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Geschrieben von Meike am 21.07.2011 um 06:45:

  Eingestelltes Strafverfahren und dann?

Hallo zusammen,

oftmals stellt die Herrin des Strafverfahrens Ermittlungsverfahren nach §284 StGB ein.

Dies kann unterschiedliche Gründe haben und oft sind diese darin zu finden, dass es sich
- um sogenannte Buchstaben StAs handelt, die mit der Rechtsmaterie, die beim §284 recht anspruchvoll ist, nicht vertraut sind
- sie sich durch mitgelieferte "Altpapiersammlungen", d.h. es gibt Rechtsanwälte, die 1-2 kg Alturteile zur Akte schicken, verunsichern lassen
- nur Zeit haben sich PM zu Urteilen durchzulesen, um sich ihre Meinung zu bilden
usw.

In all diesen Fällen und anderen, d.h. dass der Beamte vor Ort z.B. Beweise nicht richtig erhoben hatte, vergessen hatte, dass der §284 keinen Versuchstatbestand hat usw. hier der Hinweis auf die RiStBV, denn die aktuellen OVG Entscheide und Bundesverwaltungsgerichtsentscheide lassen keinen "rechtsfreien Raum" zu, auch wenn bestimmte Personen gerne den Eindruck vermitteln.


276

Einstellung des Verfahrens nur wegen der Straftat


(1) Der Staatsanwalt gibt die Sache an die Verwaltungsbehörde ab, wenn er das Verfahren nur wegen der Straftat einstellt, aber Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann (§ 43 Abs. 1 OWiG). Die Nr. 88 ff. sind zu beachten.


(2) Der Verwaltungsbehörde werden im Falle des Absatzes 1 Satz 1 die Vorgänge oder Abdrucke der Vorgänge, soweit sie sich auf die Ordnungswidrigkeit beziehen, übersandt. Bei der Abgabe der Sache ist mitzuteilen, worin die Anhaltspunkte dafür gesehen werden, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann; dies gilt nicht, wenn ein solcher Hinweis für die Verwaltungsbehörde entbehrlich ist.


(3) Wird gegen die Einstellung des Verfahrens wegen der Straftat Beschwerde eingelegt, so hindert dies den Staatsanwalt nicht, die Sache wegen des Verdachts der Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abzugeben. Die Abgabe wird in diesem Falle namentlich dann geboten sein, wenn die Beschwerde unbegründet erscheint und die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zu verjähren droht.


VG
Meike


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