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Geschrieben von suedpfalz-safari am 10.01.2012 um 17:13:

  verspätete Gewerbeanmeldung

verspätet Gewerbeanmeldung

Liebe Gewerberechts-Experten,

seit zwei Monaten bin ich im touristischen Bereich selbständig tätig. Es wurden in dieser Zeit Aufwendungen getätigt und Erlöse erzielt. In dem ganzen Trubel der ersten Wochen habe ich es versäumt, meine Gewerbeanmeldung abzugeben. Dies habe ich versucht heute nachzuholen, wissend, dass ich eine Ordnugnswidrigkeit begangen und ein Bußgeld zu gegenwärtigen habe. Der entsprechende Beamte verweigerte aber die Entgegennahme meiner Anmeldung mit dem Argument, dass rückwirkende Anmeldungen nur für wenige Tage akzeptiert würde. Ich könnte mich aber aktuell anmelden, was ich dann auch tat.

Werte Experten, kann das richtig sein, dass eine Behörde die Eingabe eines Bürgers zum korrekten und wahrheitsgemäßen Gründungsdatum nicht annimmt und stattdessen nach eigenem Gusto wissentich ein falsches Gründungsdatum bestimmt?

Ich bin gespant auf Ihre Ansichten...

Danke



Geschrieben von Jürgen Rixinger am 11.01.2012 um 07:47:

 

Maßgeblich ist der tatsächliche Beginn der Gewerbeausübung. Dieser Zeitpunkt ist auf der Gewerbeanmeldung anzugeben, auch wenn er schon länger zurückliegt. Wenn die Anmeldung verspätet erfolgt, ist mit einem Bußgeld zu rechnen.

Freundliche Grüße
Jürgen Rixinger


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