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Geschrieben von IHKgn am 21.11.2011 um 10:53:

  Gewerbemeldung nach 40 Jahren fordern

Hallo,
ich habe hier eine Apotheke, die seit 1973 im Handelsregiser eingetragen ist. Jetzt (also nach fast 40 Jahren) fordert das Gewerbeamt den Betreiber auf, sein Gewerbe anzumelden. Mir ist klar, dass jeder Gewerbetreibende sein Gewerbe anmelden muss. Aber kann man ihn nach so langer Zeit tatsächlich noch dazu verpflichten? Der Apotheker weigert sich bislang.
Die Frage ist ja auch, ob man überhaupt noch nachvollziehen kann, ob es jemals eine Gewerbemeldung gegeben hat.
Hat jemand schon einmal einen ähnlichen Fall gehabt. Und - was mich auch interessieren würde: Gibt es auch die Möglichkeit für das Gewerbeamt, eine Anmeldung in einem solchen Fall "von Amts wegen" zu machen?



Geschrieben von Gaby Krickser am 21.11.2011 um 11:20:

 

Eine Anmeldung von Amts wegen ist leider nicht möglich, da die gesetzliche Grundlage fehlt.

Die Anmeldung müsste also vom Apotheker erfolgen, es sei denn er kann nachweisen, dass er das Gewerbe schon angemeldet hat (durch Vorlage seiner Bescheinigung).

Viele stolpern bei Apotheken über die Regelung in § 6 wonach die Errichtung und Verlegung von Apotheken nicht unter die Gewerbeordnung fallen. Der Betrieb der Apotheke dagegen ist anzeigepflichtig.



Geschrieben von Rheinhesse am 21.11.2011 um 11:32:

  RE: Gewerbemeldung nach 40 Jahren fordern

Moin aus Rheinhessen,
gem. § 14 GewO hat derjenige der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes beginnt. dies gleichzeitig bei der örtlich zuständigen Behörde anzuzeigen. Das eine Gewerbeanmeldung "vergessen" wird ist an sich nichts ungewöhnliches, kommt immer wieder vor.
In der Vorschrift selbst und in den mir vorliegenden Kommentierungen habe ich nichts gefunden, was es der Behörde verwehren würde 40 Jahre nach Betriebsschließung den Gewerbetreibenden zur formellen Gewerbeanmeldung aufzufordern.
Im Gegenteil ist die Behörde sogar berechtigt und verpflichtet die Einhaltung der gesetzlichen Meldepflicht mittels Verwaltungszwang durchzusetzen um das Gewerberegister auf dem jeweils aktuellsten STand zu halten.
Darüber hinaus liegt hier eine Dauerordnungswidrigkeit vor und die Verwaltungsbehörde könnte wegen der fehlenden Gewerbeanzeige ein Bußgeld anregen oder verhängen - je nach Zuständigkeit.


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