Forum-Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/index.php)
- Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=3)
-- Reisegewerbe (Titel III GewO) (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=14)
--- Wiederaufleben abgemeldeter RGK (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=8953)


Geschrieben von MaBid am 07.12.2011 um 16:04:

 

Hallo an alle,
bei uns kann die RGK nur abgegeben werden wenn der Inhaber auf den weiteren Gebrauch verzichtet. Sonst kann er die Karte bei der Behörde hinterlegen von welcher er eventuell Bezüge/Geld erhalten will (z.B. Sozialamt, Arbeitsamt, Finanzamt u.dgl.m.).
Sollte er die Karte wieder benutzen wollen holt er sie dort ab. Hat er sie bei uns abgegeben, wird eine neuerliche Prüfung und Neuausstellung erforderlich. Im Falle einer Kontrolle kann grundsätzlich mitgeteilt werden dass eine RGK erteilt und nicht widerrufen wurde. Ob derjenige letztlich (was sicherlich manchmal zu vermuten ist) trotz Abgabe bei einer anderen Behörde dem Gewerbe nachgeht muss letztlich von dort geahndet werden. Die Kollegen bekommen das doch recht schnell mit.

Gruß aus Marburg



Geschrieben von Lammers LKCelle am 08.12.2011 um 09:13:

 

Guten Morgen,

also wenn ich das richtig sehe, bekommen die Gewerbetreibenden einen Freifahrtschein, sobald die Reisegewerbekarte einmal erteilt wurde.
Sobald die Reisegewerbekarte einmal erteilt wurde, kann der Gewerbetreibende diese einmal kopieren und beglaubigen lassen und selbst bei der Rückgabe weiterhin verwenden, so dass ein Missbrauch nicht wirklich aufgedeckt wird.

Ich habe gerade ein Gespräch mit einem Gewerbetreibenden im "Schrotthandel" geführt und ihm versucht deutlich zu machen, dass ich die Reisegewerbekarte nicht zurücknehmen kann. Er wird nun zum Jobcenter fahren und dort erfragen, wie er nun sein Geld bekommen kann. Mal schauen, ob dort für mich auch noch ein Telefonat ansteht, da diese bisher aufgrund meiner Mitteilung über die Rückgabe der Reisegewerbekarte die Zahlung aufgenommen haben. Für den ehemaligen Gewerbetreibenden also schwierig tatsächlich an das Geld zu kommen.

Der Gewerbetreibende wird aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr tätig und wird evtl. im nächsten Jahr einen neuen Versuch starten, wenn es ihm besser gehen sollte. Sein Vorschlag war, dass er dauerhaft verzichtet und dann wieder einen Antrag stellt, da die Gebühren für die Reisegewerbekarte ja nicht mehr so teuer sind.

Also im Grunde ein ähnliches Prozedere, nur dass die Zuverlässigkeit neu geprüft wird und für mich Gebühren einzunehmen sind.

Das ist irgendwie nicht zufriedenstellend. Weißnicht



Geschrieben von AföO am 08.12.2011 um 09:26:

 

Wir heben die RGK auch nicht auf. Wäre ein viel zu großer Aufwand.

Das mit der einbehaltenen Kopie durch den Inhaber ist schon so ne Sache. Jedoch besteht ja eine Mitführungspflicht für die RGK. Sprich wenn er in eine Kontrolle gerät, muss er sie dort vorzeigen können. Und wenn die Kontrolleure nicht auf den Kopf gefallen sind, fordern sie ihn auf die original RGK bis in XY Tagen vorzulegen.
Ist denke ich wie mit der Ausweispflicht. Man muss sich jederzeit ausweisen können ihn aber nich immer mit rumschleppen oder?



