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Geschrieben von Wittgensteiner am 21.07.2006 um 08:25:

  Gesellschafterbeschluß bei einer Limited

Gesellschafterbeschluß bei einer Limited

Hallo,

bisher habe ich nur den einen oder anderen Eintrag gelesen. Heute, ca. 35 Grad im Büro, habe ich eine Frage. Ich hoffe, es gibt noch einige Kollegen die trotz Hitze die Stellung halten und Auskunft geben können.
Im September 2005 habe ich eine vorläufige Gaststättenerlaubnis an eine Limited, z.Hd. des Geschäftsführers X, erteilt. Mit Gesellschafterbeschluß vom November 2005 überträgt der Geschäftsführer seine Geschäftsanteile auf Herrn Y. Die Limited beabsichtigt Herr Z. als neuen Geschäftsführer einzusetzen.Die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit von Herrn Z. hat keine Bedenken ergeben. Mit Gesellschafterbeschluß vom November 2005 hat der neue alleinige Gesellschafter Y. den bisherigen alleinigen vertretungsberechtigten X. abberufen und Herrn Z. als allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer eingesetzt. Frage:
Muss eine neue Gaststättenerlaubnis - Limited z.Hd., des GF Z. - ausgestellt werden oder hat die bisherige Gaststättenerlaubnis weiterhin Gültigkeit und ich informiere die entsprechenden Behörden nur über den Geschäftsführerwechsel von Y. in Z.? Der Name der Limited hat sich nicht verändert. übrigens, wie kann ich Smilies einfügen - mein AL ist überfragt.

Viele Grüße aus dem sonnigen Wittgensteiner Land



Geschrieben von nette.tante am 21.07.2006 um 08:35:

  RE: Gesellschafterbeschluß bei einer Limited

Zitat:
Original von Wittgensteiner
Muss eine neue Gaststättenerlaubnis - Limited z.Hd., des GF Z. - ausgestellt werden oder hat die bisherige Gaststättenerlaubnis weiterhin Gültigkeit und ich informiere die entsprechenden Behörden nur über den Geschäftsführerwechsel von Y. in Z.?

Da Erlaubnisinhaberin die Ltd. ist, ist eine neue Erlaubnis nicht erforderlich.

Zitat:
Original von Wittgensteiner
übrigens, wie kann ich Smilies einfügen


Auf der rechten Seite erscheint beim Antworten ein Feld mit Smilies. Einfach draufklicken.



Geschrieben von Bresgen am 21.07.2006 um 08:43:

  RE: Gesellschafterbeschluß bei einer Limited

Schönen guten Morgen aus dem ebenso heißen Euskirchen.

Ich schließe mich der netten tante an, was die Gültigkeit der Erlaubnis angeht.

Allerdings sind bei mir die smilies auf der linken Seite (und da heißt es immer, Frauen können nicht rechts von links unterscheiden großes Grinsen )

Fröhliche Grüße aus Euskirchen



Geschrieben von Bresgen am 21.07.2006 um 11:01:

  RE: Gesellschafterbeschluß bei einer Limited

Nachtrag:

@ Wittgensteiner:

Willkommen im Forum .

Wie bereits bemerkt: Fragen kostet nichts, tut nicht weh und vor allem - die Hilfe kommt direkt !

Liebe Grüße aus Euskirchen



Geschrieben von Wittgensteiner am 21.07.2006 um 11:20:

  Gesellschafterbeschluß bei Limited

Hallo,

schönen :danke für die Antworten auf meine Fragen.
Ich werde mich nächste Woche nochmals der Problematik annehmen.

Ansonsten eine schönes Wochenende aus dem Wittgensteiner Land.



Geschrieben von nette.tante am 21.07.2006 um 13:46:

  RE: Gesellschafterbeschluß bei einer Limited

@Bresgen: Da haben Sie natürlich recht: Ich meinte selbstverständlich das andere Rechts...großes Grinsen



Geschrieben von pmcolonia am 21.07.2006 um 13:53:

  RE: Gesellschafterbeschluß bei einer Limited

Hallo,

bei zukünftigen Fällen von juristischen Personen würde ich einfach an die GmbH bzw. LTD z.Hd. der Geschäftsleitung adressieren. Reicht vollkommen aus und erübrigt spätere Probleme.



Geschrieben von OJ Neuss am 21.07.2006 um 20:26:

  RE: Gesellschafterbeschluß bei einer Limited

Hallo aus Neuss,
Zitat:
bei zukünftigen Fällen von juristischen Personen würde ich einfach an die GmbH bzw. LTD z.Hd. der Geschäftsleitung adressieren. Reicht vollkommen aus und erübrigt spätere Probleme.

Genau so isses. Spitze!


Wichtiger noch als in der Erlaubnis ist die Adressierung, XY-Ltd. z.H. der Geschäftsführung , bei Bescheiden (z.B. Widerruf, OWi oder GU).



Jürgen Schmitz



Geschrieben von SEberhagen am 16.01.2018 um 07:11:

 

Moin

Was wird benötigt, wenn ein Geschäftsführerwechsel bei einer limited erfolgen soll? Bei beiden Gewerbebetrieben soll Frau A Geschäftsführerin werden. Der Wechsel der Geschäftsführer wurde in England bereits beantragt und bestätigt. Notariell ist noch nichts umgeschrieben.



Kann ich ohne einen Nachweis (aus England bzw. vom Notar) einen Geschäftsführerwechsel als Gewerbeummeldung vornehmen? Frau B war auch allein da. Ich bin der Meinung, dass der neue Geschäftsführer auf der Gewerbeummeldung auch mit unterschreiben muss, oder?


Frau A zukünftige GF
Frau B derzeitige GF



Geschrieben von Clemens Bettermann am 16.01.2018 um 07:39:

 

Hallo er´s mal,

der Geschäftsführerwechsel bei einer Ltd. löst im Regelfall doch keine Gewerbeummeldung aus, da die Gewerbetreibende doch gleich bleibt.

Ich nehme nur eine Gewerbeummeldung vor, wenn der GF dies ausdrücklich wünscht.

Die Änderung ist erst vorzunehmen, wenn die Eintragung erfolgt ist.

Grüße aus dem verregneten Werl.
Clemens Bettermann



Geschrieben von SEberhagen am 16.01.2018 um 08:46:

 

Danke smile


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