Forum-Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/index.php)
- Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=3)
-- Spielrecht (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=15)
--- Name und Anschrift an Automaten (§ 15a GewO) (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=759)


Geschrieben von Marco Bloy am 23.05.2006 um 15:56:

  Name und Anschrift an Automaten (§ 15a GewO)

Hallo!
Ich habe eine Frage zu § 15a Abs. 5 GewO. Meiner Auffassung nach sind grundsätzlich an allen Automaten Name und Anschrift des Aufstellers anzubringen.

Nun teilen mir gleich 2 Spielhallenbetreiber unabhängig voneinander mit, dass dem nicht so sei, da sie selbst Aufsteller in der eigenen Halle sind. Sie beziehen sich auf den Passus „….sowie für die Aufstellung von Automaten außerhalb der Betriebsräume des Aufstellers.“ Da sie ja in ihren eigenen Betriebsräumen aufstellen, greife § 15 a nicht.

Das ist m.E. auf eine alte gesetzliche Regelung zurückzuführen. Vorliegend ist die Spielhalle in meinem Zuständigkeitsbereich angemeldet und das Gewerbe „Automatenaufstellung“ für eine Betriebsstätte in einem anderen Ort.
M.E. brauchen Name und Anschrift nur dann nicht an den Automaten angebracht werden, wenn das Gewerbe „Automatenaufstellung“ an der gleichen Betriebsstätte angemeldet ist wie der Sitz der Spielhalle.

Der Kommentar Landmann-Rohmer geht leider auf den Begriff „Betriebsräume“ nicht weiter ein, wie bzw. ob hier zu unterscheiden ist. Auch die dort zitierte Erläuterung zur Gesetzesänderung hat mir nicht wirklich zum Aha-Erlebnis verholfen.
Für mich stellt sich hier auch die Frage der Überprüfbarkeit. Woher soll der Außendienst wissen, ob der Spielhallenbetreiber gleichzeitig Aufsteller (mit entsprechender Gewerbe-Anmeldung in einer anderen Kommune) ist?

Sicherlich handelt es sich im Vergleich zu den sonst im Forum diskutierten Fragen eher um eine „banale“ Sache. Auch sind beide Betreiber gewillt, sich dementsprechend zu verhalten, zumal diese Angelegenheit nicht mit wesentlichem Aufwand verbunden ist. Da beide Betreiber mehrere Spielhallen betreiben und die Geräte auch regelmäßig in ihren einzelnen Hallen austauschen, wird eine verbindliche Auskunft zwecks einheitlicher Handhabe gewünscht.

Also, wie seht ihr /sehen Sie das??

Einen schönen Gruß aus dem verregneten OWL sendet Marco Bloy



Geschrieben von Jörg Wiesemeier am 24.05.2006 um 06:49:

  RE: Name und Anschrift an Automaten (§ 15a GewO)

Hej aus Hamm,

sind Aufsteller und Spielhallenbetreiber identisch, dann reicht die Angabe im Eingangsbereich der Spielhalle.

Sind die Beiden nicht identisch, dann ist an jedem Automaten das Inhaberschild anzubringen.



Geschrieben von sunrise am 27.11.2017 um 01:44:

  RE: Name und Anschrift an Automaten (§ 15a GewO)

Zitat:
Original von Jörg Wiesemeier
Hej aus Hamm,

sind Aufsteller und Spielhallenbetreiber identisch, dann reicht die Angabe im Eingangsbereich der Spielhalle.

Sind die Beiden nicht identisch, dann ist an jedem Automaten das Inhaberschild anzubringen.



Hat sich daran etwas geändert?

In meiner Stadt wird nun verlangt, dass das Inhaberschild an jedem Automaten in der Spielhalle angebracht werden muss, auch wenn Aufsteller und Spielhallenbetreiber identisch sind.

In welchem Gesetz wird dieser Sachverhalt beschrieben?

Danke im Voraus für eure Antworten smile


es grüßt sunrise



Geschrieben von Puz_zle am 02.12.2017 um 11:39:

  RE: Name und Anschrift an Automaten (§ 15a GewO)

Zitat:
Original von sunrise
Hat sich daran etwas geändert?
In meiner Stadt wird nun verlangt, dass das Inhaberschild an jedem Automaten in der Spielhalle angebracht werden muss, auch wenn Aufsteller und Spielhallenbetreiber identisch sind.
In welchem Gesetz wird dieser Sachverhalt beschrieben?


Moin Moin aus Thüringen,

hallo @sunrise

der o. g. § 15a GewO ist leider vor einigen Jahren "Entbürokratierungsmaßnahmen" des Gesetzgebers zum Opfer gefallen ... Die Regelung zur Anbringung des "Inhaberschildes" am Automaten ergibt sich nun aus § 14 Abs. 3 GewO:
Zitat:
... Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.


Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH