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Geschrieben von marxh am 23.11.2011 um 09:08:

  Shop-in-Shop

Moin Moin wir haben hier ein Betrieb, der möchte in einen bestehenden Betrieb ein zweiten Betrieb eröffnen.
Sieht wie folgt aus.
1. Betrieb ist ein Gastrobetrieb
2. neuer Betrieb ist auch ein Gastrobetrieb.

Es steht nur ein Raum zur Verfügung, und es sollen auch keine Räumliche Trennung vorgenommen werden.

ist das Gewerberechtlich machbar???

wenn ja welche Vorrausetzung muss es geben, um so ein System zu zulassen. verwirrt



Geschrieben von Runge am 23.11.2011 um 10:04:

 

??? Warum? Was ist der Hintergrund für solch eine Konstruktion? Umgehung des Nichtraucherschutze dürfte nicht funktionieren. Gruß Runge



Geschrieben von marxh am 23.11.2011 um 10:10:

  Shop-in-Shop

nein es geht nicht um Nichtraucherschutz.

Ein Einkaufzentrum kennt jeder.
viele Geschäfte. und jetzt möchte jemand ein Geschäft in ein Geschäft eröffnen.

geht das Gewerberechtlich ??



Geschrieben von Runge am 23.11.2011 um 10:22:

 

Das kann ich immer noch nicht so richtig nachvollziehen.
Worin sollen sich denn die beiden "Betriebe" unterscheiden? Auf jeden Fall geht es doch um ein und die selbe Betriebsstätte. In einem einzigen Raum kann man nach meinen Vorstellungen auch gar keine wahnsinnig unterschiedlichen Gewerbe betreiben.
Dass mehrere Personen den selben Betrieb verantwortlich selbständig betreiben und deshalb jeder ein Gewerbe (z.B. als GbR oder so) anmeldet, kann ich mir gut vorstellen und es wäre auch durchaus möglich, für einen Gastronomiebetrieb mehrere Konzessionen (wenn sie denn noch erforderlich sind) an verschiedene Personen zu erteilen, die sich dann untereinander einigen müßten.
Viele Grüße, Regina Runge



Geschrieben von Rheinhesse am 23.11.2011 um 10:51:

 

Moin aus Rheinhessen,
folgende Idee hatten mal Gewerbetreibende hier - passt zum Thema, könnte sogar eine ähnliche Geschichte sein.
Eine Gaststätte - Kamerad 1 betreibt diese (mit Konzession) von Mo. - Do. - Kamerad 2 wollte diese Gaststätte von Fr. - So. (mit Konzesson) betreiben. Das Interieur (incl. Getränke, Zapfanlage u. ä.) sollte gemeinsam genutzt werden. Wie das praktisch laufen sollte, konnten mir die Herrschaften auch nicht erklären. Letztlich kam es aber zwischen den Beteiligten zum Streit und ich musste nicht entscheiden - großes Grinsen



Geschrieben von Hartmut Fries am 23.11.2011 um 11:23:

 

Hi aus Herzogenrath,

vielleicht sollen ja auch 6 GSG aufgestellt werden, nach dem Motto drei in meiner Kneipe, drei in deiner Kneipe.

Wie groß ist eigentlich der eine Raum?



Geschrieben von marxh am 23.11.2011 um 11:47:

  Shop-in-Shop

also in einen Raum sind Mc Donald und Nordsee ohne Räumliche Trennung.

Es sind zwei unterschiedliche Betriebe,in einer Betriebsstätte,geht das ??



Geschrieben von Runge am 23.11.2011 um 11:53:

 

Ich wüßte nicht, was dagegen spricht. Wird denn Alkohol ausgeschenkt und brauchen die dafür bei Ihnen noch eine Gaststättenkonzession? Dabei müßte dann wohl genau betrachtet werden, werd die Konzession bekommt und für welchen Teil des Raumes sie gelten soll.
Ansonsten würden beide das Gewerbe unter der gleichen Adresse anzeigen.
Viele Grüße, Regina Runge



Geschrieben von marxh am 23.11.2011 um 12:02:

 

wenn ich für ein stehendes Gewerbe eine feste Einrichtung benötige, und diese durch mein Betrieb belegt ist, wie ist es dann möglich innerhalb der 1 festen Einrichtung eine zweite mit einen ganz anderen Betreiber, sowie sogar andere Öffnungszeiten zu genehmigen.