Geschrieben von MaBid am 08.12.2011 um 09:34:

 

Moin zusammen,

ja das sehe ich auch so wie @AföO. Wenn ich nur eine Kopie des Ausweises oder eine Kopie des Fzg-Scheins mitführe, muss ich diesen im Original bei der zuständigen Stelle vorlegen um ein evtl. Owi zu verhindern. So ist das halt nun mal. Für die Gewerbetreibenden ist das nur ein kleiner Hinderungsgrund. wut
@Lammers abwarten wie die Kollegen im Jobcenter reagieren. Wenn die Gelder auszahlen wollen nachdem der Antragsteller sein Gewerbe nicht mehr ausübt - bitte - soll er die RGK dort abgeben. Wenn er wieder anfangen will muss er sie dort wieder abholen. Hilfreich wäre ein Vermerk in der Gewerbekartei dass die RGK bei einer Behörde hinterlegt ist.

Umständlich aber vermutlich nur so zu realisieren.

Gruß aus Marburg

Ralf Zimmermann



Geschrieben von Tommy123 am 29.01.2013 um 09:37:

 

Moin ins Forum

Folgender Fall:

Ich habe vor zwei Wochen einen Reisegewerbetreibenden angehört, da ich beabsichtigt habe, die Reisegewerbekarte wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit zu widerrufen (Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt, Steuerschulden etc.). Ich hatte mich schon auf den Widerruf vorbereitet und hätte die Karte auch unter Androhung von Zwangsgeld zurückgefordert.

Nun hat er heute hier vorgesprochen und die Karte zurück gegeben, mit dem Hinweis, dass er das Reisegewerbe nicht mehr ausüben wird und dass sich sein Schuldnerberater um den Abbau der Schulden kümmern wird.

Ist der Fall jetzt damit erledigt oder müsste ich die RGK zusätzlich noch widerrufen? Ein Widerruf müsste ja auch in das Gewerbezentralregister eingetragen werden... Weißnicht Weißnicht Weißnicht



Geschrieben von AföO am 29.01.2013 um 09:54:

 

Guten Morgen,

soweit ich weis, gibt es eine Zahlenkombination für den Verzicht während des Widerrufsverfahrens.

Ich habe nur vor ein paar Monaten die Stelle gewechselt und keinen Zugriff mehr auf die Unterlagen.



Geschrieben von Tommy123 am 29.01.2013 um 10:10:

 

Danke!

Habe in der GZRVwV nachgesehen: Kennzahl 8416 "Verzicht während eines Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit auf eine erteilte Zulassung (Erlaubnis, ...) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung"

Also spare ich mir den Widerrufsbescheid smile

Danke



Geschrieben von J. Simon am 29.01.2013 um 12:03:

 

Stimmt. Verzicht wegen Widerrufsverfahren kommt dem Widerruf gleich und spart dir Arbeit. Geld hättest du wahrscheinlich für den Widerrufsbescheid sowieso nicht nehmen können.ZUmiondest sind in Hessen Widerrufsentscheidungen bei Zahlungsunfähigkeit kostenfrei.

Vg J. Simon



Geschrieben von Karina am 29.01.2013 um 13:34:

 

Hallo zusammen,

in diesem Zusammenhang: nach welcher Vorschrift kann ich eine RGK zurücknehmen/widerrufen? Nach dem VwVfG oder gibt es eine Spezialvorschrift in der GewO dazu?

Und was meint ihr mit diesen Kennzahlen?

Danke und viele Grüße



Geschrieben von SteBa am 29.01.2013 um 13:56:

 

Hallo,

die Reisegewerbekarte ist nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 57 GewO zu widerrufen.

Die "Kennzahl" bezieht sich auf die von der Behörde zu machende Eintragung in das GZR.

Gruß

SteBa



Geschrieben von Karina am 29.01.2013 um 14:46:

 

Hallo SteBa,

danke für die schnelle Antwort!

Jetzt muss ich aber wohl nochmal nachfragen: reicht es denn nicht, wenn ich die entsprechende OV/den entsprechenden Bußgeldbescheid in Kopie des Bundesamt für Justiz zusende? Muss die Eintragung über Migewa laufen? (Ich habe jetzt erst den ersten Fall vorliegen, welchen ich übermitteln müsste). Kopfkratz



Geschrieben von SteBa am 29.01.2013 um 14:59:

 

Ich glaube nicht, dass das ausreicht.

