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Geschrieben von M. Böhm am 24.01.2011 um 10:53:

  Security = Bewachungsgewerbe?

Hallo.

Ich hoffe mir kann jemand helfen.

Bei mir hat jemand ein Gewerbe mit der Tätigkeit "Sicherheitsdienst (Security)" angemeldet und mir gleichzeit eine Bescheinigung der IHK nach § 34a GewO vorgelegt. Diese ist jedoch nur als Unselbstständiger gültig.

Also hierzu meine Frage:
Zählt die angemeldete Tätigkeit zum Bereich des 34a GewO, und wenn ja, muss die Bescheinigung neu ausgestellt werden oder reicht hier eine Erweiterung?

Danke im Voraus



Geschrieben von Walsrode am 24.01.2011 um 11:14:

  RE: Security = Bewachungsgewerbe?

Moin Moin aus der Weltvogelparkstadt Walsrode,

Also, gemäß § 34a Gewerbeordnung

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will
(Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Hier müssten Sie nun erfragen, um welche Tätigkeiten es sich denn im Einzelnen handeln sollen. Dann kommt Ihre Entscheidung, ob es sich um ein o.g. Gewerbe handelt.

Die von Ihnen genannte Bescheinigung der IHK deutet darauf hin, dass nur 40 Unterrichtsstunden absolviert worden sind. Dies genügt jedoch nicht den Anforderungen des nachfolgenden §:

Gemäß § 3 der Bewachungsverordnung ist das Verfahren wie folgt
(1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich, die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Die Unterrichtung hat für Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 mindestens 80 Unterrichtsstunden zu dauern(Unternehmer, juristische Personen und die mit der Leitung des Betriebes Beauftragten);

für Personen im Sinne der Nummer 4 (also die angestellten Wachpersonen)muss die Unterrichtung mindestens 40 Stunden dauern. eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Bei der Unterrichtung soll von modernen pädagogischen und didaktischen.....!!!


Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine IHK bereit ist, einen Lehrgang als Ergänzung zum Unterrichtungsnachweis für angestellte Wachpersonen anzubieten und durchzuführen. Vielleicht fragen Sie einfach mal bei der für Sie bzw. den Gewerbetreibenden IHK nach, ob so etwas üblich ist!!!

Gruß aus Walsrode

Klaus Bieker



Geschrieben von Stadt Kassel*Fricke am 24.01.2011 um 15:34:

  RE: Security = Bewachungsgewerbe?

Moin Kollege Böhm,

noch ein, zwei Ergänzungen zu den zutreffenden Ausführungen des Kollegen Walsrode.

Wegen der Unterrrichtung für Bewachungsgewerbetreibende sollte sich Ihr Kunde an eine der vielen IHK'en im Bundesgebiet wenden.
Unter Umständen werden die beiden Unterrichtungen auch als Module angeboten, so dass Ihr Kunde 'nur noch an einer 40-stündige Aufbau-Unterrichtung mit den speziellen Themen für Gewerbetreibende teilnehmen muss.

Aber Vorsicht!
Je nach Einsatzbereich kann die Unterrichtung (egal ob selbständig oder angestellt) nicht ausreichen.

Für
1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2. Schutz vor Ladendieben,
3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken
benötigt jede Wachperson, die diese Tätigkeit ausübt (also auch der Unternehmer), den Nachweis einer erfolgreichen Sachkundeprüfung (Ersatzqualifikationen sind möglich).

Im Zweifel akzeptiere ich eher eine Sachkundeprüfung (oder vergleichbare Qualifikationen) als eine 80-stündige Unterrichtung für Bewachungsgewerbetreibende.

Sie sollten den Kandidaten mal auf den Zahn fühlen, welche Tätigkeiten er konkret ausüben möchte.

Grüße aus Nordhessen


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