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Geschrieben von petergaukler am 14.04.2011 um 18:43:

  ec cash verbot in spielhallen !

erlaubt oder verboten ?

Service-Information
adp Merkur Service • Boschstraße 8 • 32312 Lübbecke


GeWeTe - Produkte April 2011
EC Cash-Back Seite 1/2
Sehr geehrter Kunde,
mit separatem Anschreiben der Firmen Lavego und TeleCash wurden Sie bereits informiert,
dass es im Bereich des EC-Handlings eine Gesetzesänderung gegeben hat. Nach Zahlungsdienstaufsichtsgesetz
(ZAG) § 35, Abs. 3 sind ab dem 01.05.2011 Buchungen am ECTerminal
ein Geschäft, welches eine spezielle Erlaubnis benötigt. Solange keine Genehmigung
vorliegt bedeutet dies, dass ab dem 01.05.2011 keine Barauszahlungen über ECKarten
mehr genehmigt sind.
Eine Möglichkeit, mit der Sie zukünftig eine EC-Buchung an Ihrem GeWeTe-Automaten anbieten
können, macht Gebrauch von ZAG § 1 Abs. 10 Nr. 4. Dort ist geregelt, dass
Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt,
nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb
von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat,
nicht als Zahlungsdienst anzusehen sind.
Was Ihnen vielleicht auf den ersten Blick etwas unverständlich erscheint, kennen Sie aus
dem Einzelhandel: Dort zahlen Sie Ihre Ware im Wert von 20 € mit einer EC-Autorisierung
über 220 € und erhalten 200 € in bar ausgehändigt. Der Handel nennt dieses Verfahren
„Cash-Back“. Weitere Informationen zum „Cash-Back“ Ablauf bei Automaten finden Sie auf
der nächsten Seite.
Zur Nutzung dieser Möglichkeit haben wir für die folgenden GeWeTe-Automaten ein Software-
Update entwickelt, das Sie bis zum Ablauf der o.g. Frist installieren müssen, um die
gesetzlichen Auflagen zu erfüllen. Sie können das Update über den angehängten Datenerfassungsbogen
bestellen, die Kosten pro Update betragen 99,00 €.
Cash Center ESH Manager
Maxi Cash Center Maxi Cash Recycler
Maxi Bill Breaker Mega Cash Recycler
Cash Recycler
Bei den Produkten „EC-Kartenterminal NT“ und „EC-Komplett NT“ ist ein Update leider nicht
möglich. Gerne informieren Sie unsere Vertriebsmitarbeiter und Vertriebspartner über die
mögliche Umrüstung zu den oben genannten Automaten und unsere aktuelle Sonderaktion
für den ESH-Manager.

(Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um technische Hinweise, mit denen keinerlei rechtliche Beratung verbunden ist.
Für die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Nutzung der hier in Rede stehenden Produkte ist ausschließlich der Betreiber
verantwortlich. Bei Fragen bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen der Nutzung der Produkte ist eigener Rechtsrat einzuholen.)
Service-Information


GeWeTe - Produkte April 2011
EC Cash-Back Seite 2/2
Mit freundlichen Grüßen
adp Merkur Service
Firma
Kundennummer
Ansprechpartner
Straße
PLZ Ort
FON
FAX
Nur vollständige und korrekte Angaben können eine reibungslose Abwicklung des Auftrags ermöglichen.
Durch meine Unterschrift unter diese Bestellung garantiere ich die Richtigkeit der gemachten Angaben.
Hinweis: Die CD-Rom wird voraussichtlich Ende April versendet. Datum/Unterschrift
Firmendaten
Lieferanschrift
Bestellung
CASH BACK LÖSUNG BEI EC ZAHLUNGEN
Datenerfassungsbogen + Auftrag
Änderungen vorbehalten. Stand: April 2011
Bezeichnung
Straße
PLZ Ort
FON
FAX
Bitte liefern Sie für das/die nachfolgende(n) Geldwechselsystem(e) mit PC-Technologie mit der Seriennummer ein
Software Update Service Pack 1.6 auf CD-Rom zum Preis von 99,- EUR pro Gerät zzgl. Mwst. und Versand:
*Anmerkung: Die Seriennummer finden Sie auf dem Typenschild, das sich rechts außen bzw. rechts innen im Gerät
befindet.



Geschrieben von Meike am 15.04.2011 um 05:59:

 

Hallo pg,

das gehört eigentlich zu diesem Thema


Übergangsfrist nach ZAG läuft ab!

