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Geschrieben von Anni Weiler am 11.07.2011 um 10:10:

  Jahrmarktfestsetzung

Hallo ins Forum,

helft der Anni doch bitte mal eben aufs Pferd:

Es ist eine Veranstaltung auf öffentlicher Fläche an einem verkaufsoffenen Sonntag geplant. Teilnehmer werden örtliche, überörtliche Händler und gemeindeeigene Vereine sein, kein festgelegtes Sortiment.

Hier muss doch eine Jahrmarktfestsetzung erfolgen, da ohne Festsetzung nur Reisegewerbetreibende teilnehmen dürften , oder??

Liebe Grüße und vorab kräftigen Dank

Anni (mit Brett vorm Kopf...)



Geschrieben von J. Simon am 11.07.2011 um 12:07:

 

Hallo Anni,

Gegenfrage: Warum ist den ein verkaufsoffener Sonntag festgesetzt worden? Was war dafür der Anlass. In Hessen ist das nur anlässlich eines Marktes, Messe oder ähnlicher Veranstaltung zulässig.

Das dürfte doch bei euch ähnlich sein.

VG J. Simon



Geschrieben von Anni Weiler am 11.07.2011 um 12:30:

 

Hi,

nö, in NRW dürfen vier Sonntag mittels Ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt werden. Das ist hier passiert.



Geschrieben von Risse-Remmert, Kornelia am 11.07.2011 um 12:47:

 

Ich würde einen Jahrmarkt festsetzen.
Gruß
K.Risse-Remmert



Geschrieben von Anni Weiler am 11.07.2011 um 12:58:

 

Danke, sehe ich ähnlich, der Tag ist nun schon fortgeschritten und mein Hirn ist bissl freier ;-)



Geschrieben von Rheinhesse am 11.07.2011 um 13:30:

 

Moin aus Rheinhessen,
wieder zurück aus dem Urlaub und ab ins Forum.
Erlaube mir an dieser Stelle noch den Hinweis, dass (zumindest in Rheinland-Pfalz) der Jahrmarkt nur während der zugelassenen Zeiten der RVO nach dem LadÖffnG festgesetzt werden darf. Falls bei Euch eine ähnliche Regelung besteht, bitte dran denken.



Geschrieben von Anni Weiler am 11.07.2011 um 13:34:

 

ja klar, wird gemacht



Geschrieben von J. Simon am 11.07.2011 um 13:38:

 

Hallo,

@Rheinhesse: Warum sollte sich die Anni an die Zeiten der Ladengeschäfte halten müssen?

Wenn ich einen Jahrmarkt festsetze, dann kann ich auch andere Öffnungszeiten wählen. Die Festsetzung richtet sich nunmal nach Bundesrecht und ist mE dem Landesrecht nicht unterzuordnen.

Ansonsten stimme ich zu, wenn alle teilnehmen wollen, kommt nur eine Festsetzung in Betracht, hier eben als Jahrmarkt. Ansonsten ist nur Reisegewerbe zulässig während der Öffnungszeiten der Ladengeschäfte.


Gruß J. Simon



Geschrieben von Rheinhesse am 11.07.2011 um 13:52:

 

Moin aus Rheinhessen,
@J.Simon
das liegt an der länderspezifischen Ausgestaltung des hiesigen (Rheinland-Pfälzischen) Feiertagsgesetzes und des Ladenöffnungsgesetzes. Nach dem LFtG ist ein Flohmarkt an Sonn- und Feiertagen hier (fast) gänzlich unmöglich geworden. Zulässig nach Auffassung unseres Ministeriums eben nur während der durch RVO nach LadÖffnG festgesetzten Öffnungszeiten der Ladengeschäfte und auch nur in räumlichem Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Rechtsverordnung. Unser Ministerium schreibt hierzu:
Zitat:
Die Festsetzung (eines Jahrmarktes) ist abzulehnen, wenn die beantragte Marktveranstaltung dem öffentlichen Interesse nach § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO widerspricht. Damit ist auch das Feiertagsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (LFtG) berührt. Folglich ist zu prüfen, ob das allgemeine Arbeits- und Betätigungsverbot nach § 3 Abs. 2 LFtG der Durchführung der beantragten Marktveranstaltung an einem Sonntag entgegensteht. Dies ist unter Bezugnahme auf die eingangs zitierte Rechtsprechung in der Regel der Fall und gilt ausnahmsweise nicht, wenn ein Floh- und Trödelmarkt im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung für einen verkaufsoffenen Sonntag stattfindet, denn im räumlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung nach § 10 LadöffnG ist eine auf Kauf und Verkauf gerichtete Geschäftstätigkeit ausdrücklich gestattet.