Geschrieben von Runge am 23.11.2011 um 12:22:

 

Für die Gewerbeanzeige halte ich das für unproblematisch, da beide Gewerbebetriebe rund um die Uhr geöffnet haben dürfen und hierzu auch in der Gewerbeanzeige keine Angaben machen müssen. Wie die das dann ausgestalten, bliebe ihnen selbst überlassen.

Für eine eventuelle Gaststättenkonzion müßte man, wie schon gesagt, genauer definieren, welche Flächen für wen konzessioniert werden müssen/können.
Brauchen die denn bei Ihnen noch eine Konzession?

Viele Grüße, Regina Runge



Geschrieben von marxh am 23.11.2011 um 12:28:

 

ja brauchen Sie.

dann wäre nach ihrer Aussage, die Bauordnung in der Entscheidungspflicht. Formulier

Danke aus dem hohen Norden



Geschrieben von Hartmut Fries am 23.11.2011 um 12:34:

 

Hi aus Herzogenrath,

wird denn bei Nordsse und McD überhaupt Alkohol verkauft, mir ist kein McD bekannt, wo Alkohol zu bekommen wäre.

Bei einer 24 Std. Öffnung ist außerdem für beide Betriebe eine Sperrzeitverkürzung erforderlich.



Geschrieben von Runge am 23.11.2011 um 12:44:

 

Also, in Niedersachsen gibt es keine Sperrzeiten für Gaststätten mehr. Und zur Konzessionspflicht, betrifft die denn bei Ihnen nur den Alkoholausschank? Hier in Nds. war das bisher so; jetzt wird sie ganz abgeschafft.

Die Bauordnung wird m.E. nicht entscheiden können, welche Bereiche für wen konzessionspflichtig sind. Wenn bestimmte Bereiche gemeinsam genutzt werden sollen (z.B. Sitzplätze, Toiletten o.Ä.) sind die möglicherweise auch für beide zu konzessionieren.

Viele Grüße, Regina Runge



Geschrieben von Hartmut Fries am 23.11.2011 um 12:50:

 

Hi aus Herzogenrath,

seit dem 01.07.2005 gibt es in der gesamten BRD keine Konzessionspflicht mehr für die Abgabe von alkoholfreien Getränken und zubereiteten Speisen, also auch in NDS...

Und zur Sperrzeitverkürzung, nach § 3 Abs. 3 der Gewerberechtsverordnung –GewRV vom 17.11.2009 beginnt für Gaststätten die Sperrzeit um 05:00 Uhr, also muss bei einem 24 Std. Betrieb eine Sperrzeitverkürzung beantragt werden.



Geschrieben von marxh am 23.11.2011 um 13:22:

 

Hallo,

die beiden Betriebe waren nur ein bespiel.

Tatsache ist es sind zwei Imbisse.



Geschrieben von m.schiller am 24.11.2011 um 09:14:

 

Na dann geht das Ganze wohl doch eher in die Richtung Umgehung von Vorschriften:

- Raucherkneipen
- 3 GSG je Kneipe



Geschrieben von marxh am 24.11.2011 um 10:18:

  Shop-in-Shop

Danke Danke
das was ich wissen wollte, habe ich heraus gehört.

Gewerberechtlich liegt nichts dagegen, 2 oder 3 oder, mehr in einer festen Einrichtung an zu zeigen. Respekt



Geschrieben von J. Simon am 24.11.2011 um 12:10:

 

"Shop in Shop" kann funktionieren.

Für Spielautomaten bleibt aus meiner Sicht sowieso kein Raum, da ein Imbiss keine Vollgststätte ist und bei Zugang von Jugendlichen erst recht keine Bescheinigung nach § 33 c Abs. 3 bekommt (zumindest bei mir nicht).

Und geraucht werden, darf in Räumen, die zur Abgabe von zubereiteten Speisen dienen auch nicht.

Brauchen wir zwei verschiedene Personaltoiletten???

Gruß J. Simon


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