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-----
Hallo zusammen,

nachfolgende Info ist bei baberlin eingestellt und ich befürchte, dass es nun bald wieder viel Arbeit geben wird

http://www.baberlin.de/nachricht0.html?&tx_ttnews[tt_news]=1236&tx_ttnews[backPid]=128&cHash=2f8d51f19c

Auszahlung von Bargeld mittels EC- Karte wird eingeschränkt
14.04.11
Ab dem 01.05.2011 gelten neue Bestimmungen des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG). Barauszahlungen, die von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sind als Zahlungsdienste definiert und werden damit erlaubnispflichtig, wenn sie durch ein Zahlungsinstitut erbracht werden (§§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 1 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 ZAG).
Nach Informationen der Deutschen Bundesbank sind Unternehmen ein Zahlungsinstitut im Sinne des ZAG und benötigen eine Erlaubnis, wenn sie gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen. Die Erlaubnis müssten Sie bei der Bundesanstalt der Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beantragen. Diese ist aber an eine Vielzahl von Angaben und Nachweise geknüpft, mithin sehr aufwendig und die Anforderungen schwer erfüllbar (§ 8 Abs. 3 ZAG).

Solange keine Erlaubnis vorliegt, bedeutet dies, dass ab dem 01.05.2011 keine Barauszahlungen über EC-Karten mehr erlaubt sind. Bei Verstößen kann die BaFin bis zur Klärung des Sachverhalts die Auszahlungsvorrichtungen sicherstellen (§ 5 Abs. 4 ZAG).

Allerdings bietet das ZAG auch die Möglichkeit, eine Bargeldauszahlung mittels EC-Karte vorzunehmen, ohne dass hierfür eine Erlaubnis der BaFin vorliegen muss (§ 1 Abs. 10 Nr. 4 ZAG). Diese Auszahlung wird als „cash-back-Verfahren“ bezeichnet; d.h. einem Kunden kann bei der Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen auf seinen Wunsch hin ein Bargeldbetrag ausgezahlt werden.

Der Waren- oder Dienstleistungsbetrag wird mindestens 20,00 € betragen und in Form eines Wert-Gutscheins ausgedruckt werden. Dieser kann dann beim Personal eingelöst werden. Zudem kann ein Bargeldbetrag ausgezahlt werden, grundsätzlich bis zur Höhe des individuell mit der Hausbank des Spielgastes vereinbarten Verfügungsrahmens. Im Rahmen des „cash-back-Verfahrens“ kann der Anbieter jedoch die Höhe der Auszahlung auf einen Maximalauszahlbetrag beschränken, z.B. bis 200,00 €.

Wir empfehlen, in jedem Fall Kontakt mit Ihrem Finanzdienstleister aufzunehmen, um zu klären, wie Sie Ihren Spielgästen auch ab dem 01.05.2011 im Rahmen des „Cash-Back-Verfahrens“ die Auszahlung von Bargeld mittels EC-Karte anbieten können.

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--------------------

Nicht das dies jemand falsch versteht.
Das ist keine plötzliche Neuerung, sondern die Frist der Übergangsvorschriften gem. §35 Abs.2 ZAG
läuft zum 30.04.2011 aus.



Der Vorschlag des BA e.V. ist ja spannend und wie soll dies im Rahmen der SpielV funktionieren?
Denn es heißt:

§ 8 Spielverordnung
(1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen
Spieles darf am Spiel nicht teilnehmen, andere Personen nicht beauftragen, an dem
Spiel teilzunehmen, und nicht gestatten oder dulden, dass in seinem Unternehmen
Beschäftigte an dem Spiel teilnehmen, soweit nicht im Zulassungsschein oder in der
Unbedenklichkeitsbescheinigung Ausnahmen zugelassen sind.



Des weiteren wäre hier bereits nach §9 SpielV zu prüfen, ob es sich nicht um eine Vergünstigung
für den Spieler handelt, denn dieser hat schließlich nur die Möglichkeit einer Barauszahlung bis 200,-€,
wenn er im unmittelbaren Zusammenhang an einem Geldspielgerät spielt.



§ 9 Spielverordnung
(1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles
darf dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine
Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes
oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen
gewähren. Er darf als Warengewinn nur Gegenstände anbieten, deren Gestehungskosten
den Wert von 60 Euro nicht überschreiten, und darf gewonnene Gegenstände nicht
zurückkaufen.
(2) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles
darf dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der
Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen
in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanziellen Vergünstigungen
gewähren.




