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Geschrieben von Espel am 19.07.2006 um 08:54:

  Trödelmarkt - Neuwarenanteil

Guten Morgen liebe KollegenInnen!

Hilfe

Wie hoch darf der Neuwarenanteil bei einem festgesetzten Trödelmarkt nach § 68 (1) GewO sein?

Wo finde ich Hinweise, Abhandlungen oder Urteile diesbezüglich?

Bisher war meine Suche nicht erfolgreich.



Geschrieben von Ingolstadt am 19.07.2006 um 09:40:

  RE: Trödelmarkt - Neuwarenanteil

Liebe Kollegin,

da es sich bei "Trödel" um keine genau zu definierende Warengruppe handelt, wird dieser meist als "Jahrmarkt" festgesetzt. Da dann "Waren aller Art" angeboten werden dürfen, kann aber kein Neuwarenverbot ausgesprochen werden.

Nach wie vor ist es noch umstritten, ob ein Flohmarkt als Spezialmarkt festgesetzt werden kann. Da sich der "Trödel-" oder "Flohmarkt" nach meiner Meinung zwischenzeitlich als eigene Marktform etabliert hat, sind die in Ingolstadt stattfindenden Flohmärkte alle als Spezialmarkt festgesetzt worden.

Um den "speziellen" Charakter des Marktes zu definieren enthält die Marktfestsetzung folgende Definitionen bzw. Abgrenzungen:

Der nachstehende Flohmarkt wird als Spezialmarkt im Sinne des § 68 Abs. 1 GewO festgesetzt.

1. Der Flohmarkt dient dem Absatz von flohmarktüblichen, gebrauchten Waren

2. Flohmarktwaren sind gebrauchte Waren aus den Bereichen Hausrat, Einrichtungsgegenstände, Kleinmöbel, Spielzeug, Bekleidung, Heimtextilien, Werkzeug, elektronische und elektrische Geräte, Kraftfahrzeug- und sonstige Ersatzteile, Sammlerartikel, Trödel.

3. Lebensmittel dürfen auf dem Markt nicht gehandelt werden. Die Zuweisung eines Standplatzes auf dem Gelände ist zugelassen, wenn der Bewerber über eine Reisegewerbekarte und eine Ausnahmegenehmigung der Stadt Ingolstadt nach § 20 Abs. 2 a Ladenschlussgesetz für das Feilhalten auf dem Flohmarktgelände verfügt. Diese Anbieter gelten nicht als Marktteilnehmer.

4. Ungebrauchte Waren, Neuwaren oder Artikel die speziell für den Absatz auf Flohmärkten beschafft oder hergestellt wurden, gehören grundsätzlich nicht zum zugelassenen Warenangebot. Als Flohmarktwaren gelten ungebrauchte Waren, die aus Restbeständen privater Haushalte stammen, wenn vom jeweiligen Marktteilnehmer gleichzeitig und in wesentlich überwiegendem Umfang gebrauchte Flohmarktware feilgeboten wird.

Eine Definition durch ein Gericht ist mir auch nicht bekannt. Bisher hatten wir mit der obigen Definition auch keine Probleme. Die wegen Anbietens nicht zugelassener Ware angezeigten Personen (OWi nach § 20 LadSchlG) boten entweder fast ausschließlich Neuware oder Lebensmittel an. Einsprüche gegen die Bußgeldbescheide waren allesamt nicht erfolgreich.



Geschrieben von Menschel am 19.07.2006 um 09:41:

 

Hallo aus Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen,

sorry, aber "Trödelmärkte" sind nicht festsetzungsfähig (Landmann/Rohmer Rdnr. 9 zu § 68 GewO).

Trotzdem, Kopf hoch . . .



Geschrieben von Antonia Thien am 19.07.2006 um 10:19:

  RE: Trödelmarkt - Neuwarenanteil

Hallo,

da Trödelmärkte keine abgrenzbare Typik haben und nicht als Spezialmärkte festgesetzt werden können, werden sie im Bezirk der IHK Osnabrück-Emsland als Jahrmärkte festgesetzt.

Als Neuwaren sind lediglich wertlose oder gering geschätzte Neuwaren zugelassen, wobei das Neuwarenangebot höchstens 1/3 des gesamten Warenangebotes ausmachen darf (Erlass des MW vom 16.11.1993).

Die IHK Osnabrück-Emsland hat eine Internetseite (www.osnabrück.ihk24.de), die auch zu diesem Thema Stellung nimmt.


Viele Grüße
A. Thien



Geschrieben von Espel am 19.07.2006 um 10:19:

 

Unsere Festsetzung enthält die Bestimmung, dass nur Anbieter zugelassen sind, die Gegenstände im Sinne der Ziffer 1 des Bescheides ... (Trödel) vermarkten.
Als Hinweis wurde aufgenommen, dass der Neuwarenanteil max. 10 % betragen darf.
Der Trödelmarkt hatte allerdings einen Neuwarenanteil von ca. 90 %!!!
Da mit diesem Bescheid noch zwei weitere Märkte festgesetzt wurden möchte ich gewappnet sein.



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 19.07.2006 um 10:38:

 

Hallo! ..... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!


