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Geschrieben von Frank Dignaß am 12.07.2005 um 16:07:

Achtung Gewerberecht /Gaststättenrecht

Nochmals einen schönen guten Tag aus Voerde,

morgen will hier ein Gewerbetreibender ein stehendes Gewerbe "Verkauf von Telekommunikationsgeräten sowie Zubehör, Anbietung von kostengünstigen Telefongesprächen sowie Abgabe von alkoholfreien Getränken zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle" gem. § 14 GewO anmelden.

Vermutlich wird der erlaubnisfreie Gaststättenbetrieb nur deshalb angemeldet, um das Ladenschlussgesetz zu umgehen; der Betrieb dürfte ja theoretisch bis 05.00 Uhr geöffnet sein, wogegen der Verkauf und das Anbieten der Telekommukation nur bis 20.00 Uhr gestattet ist.

Ist dieses Problem auch schon in anderen Städten aufgetreten?

Wir beabsichtigen, einem eventuellem Missbrauch vorab durch eine Auflage gem. § 5 Abs. 2 GastG zu begegnen.

Gruß aus Voerde, Perle am rechten Niederrhein

Frank Dignaß Lesen



Geschrieben von Jörg Wiesemeier am 13.07.2005 um 07:20:

  RE: Gewerberecht /Gaststättenrecht

Hei aus Hamm,

die Gewerbetreibenden bei Ihnen sind aber schnell.

Der Verkauf von Telekommunikationsanlagen sowie Zubehör unterliegt dem Ladenschluss, die Anbietung von Telefongesprächen nicht.

Mit einer Auflage werden Sie die Sache nicht in den Griff kriegen, da es ja eindeutige gesetzliche Regelungen gibt.

Da hilft eigentlich nur kontrollieren, kontrollieren, kontrollieren!

Müssten Sie bei einer Auflage ja auch machen.

Wenn öfter gegen ges. Vorschriften verstoßen wird, dann können Sie irgendwann ein Untersagungsverfahren machen.



Geschrieben von A. Borlinghaus am 13.07.2005 um 09:48:

 

Erinnert mich verdächtig an unsere Kioskbetriebe, die den Ausschank (Trinkhalle) auch nur mit anmelden, um länger geöffnet zu halten (...und jetzt mit dem neuen GastG erst recht).

Kann mich Kollegen Wiesemeier da leider nur anschließen, diesem Problem ist nur durch häufige Kontrollen effektiv zu begegnen...

Was ich bei unseren Kiosk- /Trinkhallenbetrieben zusätzlich noch mache, ist denen ein kleines, selbstgebasteltes Infoschreiben an die Hand zu geben, damit die Betreiber wissen wann sie was verkaufen dürfen und nachher keiner sagen kann, er hätte es nicht gewusst (wobei Unwissenheit natürlich nicht vor Strafe schützen würde).


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