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--- Verkauf von Backwaren an Sonntagen (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=850)


Geschrieben von Vollmar-HEF am 26.06.2006 um 14:37:

  Verkauf von Backwaren an Sonntagen


ich habe da einen Fall, in dem ich nicht so recht weiterkomme: Eine Bäckerei hat einen "Back-Drive" errichtet, aus dem Sonntags von morgens 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr Konditoreiwaren verkauft werden. Für diese Verkaufsstelle wurde nach altem Gaststättenrecht auch eine Gaststättenerlaubnis erteilt. Abgegeben werden Sonntags neben den Konditoreiwaren Bockwürstchen, die aber nicht in dem konzessionierten Gaststättenraum (=Verkaufsstelle) verzehrt werden, sondern außen am Verkaufstresen.
Ich vertrete die Meinung, dass bei den Konditoreiwaren, die "über die Straße" verkauft werden, das Ladenschlußgesetz Anwendung findet, d.h, an Sonntagen max. 3 Stunden Verkauf von Konditoreiwaren. Für die gaststättenrechtliche Tätigkeit gilt dann das normale Sperrzeitrecht.

Wie aber bereits erwähnt, wird nach unseren Feststellungen der ganze Sonntag dazu genutzt, Konditoreiwaren zu vertreiben, während der Umsatz nach dem Gastsättenrecht als Annex zum Gesamtumsatz zu sehen ist.

Gibt es ähnliche Betriebe und wird die Rechtslage auch so gesehen, dass die Gaststättenerlaubnis hier mehr eine Alibifunktion hat und der Betrieb an Sonntagen nach Ladenschlußrecht zu beurteilen ist?

Gruß aus Nordhessen
N. Vollmar



Geschrieben von Ingolstadt am 26.06.2006 um 14:57:

  RE: Verkauf von Backwaren an Sonntagen

Lieber Kollege,

Ihre Ansicht ist richtig, es handelt sich um eine Verkaufsstelle für Back- und Konditorwaren, nicht um eine Gaststätte mit Straßenverkauf. Auf den Betrieb ist daher nur die Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen, nicht das Gaststättengesetz anzuwenden.

Die Verkaufsstellen (Läden und und Reisegewerbe) für Back- und Konditorwaren dürfen drei Stunden öffnen. Die zeitliche Lage der Verkaufzeiten wird durch eine Verordnung festgelegt, die von der Landesregierung oder der dazu ermächtigten Verwaltungskörperschaft erlassen wird.

Ein Verkauf außerhalb dieser Zeiten kann untersagt oder als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LLadSchlG geahndet werden.


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