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Geschrieben von Kranenburg am 26.05.2011 um 11:53:

  Zweigniederlassung wird Hauptsitz

Hallo liebe Kollegen,

sehe ich das richtig ? Eine Gesellschaft gibt ihren auswärtigen Hauptsitz auf und die hier gemeldete Zweigniederlassung wird der neue Hauptsitz. Ich sehe hier keinen Vorgang, welcher eine Anzeigepflicht begründet (Zweigniederlassung -> Hauptsitz). Ich beabsichtige die Eintragung im Gewerberegister manuell anzupassen. Wie macht ihr das ?

Gruß

Kranenburg



Geschrieben von Kranenburg am 26.05.2011 um 12:20:

  Antwort

Wann immer man gerade eine Thema gepostet hat, stolpert man unmittelbar kurze Zeit später selbst über die Antwort. Nein - eine Aufwertung einer Zweigniederlassung zur Hauptniederlassung ist KEIN anzeigepflichtiger Tatbestand (Landmann-Rohmer).



Geschrieben von Rheinhesse am 26.05.2011 um 12:36:

  RE: Antwort

Moin aus Rheinhessen,
wäre allenfalls eine freiwillig zu erstattende Gewerbeummeldung, die seit dem MEG II möglich ist, durch das Unternehmen. Evtl. das Unternehmen auf diese Möglichkeit hinweisen, versehen mit dem Zusatz welche Stellen dann automatisch informiert und dass bei Gewerbeamtsanfragen keine veralteten Daten übermittelt werden.



Geschrieben von Sonnenschein82 am 10.01.2012 um 09:34:

  Haupt- und Zweigniederlassung

Ein Hallo aus Baden-Württemberg!!

Meine Kolleginnen und ich sind uns gerade etwas uneins.
Folgender Fall:

Ein Gewerbetreibender hat zwei Betriebsstätten (Hauptniederlassung und unselbständige Zweigniederlassung) in unserer Gemeinde. Nun möchte er die Hauptniederlassung abmelden und die Zweigniederlassung zur Hauptniederlassung machen.

Wie machen wir das am blödesten? Reicht eine Gewerbe-Abmeldung der bisherigen Hauptniederlassung oder?? verwirrt

Viele Grüße



Geschrieben von Harsefeld am 10.01.2012 um 09:41:

 

Hauptniederlassung abmelden
Unselbstständige Zweigstelle ummelden .. so würde ich das machen.



Geschrieben von Erik am 07.01.2014 um 13:50:

 

Hallo!
Ich habe einen ähnliche Fall. Ein Gewerbetreibender betriebt in meinem Amtsbereich eine "unselbstständige Zweigstelle" mit ist jedoch bekannt geworden, dass er die Adresse seiner "unselbstständigen Zweigstelle" auch als Rechnungsanschrift nutzt. Ich finde nur leider keinen "ummeldetatbestand" im Gesetzt Kopfkratz . Nur, dass eine Rechnungsanschrift lt. Landmann/Rohmer mindestens eine Zweigstelle darstellt. Kann ich Ihn jetzt zur Ummeldung auffordern? Oder muss ich Ihn auffordern seine "Zweigstelle" anzumelden? Hat jemand einen Rat für mich??

Danke



Geschrieben von Gewerbesb312 am 29.03.2018 um 10:47:

  RE: Zweigniederlassung wird Hauptsitz

Hallo zusammen,

am 16.08.2017 zum 01.04.2017 wurde hier (NRW) eine unselbstständige Zweigstelle mit dem Gewerbegegenstand "Autohandel sowie die Vermittlung von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen" angemeldet. Die Hauptniederlassung befand sich außerhalb unseres Stadtgebietes.

Gestern erhielt ich die Nachricht vom zuständigen Finanzamt, dass die Hauptniederlassung rückwirkend zum 01.04.2017 abgemeldet wurde. Die unselbstständige Zweigstelle wurde nicht zur Hauptniederlassung bis heute geändert, sodass derzeit die UG (haftungsbeschränkt) nirgends steuerrechtlich geführt wird.

Für mich stellt sich die Frage, ob ich die Ummeldung einer unselbstständigen Zweigstelle in einer Hauptniederlassung von Amts wegen durchgeführt werden darf oder ob hier auch ein offizielles Verfahren in Gang gestoßen werden muss mit anschreiben des Gewerbetreibenden, sollte er sich nicht melden bzw. kümmern - Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, letztlich Durchsetzung mittels Ordnungsverfügung. Dieses würde natürlich wieder erheblich Zeit in Anspruch nehmen .

Wie würdet ihr / würden sie vorgehen ? Ummeldung von Amts wegen und wenn ja gibt es dort eine Ermächtigungsgrundlage ?



Geschrieben von Civil Servant am 29.03.2018 um 14:44:

 

Das Gesetz sieht verpflichtende Ummeldungen nur vor, wenn der Betrieb [innerhalb des Meldebezirks = Gemeinde] verlegt wird oder der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.

Von daher ist kein Platz für verpflichtende Ummeldungen.

Stehen die oben geschilderten Änderungen eindeutig fest, können Korrekturen vAw erfolgen. Bei Firmen (=HR-Eintrag) sollte darauf geachtet werden, dass Änderungen im Gewerberegister synchron mit Änderungen im HR erfolgen.


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