Etwas später heisst es:
Zitat:
Die Ausnahmeregelung des § 10 LadöffnG, die eine Festsetzung am verkaufsoffenen Sonntag nur ermöglicht, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen nach den §§ 68 Abs. 2 i. V. m. § 69 GewO erfüllt sind, wirkt sich nicht nur räumlich sondern auch zeitlich aus. Dies bedeutet, dass die auf Kauf und Verkauf ausgerichtete festzusetzende Veranstaltung nur innerhalb des maximal fünfstündigen Rahmens der Rechtsverordnung von der "Freistellung" des Arbeits- und Betätigungsverbots nach § 3 Abs. 2 LFtG profitieren kann, d. h. wegen § 3 Abs. 2 LFtG besteht nicht die Möglichkeit, die Zeit abweichend von den Vorgaben des Ladenöffnungsgesetzes festzusetzen. Insoweit sieht § 10 Satz 3 LadöffnG als Regel in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 2 LFtG vor, dass sonntägliche Veranstaltungen nicht vor 11.00 Uhr beginnen sollen. Dies ist zwingend zu beachten.


Ergo - in Rheinland-Pfalz leider nur eine Festsetzung von fünf Stunden während der durch Rechtsverordnung nach dem LadÖffnG vorgegebenen Zeiten.



Geschrieben von Anni Weiler am 11.07.2011 um 16:51:

 

Vielen, vielen Dank für Eure Mühen, Ihr Lieben!!



Geschrieben von J. Simon am 12.07.2011 um 08:13:

 

Kein Problem. Gern geschehen, dafür ist das Forum ja da.

@Rheinhesse: Ihr habt das ja dann wirklich sehr streng geregelt.
Sicher wird das öffentliche Interesse in Form des jeweiligen Feiertagsgesetzes bei einer Markt Festsetzung zu würdigen sein.

Streng handhaben wir es an den Stillen Feiertagen. Hier finden keine Märkte statt, auch wenn man es theoretisch könnte.
Ansonsten ist in Hessen eine Öffnung von Verkaufsstellen an bis zu vier Sonntagen nur aus Anlass einer anderen Veranstaltung (z.B. Markt) zulässig. Und hier müssen die Öffnunsgzeiten des Marktes auch nicht mit denen der Ladengeschäfte deckungsgleich sein.

Gruß J. Simon



Geschrieben von Hartmut Fries am 12.07.2011 um 14:47:

 

Hi aus Herzogenrath,

ich hatte seit vielen Jahren einen Martinsmarkt mit verkaufsoffenem Sonntag am Volkstrauertag festgesetzt.

Nach § 6 (1) Nr. 1 Feiertagsgesetz ist die Marktöffnung ab 13:00 Uhr möglich, nach § 6 (4) LÖG NRW sind die stillen Feiertage ausgenommen.

Ich habe den § 6 (4) LÖG NRW analog zum Feiertagsgesetz angewandt, lief ohne Probleme, bis ich auf ein Presseinfo des MWME NRW aufmerksam gemacht wurde, dass auch am Volkstrauertag kein verkaufsoffener Sonntag stattfinden darf. Auch eine Tel. Nachfrage ergab beim Ministerium nichts neues.

Fazit: Jahrmarkt + verkaufsoffener Sonntag -, verstehe wer's will.

Also Verlegung auf eine Woche früher.



Geschrieben von Joschi am 04.10.2011 um 09:50:

 

Hallo liebe Spezialisten,

zu diesem Thema würde mich jetzt aber mal eines Interessieren:

Nach meinem Wissen ist in den jeweiligen LÖG nicht nur geregelt an welchen Tagen, bzw. wie oft jährlich verkaufsoffener Sonntag festgesetzt wird sondern auch das dies für Verkausstellen gilt.

Bereits zu Beginn des jeweiligen LÖG wird eindeutig definiert was eine Verkaufsstelle ist.

Weshalb nun wird angenommen das eine einmalige Veranstaltung ebenfalls unter das LÖG fällt ???



Geschrieben von J. Simon am 04.10.2011 um 10:03:

 

Hallo Joschi,

welche Art einmalige Veranstaltung meinst du?


