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Geschrieben von Thorsten am 20.02.2011 um 19:36:

  Jährliche Veranstaltung im Vereinsgebäude

Grüß Gott zusammen,

mich beschäftigt seit einiger Zeit die Überlegung, ob Vereine vom Gaststättengesetz ausgenommen sind jedoch unter das Gewerbegesetz fallen.

Ich habe versucht über die Suchfunktion meine Frage zu beantworten, bin jedoch nicht auf eine Antwort gestoßen.

Um meine Frage etwas verständlicher zu gestalten, möchte ich folgendes Beispiel darlegen:

Das Vereinsgebäude des Schützenvereins veranstaltete einen Faschingsabend. Hierfür wurde im großen Raum des Gebäudes für die Zeit der Veranstaltung eine Bar aufgestellt.
Sonst waren keinerlei Einrichtungen vorhanden, welche auf eine vereinseigene Gastwirtschaft hindeuteten vorhanden (Toiletten gab es natürlich schon und eine kleine Kochmöglichkeit).
Überall waren Preislisten ausgehangen, auf denen das Bier und andere Getränke für EUR 2,00 angeboten wurden.
Ob lediglich Vereinsangehörige zu der Veranstaltung kamen konnte nicht festgestellt werden. Die Veranstaltung hatte aber einen öffentlichen Charakter.

Nach § 23/II des GastG nehme ich an, dass diese Veranstaltung im Vereinsgebäude keiner Erlaubnis nach dem GastG bedarf, jedoch hätte man gem. § 14/I GewO das Gewerbe anmelden müssen.

Ist mein Gedankengang so richtig, habe ich etwas vergessen, oder liege ich völlig falsch?
Vielen Dank im Voraus



Geschrieben von Fini469 am 07.06.2018 um 10:14:

  RE: Jährliche Veranstaltung im Vereinsgebäude

Guten Tag,

das würde mich auch brennend interessieren.
Ich habe auch Vereine, die meinen, wenn sie eine öffentliche Veranstaltung (z.B. Grillfest) in ihren eigenem Vereinsgebäude durchführen, keine Gestattung gem. § 12 GastG beantragen müssen, da hier der § 23 GastG greifen würde.....

Weiß jemand Rat ??? Kopfkratz

Grüße aus dem Siegerland


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