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--- der § 284 stgb und der glücksspielstaatsvertrages (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=8198)


Geschrieben von bandick am 20.03.2011 um 15:52:

  der § 284 stgb und der glücksspielstaatsvertrages

ein aufschlussreicher artikel über die anwendbarkeit des § 284 stgb seit geltung des glücksspielstaatsvertrages wurde heute auf isa-guide gepostet. konkret geht es darum über die richtige anwendung des glüstv in bezug auf den § 284 stgb, der von ermittlungsbehörden und gerichten immer wieder zugrunde gelegt wird für die straftbarkeit bei der vermittlung von sportwetten. dabei scheidet der paragraph aus, wie in dem artikel herausgearbeitet wird.



Geschrieben von Meike am 22.03.2011 um 07:37:

 

Hallo zusammen,

wenn dies alles so ist, wie der Fachanwalt für Steuerrecht dies schreibt und nun angeblich der Erlaubnisvorbehalt nicht mehr ziehen würde, dann wäre aktuell die PtB und jedes Ordnungsamt in diesem Bereich arbeitslos.

Denn wenn es beim beim Glücksspiel Sportwette keinen Erlaubnisvorbehalt mehr geben würde, dann würde es diesen natürlich auch nicht beim Glücksspiel mit Automaten geben.

Oder sieht dies jmd. anders.

Oder hat der Fachanwalt für Steuerrecht nur etwas falsch verstanden?

Denn er schrieb u.a. "Da das Monopol aber mit Unionsrecht unvereinbar sei"

Und zur unter Bezugnahme des Beschluß des VG Gießen im Urteil des EUGH, welchen er leider nicht vollständig zitierte, hieß es tatsächlich:

"115 Angesichts der in Randnr. 19 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen näheren Angaben des Verwaltungsgerichts Gießen ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (Urteil Placanica u. a., Randnr. 69)."

Da nimmt man also die alte Urteilslage gegen das Land Italien, weil die in Ihrem Konzessionsmodell fachliche Fehler haben und deren "Verwaltungsformalität" nicht unionsrechtkonform war, würfelt dies mit der Problematik der Übergangsregelung beim alten Glücksspielstaatsvertrag zusammen und plötzlich erhält der Fachanwalt für den neuen Glücksspielstaatsvertrag einen angeblich rechtsfreien Raum.

Das ist wirklich großes Kino!


Gruß
Meike


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