal detaillierter:

Das Zahlungsverkehrterminal des kreditführenden Institutes ist im Eingangsbereich des Spielcasinos Hohensyburg untergebracht.
Als ich das Ding dort gesehen habe, dachte ich noch: Alles in Butter!

Dann sind meine Begleitung und ich in den Automatensaal gegangen. Nachdem wir erfasst worden waren (BPA und so), und das Drehkreuz hinter uns gebracht hatten, gab es auf der linken Seite eine Art Theke. Dort gab es einen netten Menschen. Dieser nette Mensch verfügte über ein Gerät, welches ähnlich aussieht wie das auf der beigefügten Aufnahme. Man gab seine Karte hin, der Mensch bediente das Gerät, man bekam einen Beleg. Bearbeitungsgebühr übrigens 2 €. Dann händigte dieser freundliche Mensch einem den gewünschten / belasteten Betrag in Cash aus.

Soweit der - belegbare - Sachverhalt.

Wer bekommt jetzt die Anzeige gegen den / die Verantwortlichen der
Westdeutsche Spielbanken
GmbH & Co. KG
Landfermannstraße 6
47051 Duisburg
Geschäftsführer:
Axel Holthaus, Manfred Mahlmann

die BAFIN oder die Aufsichtsbehörde:
Ministerium für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Haroldstraße 5
40213 Düsseldorf ???

Für eine Beantwortung dieser Frage bis zum morgigen Tag wäre ich Dir dankbar!

Dann kann ich die Anzeige eben noch abschicken lassen....
[nicht nur die Spielhallen, sondern natürlich auch die Spielbanken werden angezeigt!
Gleiches Recht für alle - alter preussischer Wahlspruch]
Und da der Drops durch die BAFIN gelutscht worden ist, geht es jetzt kurz und knackig zu Sache.

Grüße



Geschrieben von gmg am 10.03.2012 um 12:21:

 

*



Geschrieben von gmg am 10.03.2012 um 12:23:

 

Zitat:
Original von gmg
Edith funktioniert nicht.
Also hier dann die angekündigte Aufnahme.

Jetzt doch! Sorry......

Grüße



Geschrieben von Meike am 10.03.2012 um 14:48:

 

Hallo gmg,

ich persönlich würde mich in einem solchen Fall an die BAFIN und an das MIK NRW wenden

1. BAFIN wegen Prüfung, ob eine Erlaubnis nach ZAG vorliegt - bei einer Spielbank kann man ja nicht wissen

2. Beim MIK, da der Verstoß gegen die Spielbankordnung von Dir klar erbracht wurde


VG
Meike



Geschrieben von gmg am 11.03.2012 um 09:56:

 

Danke

Dann schaun wir mal...

Grüße


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