Die Aufsicht kann auch keine Dienstleistung verkaufen, sondern der Spieler kann - muss aber nicht - einen Spielvertrag am Geldspielgerät eingehen.

Zudem wurde nach Sachverständigenvortrag festgestellt, dass ein Geldspielgerät auch als „Geldwechsler“ genutzt werden kann.



http://justiz.hamburg.de/contentblob/227...a/2-k-11-09.pdf

Nach den Erläuterungen des Sachverständigen A werden diese Geldbeträge von
den Kontrollmodulen der Spielgeräte nicht als Einsatz erfasst. Auch Geldbeträge, die
in das Spielgerät eingeworfen und in Nutzung des Geräts als Geldwechsler wieder
ausgezahlt werden, ohne dass eine Umwandlung in Punkte erfolgt, werden nicht als
Einsatz erfasst.
Allerdings hat die Demonstration der Funktionsweise der Spielgeräte in der
mündlichen Verhandlung gezeigt, dass die Umbuchung von Geldbeträgen in den
Punktespeicher von dem Kontrollmodul als Einsatz und die Rückbuchung in den
Geldspeicher als Gewinn aufgezeichnet wird. Der Sachverständige hat bestätigt,
dass diese Zählweise der Kontrollmodule ihrer Funktionsweise entspricht. Dies
beruht nach seinen Erläuterungen darauf, dass nach den Vorgaben der SpielV n. F.
die Umwandlung in Punkte als Beginn des Spiels erfasst wird. Die Reglementierungen der SpielV n. F. beträfen nur den Bereich des Geldspeichers, die
Vorgänge in dem Punktespeicher unterlägen nicht den Vorgaben und
Beschränkungen der SpielV n. F. Die Abläufe in dem Punktespeicher würden von der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in einem Genehmigungsverfahren auch
nicht geprüft. Dem entsprechend würden die Vorgänge in dem Punktespeicher durch
das Kontrollmodul nicht erfasst mit der Folge, dass auch Gewinne, die im
Punktebereich anfallen, nicht als Gewinne ausgewiesen werden und ein
Punkteeinsatz aus dem Punktespeicher nicht als Einsatz registriert wird.
Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen kommt der Senat zu dem
Ergebnis, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass als Beginn des Spiels die
Umwandlung in Punkte gewürdigt wird und damit bereits die Umbuchung eines
Geldbetrages in den Punktespeicher durch das Kontrollmodul als Einsatz erfasst
wird.

1 Gestern, 15:40



Geschrieben von Meike am 15.04.2011 um 08:47:

 

Hallo zusammen,

aufgrund von Nachfragen, da das Thema offensichtlich etwas falsch verstanden wurde, einen Nachtrag.

Was pg geschrieben hatte, dass das EC-Cash-Verfahren in Spielhallen verboten sei, stimmt so nicht.

Die Erlaubnisfreiheit des EC-Cash-Verfahrens war mit einer Übergangsfrist belegt. Das hat ja nicht nur Auswirkungen auf die Spielhallen, sondern auch auf die Spielbanken u.a., d.h. überall dort, wo ohne Erlaubnis das Verfahren angewandt wird und wenn die Ausnahmetatbestände des §1 Abs. 10 Nr.4 ZAG nicht greifen.


Vielleicht sollten sich die Interessierten mal in Ruhe das ZAG durchlesen, wie man z.B. wo und wie eine Erlaubnis beantragen kann:


http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/zag/gesamt.pdf


§ 8 Erlaubnis
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut
erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. § 37 Abs. 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
………………

(3) Der Erlaubnisantrag muss folgende Angaben und Nachweise enthalten:
1. das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten
Zahlungsdienste hervorgeht,
2. den Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre,
aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und verhältnismäßige
Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß
auszuführen,
3. den Nachweis, dass das Zahlungsinstitut über das Anfangskapital nach § 9 Nr. 3
verfügt,
4. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen des §
13,
5. eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen
des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und
Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung,
Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und
ausreichend sind,
6. eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller
eingeführt hat, um die Anforderungen des § 22, des Geldwäschegesetzes und der
Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
(ABl. EU Nr. L 345 S. 1) zu erfüllen,
7. eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls
einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und
Zweigniederlassungen sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und
eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem einzelstaatlichen
oder internationalen Zahlungssystem,
8. die Namen der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, die Höhe ihrer Beteiligung
sowie der Nachweis, dass sie den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und
umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen; § 2c
Abs. 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend,
9. die Namen der Geschäftsleiter, der für die Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts
verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der
Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, der für
die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen
Personen. Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass die vorgenannten Personen
zuverlässig sind und über angemessene theoretische und praktische Kenntnisse und
Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen. Der Antragsteller hat
mindestens zwei Geschäftsleiter zu bestellen; bei Zahlungsinstituten mit geringer
Größe genügt ein Geschäftsleiter,
10. gegebenenfalls die Namen der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses,
11. die Rechtsform und die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des Antragstellers
und
12. die Anschrift der Hauptverwaltung oder des Sitzes des Antragstellers.




