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Geschrieben von StVW_BK am 10.02.2011 um 10:04:

traurig § 16 Abs. 3 HwO - Musterbescheid

Moin Ich "darf" nun auch Untersagungen nach § 16 Abs. 3 HWO bearbeiten und habe prompt einen brandheißen Fall auf den Tisch bekommen. Könnte mir bitte ein freundlicher Mensch das Muster einer OV zukommen lassen? Das wäre meine Rettung. Gibt es denn auch Formvorschriften für die Aufforderung zur gemeinsame Erklärung der Handwerkskammer und IHK?



Geschrieben von Claudia am 11.02.2011 um 07:08:

  RE: § 16 Abs. 3 HwO - Musterbescheid

Guten Morgen,

anbei ein Musterbescheid, der hoffentlich eine Hilfe ist. Die Anfrage an die IHK hab ich auch mit angehängt.

Schöne Grüße aus Mittelfranken,

Claudia



Geschrieben von StVW_BK am 11.02.2011 um 07:45:

  RE: § 16 Abs. 3 HwO - Musterbescheid

Danke

Super. Da kann ich heute glatt noch was tun.



Geschrieben von SchwArbGewü am 04.12.2020 um 11:34:

  RE: § 16 Abs. 3 HwO - Musterbescheid

Hallo zusammen,

anknüpfend an die Bescheidsvorlage von Claudia hätte ich eine Frage:

Ist bei der Tenorierung bzgl. der Einstellung der Handwerkstätigkeit eine Kombination aus Fristsetzung und Anordnung der sofortigen Vollziehung möglich ?
Ich war grundsätzlich der Meinung das eine solche Kombination nicht möglich ist, weil sich Fristsetzung und Sofortvollzug gegenseitig ausschließen.
Nun habe ich an meiner Dienststelle einen 16 III Bescheid in die Hand gedrückt bekommen, der etwas anderes sagt.

Die Tenorpunkte lauten wie folgt:


1. Die Fortsetzung des selbstständig ausgeübten zulassungspflichtigen Handwerks wird untersagt.

2. Der Adressat hat die Ausübung des selbstständig ausgeübten zulassungspflichtigen Handwerks spätestens mit Ablauf des 10. Tages nach Zustellung dieses Bescheides einzustellen.

3. Wenn Verpflichtung aus Nr. 2 nicht nachgekommen wird, wird Zwangsgeld i. H. v. x € fällig.

4. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 dieses Bescheides wird angeordnet. (Nr. 3 ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar).

5. Adressat trägt die Kosten des Verfahrens

6. Gebühren und Auslagen



Vielen Dank für eure Hilfe!



Geschrieben von Civil Servant am 10.12.2020 um 09:00:

 

zusammen,

ein Tipp: Nicht jedes Thema eignet sich zur Behandlung im offenen für jedermann einsehbaren Forenbereich.

Aber zur Sache: Sofortvollzug meint, dass das Einlegen eines regulären Rechtsmittels keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Deswegen besteht zwischen Fristsetzung und Sofortvollzug meiner unmaßgeblichen Meinung nach kein Widerspruch.



Geschrieben von J. Simon am 10.12.2020 um 10:35:

 

Um eine Anordnung fristgemäß durchsetzen zu können, muss sie auch sofort vollziehbar sein, sonst hätte die Fristsetzung im Fall des rechtsmittels ja keinen Sinn.

Claudia kannst du bitte die Unterlagen als docx-Dateien einstellen?

VG J. Simon


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