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Geschrieben von tq-ghost am 08.06.2006 um 10:11:

  Reisegewerbekarte_Tätigkeit

Hallo,

habe momentan folgenden Fall zu bearbeiten:

Ein Gewerbetreibender besitzt eine Reisegew.Karte
mit der Befugnis
Feilbieten von - Ankauf von
"Verkauf von Tonträgern".
Nunmehr liegt gegen vorstehenden Gewerbetreibenden eine Ordnungswidrigkeitenanzeige vor.
"Verletzung von Schutzvorschriften für das Reisegewerbe (Angebotene Warenarten nicht in die Reisegewerbekarte eintragen lassen)"

Der Gewerbetreibende übte Tätigkeiten aus, die nicht auf der Reisegewerbekarte aufgeführt waren, so Verkauf von Postern, Blechtafeln und Ansteckpins.

Nach meiner Auffassung hat der Gewerbetreibende somit ordnungswidrig im Sinne von § 145 Abs. 1 Nr. 1 Bst. b) gehandelt (...ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt...).?

Wie würdet Ihr Entscheiden (OWi)?
Danke



Geschrieben von Ingolstadt am 09.06.2006 um 15:13:

  RE: Reisegewerbekarte_Tätigkeit

aus Bayern,

auch wenn wir Bayern als harte Hunde gelten, habe ich folgenden Vorschlag:

Wenn der Betreffende innerhalb einer angemessenen Frist seine RGK erweitern lässt, wird kein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Die Reisegewerbekarte soll vor allem unzuverlässige Personen vom Gewerbe fernhalten. Diese Zuverlässigkeit ist nur bedingt vom zugelassenen Warensortiment abhängig. Die Karte wurde offenbar für jemanden erteilt, der auf Konzerten etc. die Fanartikel verkauft. Mit den nicht zugelassenen Waren bewegte er sich noch innerhalb dieses Bereichs.

Die Aufzählung der zugelassenen Waren dient vor allem der Abgrenzung zu den verbotenen Tätigkeiten im Reisegewerbe. Da eine negative Abgrenzung vor Ort nur zu Streitigkeiten führt muss das Warensortiment aus der Karte erkennbar sein.

Insoweit halte ich die Sache hier für einen Bagatellverstoß, bei dem eine unverzügliche Änderung der Karte wichtiger als eine Sanktion ist.


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