Was natürlich ein Problem darstellen könnte, wäre


§ 21 Aufbewahrung von Unterlagen
Zahlungsinstitute haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle Unterlagen unbeschadet
anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. § 257 Abs.
3 und 5 des Handelsgesetzbuchs sowie § 147 Abs. 5 und 6 der Abgabenordnung gelten
entsprechend. § 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.



Geschrieben von petergaukler am 30.04.2011 um 15:00:

 

hi,

diese sache ist leider immer noch nicht klar

frage :


macht sich ein spielhallenbetreiber STRAFBAR ,wenn er ab dem

1.5.2011 weiterhin ueber das ec -kartenlesesystem

bargeld zum spielen an einen kunden / spieler ausbezahlt
oder nicht ?????


gruss


pg.
p.s.

da gibt es in meiner stadt sehr unterschiedliche aussagen der
dortigen spiehlallenbetreiber
die meisten sagen -geht mich nichts an -!!!



Geschrieben von gmg am 30.04.2011 um 18:00:

 

Zitat:
Original von petergaukler
hi,

diese sache ist leider immer noch nicht klar

frage :


macht sich ein spielhallenbetreiber STRAFBAR ,wenn er ab dem

1.5.2011 weiterhin ueber das ec -kartenlesesystem

bargeld zum spielen an einen kunden / spieler ausbezahlt
oder nicht ?????


gruss


pg.
p.s.

da gibt es in meiner stadt sehr unterschiedliche aussagen der
dortigen spiehlallenbetreiber
die meisten sagen -geht mich nichts an -!!!



Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.....
(den Link hat ja Meike schon gesetzt)

§ 31 Strafvorschriften
(1) Wer
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder
entgegennimmt oder Kredit gewährt,
2. ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Zahlungsdienste erbringt oder
3. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe.


Grüße



Geschrieben von Meike am 01.05.2011 um 05:43:

 

Und um gmgs Hinweis zu ergänzen:

Bitte glaubt jetzt nicht, dass jedes OA oder Polizeibehörde sich mit der Problematik auskennt, sondern wendet Euch bitte bei etwaigen Anfragen etc. an die zuständige Behörde, die BAFIN.



Geschrieben von gmg am 01.05.2011 um 12:19:

 

Ich erwarte jetzt auch von den Verbänden eindeutige juristische Empfehlungen.

Man sollte dabei beachten:
Jeder - ab heute - gesetzteswidrige Geldauszahlungsvorgang wird "unvernichtbar" dokumentiert.
Insofern kann jeder Gesetzesverstoß dem Grunde und der Höhe nach sehr einfach festgestellt werden.

Die Strafandrohung ist erheblich.


Grüße



Geschrieben von Meike am 04.05.2011 um 08:58:

 

Hallo gmg,

die "juristische Empfehlung" kann man erahnen, da der BA e.V. seine "alte" Empfehlung vom 14.04.2011 offensichtlich vorsorglich aus dem Netz gezogen hat.

VG
Meike



Geschrieben von h.bscher am 09.05.2011 um 06:47:

 

Moin Moin

Wie umgeht man diese neue Regelung am besten?

Die EC-Terminals in den Hallen werden außer Betrieb gesetzt und dem Hinweis versehen "Bitte wenden Sie sich an unser Servicepersonal". Und was macht das Servicepersonal dann? Auf Wunsch verkauft es einem einen Gutschein über 100 Spiele und Wert von je 10cent und einer Spieldauer von 5 Sekunden pro Spiel (Also für 10 Euro). Man kann diesen Gutschein Bar bezahlen und natürlich auch (was eigentlich Sinn der Sache ist) mit seiner EC-Karte. Und wie bei einer großen deutschen Supermarktkette kann man dort dann auch bei diesem "Einkauf" bis zu 200 Euro von seinem Konto abheben. Alles mit dem Hinweis, dass die Abbuchung natürlich Anonym ist. Da so ein Gutschein auch nix für Omas 80'ten ist, löst man den gleich selbst ein, bzw. lässt ihn durch das Servicepersonal einlösen.



