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Geschrieben von Clemens Bettermann am 30.05.2006 um 16:03:

  Reisegewerbekarte für den Gewerbetreibenden

Hallo aus Werl smile ers mal,

bei uns beabsichtigt ein Bäckereibetrieb, welcher in Rechtsform einer GmbH geführt wird, durch einen Angestellten bei verschiedenen Veranstaltungen, Märkten etc. aus einem mobilen Holzbackofen Brot zu verkaufen.

Mir ist klar, dass der jeweils tätige Mitarbeiter einer Angestellten- Reisegewerbekarte bedarf.

Muß die GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, auch im Besitz einer Reisgewerbekarte sein oder reicht die Anmeldung des stehenden Gewerbes aus?Kopfkratz

Schönen Feierabend wünscht

Clemens Bettermann



Geschrieben von René Land am 30.05.2006 um 16:16:

 

Hallo nach Werl,

der GmbH kann für diese Tätigkeit keine Reisegewerbekarte erteilt werden, da sie nicht "in eigener Person" tätig werden kann. (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO mit Kommentierung).

Freundliche Grüße

R. Land



Geschrieben von Clemens Bettermann am 30.05.2006 um 16:43:

 

Hallo aus Werl,

@ Rene Land,
Danke
ich frage mich jedoch,
reicht die Anzeige des stehenden Gewerbes aus, oder benötigt der Geschäftsführer der GmbH als natürlicher Vertreter der GmbH zusätzlich eine Reisegewerbekarte?

Nochmals

schönen Feierabend

Clemens Bettermann



Geschrieben von René Land am 30.05.2006 um 17:07:

 

Zitat:
Original von Clemens Bettermann
ich frage mich jedoch,
reicht die Anzeige des stehenden Gewerbes aus, oder benötigt der Geschäftsführer der GmbH als natürlicher Vertreter der GmbH zusätzlich eine Reisegewerbekarte?
Clemens Bettermann


Er benötigt nur dann eine Reisegewerbekarte, wenn er sich auch selbst "in eigener Person" im Reisegewerbe betätigt (also selbst Brot verkauft).

Die Frage, ob ein Gewerbetreibender, für den ein "unselbständig tätiger Reisegewerbekarten-Inhaber" tätig werden will, ein Gewerbe angezeigt hat oder nicht, ist im übrigen losgelöst von der Reisegewerbekartenerteilung für den "unselbständig Tätigen" zu betrachten.

Also auf den Fall bezogen: Die GmbH muss nur ihre Niederlassung anzeigen.

Freundliche Grüße

R. Land



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 31.05.2006 um 07:38:

 

Hallo! ..... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Dem Kollegen Land ist mal wieder uneingeschränkt zuzustimmen. Applaus

Lediglich für den Bereich der unterhaltenden Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart kann auch einer juristischen Person eine RGK erteilt werden (s. ReisegewVwV = Landmann / Rohmer Band II, Ziffer 380 Rd-Nr. 2.1). großes Grinsen

Eine solche Prüfung hatte ich vor ein paar Tagen und war in der Tat irrtümlich auch auf die "eigene Person" fixiert, weshalb ich zuerst keine Möglichkeit sah, die RGK auf die juristische Person auszustellen. War aber mein Denkfehler!!



Geschrieben von Clemens Bettermann am 31.05.2006 um 08:16:

 

Hallo ers mal smile aus Werl,

Danke für die Ausführungen, diese helfen mir weiter.
Es zeigt mir auch, wie sinn- und wertvoll dieses Forum ist.


Schönen Tach noch aus dem verregneten und kalten Werl

wünscht

Clemens Bettermann



Geschrieben von anders am 31.05.2006 um 11:51:

  Reisegewerbekarte für den Gewerbetreibenden

Zitat: René Land schrieb u. a.:
Also auf den Fall bezogen: Die GmbH muss nur ihre Niederlassung anzeigen.

Ich gehe mal davon aus, dass es sich bei dem Begriff "Niederlassung" um den beantragten Verkaufsraum/-ort handelt, dem die personenbezogene Reisegewerbekarte zugeordnet werden soll.

Dieses vorausgesetzt ist der Begriff "Niederlassung" eventuell steuerrechtliches ein Problem. Unter Umständen muss es möglicherweise "Zweigniederlassung" heißen.