Wir verwenden seit jeher für die Mitteilungen an das GZR den amtlichen Vordruck GRZ1. Darüber hinaus gibt es ja noch die Ausfüllanleitung (2.GZRVwV - Ausfüllanleitung -) und die gilt meines Wissens noch.



Geschrieben von Civil Servant am 29.01.2013 um 16:06:

 

Mit Sicherheit genügt das Übersenden von Bescheiden nicht auf. Das GZR ist stramm standardisiert. Ich habe mir für bestimmte wiederkeherende Fälle Muster angelegt, da wir in diesem Zusammenhang auch noch mit Papier arbeiten.



Geschrieben von Raindancer am 29.01.2013 um 18:42:

 

Guten Abend,

evtl. noch zwei kleine Anmerkungen:
Zitat:
die Reisegewerbekarte ist nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 57 GewO zu widerrufen.
Es empfiehlt sich im Widerrufsbescheid auch gleich noch die Rückgabe der Erlaubnis/RGK anzuordnen (§ 52 VwVfG).

Zitat:
Mit Sicherheit genügt das Übersenden von Bescheiden nicht. Das GZR ist stramm standardisiert.
Das kann aus tägl. Erfahrung bestätigt werden.
Bei Bußgeldbescheiden, die mehrere eintragungspflichtige Geldbußen behinhalten, ist m.W. aber eine beglaubigte Kopie des Bescheides beizufügen.

Viele Grüße
Raindancer



Geschrieben von Emsland am 28.08.2013 um 15:58:

 

Moin Moin

in meinem Fall geht es nicht um eine RGK sondern um eine Maklererlaubnis.

Ein Makler hat im Jahr 1996 eine Erlaubnis von uns erhalten. 1998 hat er sein Gewerbe als Makler abgemeldet, da es sich nicht mehr lohnte.

Gestern habe ich von ihm einen Anruf erhalten, dass er wieder als Makler tätig werden möchte. Die alte Maklererlaubnis hat er mit zukommen lassen.

Eine Maklererlaubnis ist personebezogen und gilt ein Leben lang.

Meines Erachtens kann er mit dieser Erlaubnis wieder als Makler tätig werden. Kann ich jedoch aufgrund der langen Zeit zwischen Gewerbeabmeldung 1998 und Gewerbeanmeldung 2013 Führungszeugnis sowie Gewerbezentralregister vom Makler verlangen?

Gruß



Geschrieben von Civil Servant am 28.08.2013 um 17:03:

 



Ich würde eine Zuverlässigkeitsprüfung vAw erwägen.

Von ihm neue Unterlagen zu verlangen halte ich für problematisch, denn unsereins überprüft ja auch die aktiven Makler nicht wiederkehrend. Da kann man ja auch nicht ausschließen, dass sich später Unzuverlässigkeit einstellt und zu glauben, dass die Justiz nach Nr. 39 MiStra automatisch informiert ist ja ein Trugschluss. Das Amtsgericht (Insolnez- u. Vollstreckungsgericht) meldet sich bei den aktiven Maklern auch nicht von alleine. Nur das FA wird u. U. von sich aus aktiv.




Geschrieben von Emsland am 29.08.2013 um 14:06:

 

Moin Moin

habe ich mir wohl gedacht. Ich werde die Gewerbeanmeldung entgegennehmen und dann mal schauen, welche Überprüfung ich durchführe.

Gruß und Dank



Geschrieben von HBinder am 29.08.2013 um 14:28:

 

Hallo,

also, wir handhaben dies so, dass wir nach erfolgter Gewerbe-Anmeldung von Amts wegen zumindest Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft einholen.

Grüße
HBinder



Geschrieben von KremserT am 07.06.2017 um 11:34:

 

bitte ignorieren, falscher Thread Augen rollen


Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH