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Geschrieben von Frank Dignaß am 12.07.2005 um 12:20:

Fragezeichen Spielhallenrecht

Verantwortlicher Aufsteller?

Hallo, liebe Kolleginnen und Kollegen!
In Voerde besteht folgendes Problem: Einem Betreiber wurde die erforderliche Erlaubnis gem. § 33 i GewO zum Betrieb einer Spielhalle erteilt; die dazu erforderliche Geeignetheitsbestätigung gem. § 33 c Abs. 3 GewO wurde von einem Aufsteller (nicht identisch mit dem Spielhallenbetreiber!) schrift-lich unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen sowie Vollmacht zur Abholung der Erlaubnis für den Spielhallenbetreiber beantragt und erteilt. Nachdem nun dieser Aufsteller einen Steuerbescheid vom Finanzamt erhalten hat, teilte er hier schriftlich mit, dass er zu keinem Zeitpunkt in dieser Spiel-halle Geldspielgeräte aufgestellt hat; die Unterschriften auf den Antragsunterlagen sowie die Voll-macht wären offensichtlich gefälscht. Bei einer Kontrolle der Spielhalle wurde festgestellt, dass die gem. § 15 a GewO erforderlichen Aufstelleranschriften an den dort befindlichen Geldspielgeräten nicht angebracht gewesen sind. Der Spielhallenbetreiber ist selber nicht im Besitz einer eigenen Aufsteller-erlaubnis. Bisher hat er auf die Anfrage, wem die Geldspielautomaten gehören, nicht reagiert bzw. benennt immer wieder andere angebliche Aufsteller. Für den rückliegenden Zeitraum von ca. 1 Jahr ist der Aufsteller also unbekannt. Es ist von hier beabsichtigt, eine Ordnungsverfügung mit dem Ziel zu erlassen, die Geldspielgeräte zu entfernen. Aber an wen richte ich diese Ordnungsverfügung? An den Spielhallenbetreiber als Inhaber der tatsächlichen Gewalt? Der Aufsteller ist ja nicht bekannt. Wer weiss einen Rat? verwirrt

Gruß aus Voerde



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 12.07.2005 um 13:43:

 

Schönen guten Tag, Herr Dignaß! .... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Also, nach meinem Kenntnisstand ist der Betreiber einer Spielhalle, ebenso wie ein Gastwirt, für alles was sich in seiner Spielhalle im wahrsten Sinne des Wortes "abspielt" verantwortlich. Er kann sich also nicht damit herausreden, dass er nicht weiß, wer wann welche Spielgeräte wo aufgestellt hat. Sollte er es dennoch tun, wäre m. E. ein sofortiger Widerruf der erteilten Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit gerechtfertigt.

Im Kommentar Landmann / Rohmer zur Gewerbeordnung, Band 2, lfd. Nr. 220 (SpielV) wird zu § 3a der SpielV ganz deutlich ausgeführt, dass der Gewerbetreibende (z. B. der Gastwirt), in dessen Betrieb die Geräte durch Fremdbetreiber aufgestellt werden, hierdurch in die Verantwortung genommen wird. Ihr Spielhallenbetreiber kann sich also nicht herausreden. Denn er darf ja das Aufstellen von Sielgeräten nach § 3a SpielV nur zulassen, wenn der Aufsteller (Erlaubnisinhaber nach § 33 c GewO) im Besitz der erforderlichen Erlaubnis ist. Hiervon muss er sich überzeugen. Und der Gewerbetreibende (hier der Aufsteller) darf die Geräte nach Abs. 3 ja nur dann aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde dieses schriftlich bestätigt hat.

In aller Regel werden zwischen dem Gewerbetreibenden und den Automatenaufstellern knallharte schriftliche Verträge geschlossen, aus denen ganz klar die Konditionen für das Aufstellen hervorgehen. Wenn Ihr Spielhallenbetreiber Ihnen diese Verträge nicht vorlegen mag oder will und sich weiterhin nicht kooperativ zeigt, würde ich zum einen das Widerrufsverfahren einleiten, zum anderen aber auch bis zur Klärung der tatsächlichen Verhältnisse über den Automatenaufsteller die Halle versiegeln. Begründen können Sie dieses immer mit dem Schutz der Spieler im Rahmen der Gefahrenabwehr sowie der bereits begangenen Gesetzesverstöße (OWi- und evtl. Strafverfahren). Diese Verfügung ist an den Spielhallenbetreiber zu richten.

Der Automatenaufsteller wird sich dann sicherlich ganz schnell bei Ihnen melden.



Geschrieben von Gert Lindke am 12.07.2005 um 14:12:

  RE: Spielhallenrecht

Hallo Herr Dignaß,
Kollege Kramer hat völlig recht, nur die Speilhalle versiegeln könnte ein Ermessensfehler sein. Ich würde lediglich alle Automaten versiegeln, für die Aufstellerlaubnis und eine Geeignetheitsbescheinigung erforderlich ist. Flipper, Kicker, Photoplay und Billiard etc.kann dann noch gespielt werden.Der Effekt ist der Gleiche, nur bleibt man wahrscheinlich beim VG oben.
Freundliche Grüße aus Osnabrück
Gert Lindke



Geschrieben von Frank Dignaß am 12.07.2005 um 15:12:

Augenzwinkern RE: Spielhallenrecht

Ein herzliches Moin aus Voerde,

herzlichen Dank für die weitgehende Unterstützung und noch einen schönen Arbeitstag Danke



Geschrieben von Jörg Wiesemeier am 13.07.2005 um 06:57:

  RE: Spielhallenrecht

Hei aus Hamm,
nicht vergessen werden sollte auch das Auskunfts- und Nachschaurecht nach § 29 GewO.
Nach Aufforderung hat der Speilhallenbetrieber Ihnen Namen und Anschrift des Aufstellers mitzuteilen. Tut er das nicht, können Sie es per Ordnungsverfügung mit Androhung eines Zwangsgeldes durchsetzen.
M. M. nach ist das derzeit das mildeste Mittel.

Auch würde ich beim Steueramt nachfragen, wer für die Spielgeräte die Vergnügungssteuer zahlt.

Hilft das alles nichts, dann würde ich so vorgehen, wie es die Kollegen Kramer und Lindke vorgeschlagen haben.


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