Grund dabei ist, dass der Begriff "Niederlassung" eine von der GmbH unabhängige und kostenträchtige Buchhaltung nach sich zieht. Der Begriff "Zeigniederlassung" läßt es zu, dass die Einnahmen und Verluste der GmbH zugeordnet werden können.

Wenn der Antragsteller Mitarbeiter einer GmbH ist und eine personenbezogene Reisegewerbekarte beantragt, dann ist er nach meinem Empfinden selbständig tätig und es ist dabei auch ausser acht zulassen woher er die erforderlichen Betriebsmittel nimmt oder erwirbt. Unter diesen Umständen müßte auch eine Steuernummer bei zuständigen Fianzamt beantragt werden.

Bitte auf den Sachverhalt hin prüfen. Beamte wissen eben immer mehr!

Gruß
anders



Geschrieben von René Land am 31.05.2006 um 12:13:

 

Hallo Herr/Frau ? anders,

die Antwort bezog sich auf die von Herrn Bettermann gestellte Frage, die meiner Auffassung darauf abzielte, ob die GmbH eben nur eine Gewerbenazeige oder auch eine Reisegewerbekarte benötigt.

Die Frage der Anzeigepflicht der ins Spiel gebrachten GmbH ist nur genereller Natur. Wenn also eine GmbH einen angestellten im Reisegewerbe beschäftigt, dann ist sie in der Regel irgendwo in Deutschlang gewerblich meldepflichtig nach § 14 Abs. 1 GewO, da sie (irgendwo) eine Niederlassung unterhält.

Der Ort, wo der Angestellte im Reisegewerbe tätig ist, ist werder Niederlassung der GmbH noch des Angestellten.

Zitat:
Wenn der Antragsteller Mitarbeiter einer GmbH ist und eine personenbezogene Reisegewerbekarte beantragt, dann ist er nach meinem Empfinden selbständig tätig


Das ist er in Bezug auf den allgemeinen Gewerbebegriff nicht, da er eben vom Arbeitgeber abhängig ist. Zu beachten ist aber, dass das Reisegewerbe einen modifzierten Gewerbebegriff kennt und danach eben auch der unselbständig Ttätige Reisegewerbetreibender ist.

Insofern auch mein bereits gegebener Hinweis darauf, dass die möglicherweise irgendwo gegebene Meldepflicht der GmbH nichts mit der Beantragung der Reisegewerbekarte des Angestellten zu tun hat.

Freundliche Grüße

R. Land



Geschrieben von Häßler am 31.05.2006 um 12:16:

 

So, zur allgemeinen Verwirrung gebe auch ich mein Kommentar ab.

@anders: Es ist nicht erforderlich im Reisegewerbe, dass der Antragsteller selbständig ist, denn auch ein unselbständig Tätiger kann eine RGK erhalten.

Hinweisen möchte ich noch auf § 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO, wonach dann keine RGK benötigt wird. Lebensmittel werden wohl feil geboten. Vielleicht will der Antragsteller ja nur auf nem Wochenmarkt -und immer demselben- stehen.

Schönen Gruß



Geschrieben von Clemens Bettermann am 31.05.2006 um 12:50:

  Reisegewerbekarte für den Gewerbetreibenden

Hallo er´s mal smile aus Werl,

ich hatte das Thema eigentlich schon abgehakt, möchte aber jetzt zur allgemeinen Klarstellung noch folgendes anmerken.

@ anders
Es handelt sich weder um eine Zweigniederlassung noch um eine unselbstständige Zweigstelle eines Bäckereibetriebes, sondern um eine mobilen Holzbackofen mit Verkaufseinrichtung aus dem der/die Angestellte auf verschiedenen Veranstaltungen Ware verkauft. Insoweit ist der/die Angestellte nicht auf eigene Rechnung tätig.

@ Häßler
auch der zitierte § 55a Abs. 1. Nr. 9 GewO greift nicht, da der Verkauf unregelmäßig u. an verschiedensten Orten erfolgen soll. Also auch nicht der mobile Verkaufswagen der jede Woche seine Tour durch die Straßen macht.

So, ich hoffe damit sind alle Bedenken und Unklarheiten beseitigt.


Danke nochmals an alle


Clemens Bettermann


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