VG J. Simon



Geschrieben von Joschi am 04.10.2011 um 10:25:

 

Zitat:
Original von J. Simon

welche Art einmalige Veranstaltung meinst du?



Hallo

ich meine Jahrmarkt, Spezialmarkt bzw. alle Veranstaltungen welche zum Zwecke des Verkaufs an Sonntagen stattfinden sollen.



Geschrieben von J. Simon am 04.10.2011 um 10:59:

 

Hallo Joschi,

der festgesetzte Markt unterliegt Titel IV der GewO als bundesgesetzlicher Regelung und nicht den LÖG der LÄnder.

Er kann Grund für einen verkaufsoffenen Sonntag nach den LÖG sein. Das hat dann auch mit der Begriffsdefinition der LÖG erstmal nichts zu tun.

Alle Klarheiten beseitigt??

VG J. Simon



Geschrieben von Joschi am 04.10.2011 um 17:42:

 

Hallo

danke zunächst für deine rasche Antwort.

Zitat:
Original von J. Simon

der festgesetzte Markt unterliegt Titel IV der GewO als bundesgesetzlicher Regelung und nicht den LÖG der LÄnder.


Das ist mir durchaus bewußt

Zitat:

Er kann Grund für einen verkaufsoffenen Sonntag nach den LÖG sein. Das hat dann auch mit der Begriffsdefinition der LÖG erstmal nichts zu tun.
VG J. Simon


Das ist mir aber neu, denn nach meinem Wissen ist ein festgesetzter Markt keineswegs Grund genug einen verkaufsoffenen Sonntag zu definieren.

Wo ist dieser Grund definiert, nach welchem Wortlaut bzw.
Verordnung/Gesetz???



Geschrieben von Pieck, OA Düren am 05.10.2011 um 07:48:

 

Hallo,

bei uns in NRW ist die Sonntagsöffnung gemäß LÖG NRW nicht mehr an einen Grund/Anlass gebunden.

§ 6 LÖG NRW(Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-Westfalen - Weitere Verkaufssonntage und -feiertage

(1) An jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen dürfen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

(2) Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus dürfen an jährlich höchstens 40 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden geöffnet sein. Neben den Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden.

(3) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, die Orte nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Freigabe kann auf bestimmte Ortsteile beschränkt werden.

(4) Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage nach Absatz 1 und 2 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Von der Freigabe derTage nach Absatz 1 sind drei Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW ausgenommen.

Der Grund/Anlass war im Ladenschlussgesetz noch aufgeführt:
§ 14 LadSchlG - Weitere Verkaufssonntage
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1[jetzt] § 3 Satz 1 Nummer 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.
Darunter konnten auch Ausstellungen, Volksfeste, sportliche oder kulterelle Veranstaltungen, bei denen erhebliche Besucherzahlen erwartet werden, fallen.

Bayern ist, so glaube ich jedenfalls, das einzige Bundesland, in dem das Ladenschlussgesetz noch gilt.

MfG
Thomas Pieck



Geschrieben von J. Simon am 05.10.2011 um 08:04:

 

Hallo Joschi,

ich weiß nicht, ob bei euch noch das LSG Bund gilt, aber Kollege Pieck hat dir die rechtsgrundlage schon genannt. In Hessen haben wir die Regelung ins HLÖG übernommen. Sie wird aber nur noch in abgeschwächter Form angewandt.

In der Praxis wird ein Markt (wenn er nicht schon da ist) oder eine ähnliche Veranstaltung "kreiert", damit ein verkaufsoffener Sonntag abgehalten werden kann. Somit bekommen auch kleinere gemeinden die Chance, ihre Verkaufsstellen mal am Sonntag zu öffnen.

VG J. Simon



Geschrieben von Hartmut Fries am 05.10.2011 um 15:28:

 

Hi aus Herzogenrath,

@Thomas,
ich muss dir widersprechen, auch nach LÖG NRW ist die Sonntagsöffnung nur aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses möglich, das über ein bloßes wirtschaftliches Umsatzinteresse hinausgeht.

Eine Terminfestsetzung bzw. -verlegung darf nicht bloß nach einem „Shopping-Interesse“ potenzieller Käufer erfolgen. Wörtlich heißt es in Randnummer 157 des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.12.2009 (Az –1 BvR 2857/07): „Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber genügt nicht den Anforderungen um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen“.

Das MWME NRW hat zu diesem Urteil einen Erlass (17.12.2009) "erlassen".


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