Geschrieben von Meike am 09.05.2011 um 08:16:

 

Gruß nach Niedersachsen,

wenn Du im Rahmen Deiner Kontrollen derartiges festgestellt hast, solltest Du dies an die zuständige Behörde, die BAFIN melden.

Des weiteren sind hier Verstösse nach §§8,9 SpielV zu prüfen, wenn die Gutscheine dann so, wie in der Servicemitteilung von adp und den "alten" Empfehlungen des BA e.V. empfohlen, von der Aufsicht eingelöst werden.

Wie hatten diese "Umgehung", die Du geschildert hast bereits oebn thematisiert.


Im Übrigen ist da gar nicht "anonym". Das sind einzelne Geschäftsvorfälle, die der Unternehmer gem. AO entsprechend buchen MUSS.



VG
Meike



Geschrieben von h.bscher am 09.05.2011 um 08:28:

 

Zitat:
Original von Meike
Im Übrigen ist da gar nicht "anonym". Das sind einzelne Geschäftsvorfälle, die der Unternehmer gem. AO entsprechend buchen MUSS.


Guten Morgen,

mit anonym meinte ich den Text auf dem Kontoauszug den Kunden. Darauf wird auf der "Werbung" für den Gutschein extra hingewiesen.



Geschrieben von Wilde Irene am 09.05.2011 um 14:33:

 

So löst ein "Kollege" von mir das Problem:



Kopfkratz siehe Anlage



Geschrieben von Meike am 09.05.2011 um 16:49:

 

Hallo Irene,

das ist ja niedlich "Münzservice" .

Dein Kollege sollte sich dringend mit dem ZAG und der SpielV aus einander setzen.

VG
Meike



Geschrieben von gmg am 09.05.2011 um 18:00:

 

Zitat:
Original von Wilde Irene
So löst ein "Kollege" von mir das Problem:



Kopfkratz siehe Anlage


Wie umgeht man diese neue Regelung am Besten?
Der Wettbewerb ist eröffnet....

Freiwillige Selbstverpflichtung ....?? Zeigefinger

Grüße



Geschrieben von Man am 10.05.2011 um 19:20:

 

Bei uns wird das so geregelt. Du willst 100€ abheben? Die Dame gibt dir 90€ und dann fragt sie, wo sie dir denn 10€ aufmuenzen soll. Du zeigst das Gerät und sie tut es. Auf Nachfrage wird erzaehlt, jetzt hat sie eine Dienstleistung erbracht.



Geschrieben von gmg am 14.05.2011 um 17:09:

  GeWeTe

Und so löst das Tochterunternehmen des Branchenführers das Problem:

1) Service-Information Cash-Back
2) Cash-Back-Beschreibung

gibt es hier in dem Bereich der technischen Mitteilungen als Download.

Grüße



Geschrieben von Monarch am 27.05.2011 um 18:07:

 

Ich habe seit dem 01.05.2011 keine Spielhalle entdeckt, in der das EC-Cash nicht mehr angeboten wird.

Was machen unsere Ordnungsbehörden?

Vielleicht werden ja allle wach, wenn die ersten Schadensersatzklagen kommen.



Geschrieben von jasper am 28.05.2011 um 08:42:

 

Melde das doch ganz einfach bei der Bundesglücksspielaufsicht. großes Grinsen



Geschrieben von gmg am 28.05.2011 um 09:18:

  Anzeigen an die BAFIN

Zuständige Behörde für die Entgegennahme von Anzeigen in dieser Sache ist die BAFIN:



Dienstsitz Bonn:

Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn

oder

Postfach 1253
53002 Bonn


Dienstsitz Frankfurt:

Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Lurgiallee 12
60439 Frankfurt

oder

Postfach 50 01 54
60391 Frankfurt




Grüße



Geschrieben von Meike am 03.06.2011 um 13:23:

 

Hallo zusammen,
vor allem die Automatenaufsteller,

wie ich in der SI Mai 2011 zu GeWeTe nun lesen musste, beginnen einige von Euch das "Wertgutschein-Geschäft" mit dem Verkauf von 20,-€-Wertgutscheinen, die ein Jahr gültig sind und die der Kunde dann über eine Freimünzung durch die Aufsicht einlöst.

Hatte sich mal jemand zuvor juristisch "schlau" gemacht? Gibt es dazu eine Stellungnahme eines Juristen der Aufstellerverbände?



VG
Meike


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