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Geschrieben von ChFa am 29.12.2011 um 14:56:

  Limited Gründungsgesellschaft

Hallo zusammen,

wir haben hier eine Gewerbemeldung vorliegen,bei der als angemeldete Tätigkeit " Wirtschaftsberater und Limited Gründungsgesellschaft" angegeben ist.
Für uns stellt sich nun die Frage, ob eine Erlaubnis nach §34c GewO erforderlich ist und ob eine Prügung nach § 16 MaBV gefordert werden kann.

Leider haben bislang auch von der IHK keine Auskunft erhalten können.

Kann uns jemand weiterhelfen? Formulier

Gruß aus dem Saarland



Geschrieben von Blackhunter am 29.12.2011 um 15:21:

 

Hallo,

worauf stützt sich denn die Annahme, dass sich hinter dem angezeigten Gewerbegegenstand eine evtl. erlaubnispflichtige Tätigkeit verbirgt?

Ich sehe dies weder bei der Wirtschaftsberatung noch bei der Limited Gründungsgesellschaft-wobei - was soll diese genau machen?

Freundliche Grüße
aus dem sonningen
Main-Taunus-Kreis



Geschrieben von ChFa am 29.12.2011 um 15:29:

  RE: Limited Gründungsgesellschaft

Hallo,

die Akte wurde uns zuständigkeitshalber zugesandt. Darin befindet sich eine Gewerbemeldung mit Tätigkeit Wirtschafts- und Unternehmensberatung sowie Immobilienmarkler aus 1997 die dann 2010 ersetzt wurde durch Wirtschaftsberatung und Limited Gründungsgesellschaft. Was sich dahinter genau verbirgt ist ais der Akte nicht erkenntlich.

Gruß aus dem Saarland



Geschrieben von Blackhunter am 29.12.2011 um 15:37:

 

Hallo,

in solchen Fällen fragen wir direkt bei den Gewerbetreibenden nach, welche Tätigkeiten genau ausgeübt werden.
Sollten die Maklertätigkeiten beinhaltet sein, müsste aus der Vergangenheit ja eine Erlaubnis nach § 34 c GewO vorhanden sein.

Zur Pflichtprüfung:
Werden nur Immobilien und/oder Darlehen vermittelt, so unterliegen diese Tätigkeiten nicht der Pflichtprüfung nach § 16 MaBV

Freundliche Grüße
aus dem sonningen
Main-Taunus-Kreis


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