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Geschrieben von Harsefeld am 10.01.2012 um 14:16:

  Auflagenbescheid nach SoG

Moin

Ich hoffe zwar dass dieser Kelch noch lange an mir vorbeigeht, aber man weiß ja nie.

Hat sich jemand von Euch schon Gedanken gemacht wie man als gemeindliche Ordnungsbehörde nunmehr nach dem Wegfall der Gestattungen nach dem Gaststättengesetz die in dieser Gestattung untergebrachten Auflagen z.B.

Ein Security auf ~ 150 Besucher ....

vielleicht im Wege einer auf 11 SoG Nds. gestützten Auflagenverfügung anordnet?

Vielleicht hat ja jemand von Euch auch schon mal so eine Verfügung erlassen. Wenn ja.. ich würd mich freuen mal so ein Exemplar lesen zu können.



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 10.01.2012 um 14:59:

  RE: Auflagenbescheid nach SoG

Hallo!....... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Warum Auflagen???? oder eine SOG-Verfügung nach § 11 SOG????

Die Gemeinde ist doch jetzt Gaststättenbehörde und damit m. W. auch zuständig nach § 5 NGastG; welches bedeutet, dass die Gaststättenbehörde nur noch in zwei Fällen Anordnungen treffen kann:

a) zum Schutz der Gäste gegen Ausbeutung

und

b) gegen Gefahren für Leben oder Gesundheit

die m. E. selbstverständlich im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung des Gaststättengewerbes im Zusammenhang stehen müssen.

Die Befugnisse, aufgrund anderer Rechtsgrundlagen Anordnungen treffen zu können, bleiben ja nach § 5 Abs. 1 NGastG, bestehen. Also muss ggf. auch das Bauamt (bei Veranstaltungen etc.) prüfen, ob und ggf. welche Auflagen zu treffen sind (z. B. bei Versammlungsstätten pp.)

Wenn denn dann tatsächlich eine Anordnung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung des Gaststättengewerbes erfolgen müsste, müsste sich diese m. E. auch auf § 5 NGastG (Lex specialis) und nicht auf § 11 SOG stützen.

Am 01.02. bin ich bei einem Seminar zum neuen GastG, welches ein Richter des für uns zuständigen Verwaltungsgerichts hält. Vermutlich weiss ich danach mehr und werde dann auch gerne berichten.



Geschrieben von Gewerbe2007 am 13.08.2012 um 10:14:

 

Moin Weißnicht

Wie macht ihr das denn, wenn ein Gastronom auf einer Veranstaltung Speisen und Getränke anbieten möchte?

Habt ihr alle Gastronomen angeschrieben und über das neue GastG informiert, dass wenn sie außerhalb ihrer Niederlassung tätig werden möchten, eine Reisegewerbekarte statt der weggefallenen Gestattung benötigen?

Für eure Antworten bedanke ich mich!

LG, Gewerbe 2007


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