@ Kollegen Menschel

Sorry! Aber hier halte ich es wie der Kollege aus Bayern. Wenn man die Ausführungen unter der Rd.-Nr. 9 in dem von Ihnen zitierten (im übrigen mein Lieblingskommentar!!) Kommentar zu Ende liest, muss man(n) Ihnen widersprechen.

Wie hierunter weiter ausgeführt wird, lassen auch die MarktgewerbeVwV (Ziffer 2.5.1 Abs. 1) die Festsetzung als Spezialmarkt zu.

Dieses deckt sich auch mit dem Wunsch der Antragsteller, die ja aus dem Grund der Eintrittsgelderhebung gerade eine Festsetzung als Spezialmarkt wünschen. smile

Es ist aber, wie auch vom Kollegen aus Ingoldstadt ausgeführt, ganz klar vorzugeben, welche Produkte angeboten werden dürfen.



Geschrieben von Ingolstadt am 19.07.2006 um 10:45:

  Trödelmarkt-Neuware

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die einschlägigen Kommentare zur Festsetzung von Trödelmärkten ist mir bekannt, aber ein Kommentar ist "auch nur eine Meinung".

Für die Festsetzung als Spezialmarkt war für mich die mögliche Eingrenzung des Warenangebotes maßgeblich. Der Unterschied zwischen Spezial- und Jahrmarkt liegt vor allem in der Erwartung der Marktteilnehmer über das Angebot. Besucher eines Trödelmarktes erwarten dort den typischen Trödel und keinen "Ramschmarkt" auf dem billige Ausschussware und Neuware der untersten Qualitätsstufe angeoten wird.

Wenn ich Beschwerden über unsere Flohmärkte erhalten habe, dann immer aus den Besucherkreisen wegen des zunehmenden Neuwarenangebotes. Die Verbraucher erwarten daher von einem Floh- oder Trödelmarkt das Angebot von gebrauchter Ware, die zwar Gebrauchsspuren aufweist, aber immer noch gewisse Qualitätsmaßstäbe erfüllt. Wesentlich ist für die Besucher auch, dass über den Preis der Gebrauchtware noch gefeilscht werden kann.

Da die Verbraucher von einem Flohmarkt ein bestimmtes Angebot erwarten, ist m.E. die Festsetzung als Spezialmarkt genauso berechtigt, wie für einen Zuchtviehmarkt, einen Antiquitätenmarkt, eine Fotobörse etc.

Vorteil der Festsetzung als Spezialmarkt ist auch, dass damit nur ein bestimmtes Warenangebot unter die "Marktpriviliegien" fällt. Die festgesetzten Öffnungszeiten am Sonntag gelten damit nur für den Warenkreis der Festsetzung. Bietet also jemand auf einem definierten Flohmarkt Neuwaren an, ist er nicht dem zugelassenen (privilegierten) Warenangebot zuzurechnen. Dieser Händler unterliegt damit dem Verkaufsverbot nach § 20 LadSchlG. Diese Ordnungswidrigkeit kann unterbunden und geahndet werden.

Die Entwicklung ist aber noch im Fluss, siehe z.B. Friauf, Rand Nr. 17 c zu § 68 GewO, Landmann-Rohmer, Rand Nr. 9 zu § 68 GewO.



Geschrieben von Menschel am 19.07.2006 um 10:51:

 

ja, dann danke.
Bisher bin ich nach dem mir in Berlin Gelehrten verfahren, dass man Märkte nur für "Serienprodukte" (vertretbare Sachen; § 91 BGB) festsetzen könne; nicht jedoch für "Einzelstücke" (nicht vertretbare Sachen). Daher gab es dort auch jahrelangen Knatsch mit wilden Trödelmärkten, deren Festsetzung immer wieder abgelehnt wurde.



Geschrieben von Espel am 20.07.2006 um 14:04:

 

In Ingolstadt werden also keine Neuwaren geduldet und im Raum Osnabrück 33 %!
Hier haben wir schon mal einen Rahmen von 0 - 33 %.
Es kommt nun auf die Definition in der Festsetzung an, was ich dulden möchte oder nicht ... - oder?



Geschrieben von nette.tante am 20.07.2006 um 14:40:

 

Zitat:
Original von Menschel
ja, dann danke.
Bisher bin ich nach dem mir in Berlin Gelehrten verfahren, dass man Märkte nur für "Serienprodukte" festsetzen könne; nicht jedoch für "Einzelstücke". Daher gab es dort auch jahrelangen Knatsch mit wilden Trödelmärkten, deren Festsetzung immer wieder abgelehnt wurde.


Machen Sie sich nix draus. Wir setzen Trödelmärkte auch nicht fest.



Geschrieben von Antonia Thien am 21.07.2006 um 11:06:

  RE: Trödelmarkt - Neuwarenanteil

Hallo Frau Espel,

zu dieser Thematik gibt es im GewArch verschiedene Fundstellen:

S. 320/1993
S. 24/2001
S. 319/2000
S. 53/1998

Vielleicht hilft Ihnen das ja noch weiter.

Viele Grüße
A. Thien


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