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Geschrieben von van de Loo am 20.07.2005 um 15:07:

Achtung Rechtsform Wechsel

verwirrt Hallo aus Kleve,

Gem. § 14 GewO ist die Rechtsformänderung erneut anzuzeigen.

Gilt dies auch wenn ein Einzelunternehmer sich beim Handelsregister eintragen läßt und dann den Firmennamen ....... E.K. trägt ??? verwirrt

Ist dieses E.K. überhaupt eine neue oder andere Rechtsform ???


Bitte dringen um Vorschläge derer die mehr wissen...... Augen rollen


MfG
v.d.Loo



Geschrieben von Kai-Uwe Christiansen am 20.07.2005 um 15:29:

  RE: Rechtsform Wechsel

Hallo nach Kleve!

Aus meiner Sicht ändert sich dabei die Rechtsform nicht, eine Ummeldung ist nicht erforderlich. Sollte der Gewerbetreibende jedoch auf einer Ummeldung bestehen, kann diese erfolgen (gegen entspr. Gebühr natürlich). Eine Pflicht zur Ummeldung existiert nicht.



Geschrieben von Neetz am 21.07.2005 um 14:20:

  Rechtsformwechsel

wenn ich die Mitteilung vom AG bekomme, das ein Einzelunternehmen nunmehr ein e.K. ist, trage ich die HBR-Nummer ein, den Namen selbstverständlich und unter Rechtsform "eingetragenes Einzelunternehmen". man könnte eine nicht anzeigepflichtige Ummeldung daraus machen (nach meinem Gewerbeprogramm). Es könnte aber auch sein, das neben dem e.K. auch trotzdem noch ein Einzelunternhemen besteht. so wie manche eine GmbH anmelden und vorher ein EU angemeldet haben/hatten.....



Geschrieben von René Land am 21.07.2005 um 15:02:

Pfeil Eintragung des e.K. = Meldevorgang?

Hallo liebe Kollegen,

nun will ich auch noch meinen Senf dazugeben Augenzwinkern .
Die Eintragung des Kleingewerbetreibenden (nicht im Handelsregister eingetragener Gewerbetreibender) zum nunmehr eingetragenen Kaufmann ist kein Gewerbemeldevorgang.

Gewerbetreibender ist nämlich nach wie vor die Person des - nennen wir ihn Herrn X. Durch die Eintragung in das Handelsregister (hier: Abteilung A) entsteht keine neue Rechtspersönlichkeit.

Da die Gewerbeanmeldung nach Ansicht der Kommentatoren eine "höchstpersönliche" Meldepflicht des Gewerbetreibenden ist, müssen wir konstatieren, dass Herr X dieser ja bereits durch die Anmeldung seines Einzelgewerbes genüge getan hat.

Einschlägig für unsere Arbeit ist jedoch § 14 Abs. 11 GewO, denn durch die Eintragung des Herrn X in das HRA darf dieser nun eine Firma führen. Dadurch sind nunmehr die Daten der Felder 1 und 2 unseres Meldeformulares unrichtig geworden. Da wir nun (hier durch das Handelsregister) Kenntnis von diesem Umstand erhalten haben, sind wir nach o.g. Vorschrift i.V.m. den Landesdatenschutzgesetzen verpflichtet, diese Daten zu korrigieren.

Es ist natürlich auch möglich, dass der Gewerbetreibende diese Korrektur selbst wünscht. In diesem Fall hat er einen Rechtsanspruch auf die Korrektur seiner unrichtig gewordenen Daten aus den Landesdatenschutzgesetzen.

Ob der Gewerbetreibende eine Bestätigung (Datenausdruck) über die Änderung fordern kann, ist in den DSG nicht geregelt. Hier könnte allenfalls auf § 15 Abs. 1 GewO zurückgegriffen werden, wenn es sich um eine Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 GewO handeln würde.

Dies ist jedoch wie oben erwähnt nicht der Fall. Lediglich aus der Anlage 2 zu § 14 Abs. 4 (Feld 16a) könnte man herleiten, dass die Behörde zur Bestätigung verpflichtet wäre, da es sich danach ja wohl um eine (wenn auch freiwillige) Ummeldung handeln würde.
Das halte ich jedoch für recht weit hergeholt. verwirrt

Die Gewerbe-Meldeprogramme sehen für solche Vorgänge oft eine "freiwillige Ummeldung" (in Anlehnung an das Feld 16a auf der GewA2) - manchmal auch "Korrekturmeldung" (in Anlehnung an die DSG, die keine Formvorschrift für eine Bestätigung enthalten) vor.

In jedem Fall empfehle ich, die Daten zu korrigieren, diese jedoch nachvollziehbar zu halten (wann wurde aus der nat. Person des Herrn X ein Vollkaufmann). Dies ist für beide Seiten die beste Lösung.

In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass die GewA Urkundencharakter trägt Zeigefinger
Oft wird der besagte Herr X nämlich im Amt vorstellig und möchte eine "neue GewA1" mit altem Datum des Betriebsbeginns haben.
... und das geht nun wirklich nicht... Augen rollen

Freundliche Grüße aus dem Spreewald

R. Land



Geschrieben von Antonia Thien am 21.07.2005 um 15:06:

  RE: Rechtsform Wechsel

Hallo,
wenn ein Einzelunternehmen eine eingetragene e.K. wird, erfahren wir das meistens nur per Zufall oder aus der IHK-Zeitschrift "Wirtschaft". Es ist selten, dass ein Gewerbetreibender dieses von sich aus anzeigt. In allen Fällen ändern wir das Gewerberegister ab, ohne eine Gebühr dafür zu erheben, weil das Unternehmen ja ein Einzelunternehmen bleibt.

Viele Grüße
Antonia Thien
Stadt Meppen


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