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Geschrieben von Bulldog am 02.11.2010 um 16:44:

  Preisangabe in Apotheken

Hallo Leute,
ich habe da mal eine Frage. Wie sieht das mit der Preisauszeichnung in Apotheken aus. Müssen die Arzneiverpackungen, hauptsächlich die Rezeptfreien, in den Regalen hinter dem Tresen nach Preisangabenverordnung gekennzeichnet sein oder fallen diese nicht unter die PAngV.

Mit freundlichen Grüßen Kopfkratz



Geschrieben von Waldfee am 03.11.2010 um 08:09:

  RE: Preisangabe in Apotheken



Soweit ich in meinen Unterlagen gefunden habe, sind für Rezepturarzneien, zugelassene Fertigarzneien, Dienstleistungen sowie Waren, die keine Arzneimittel i.S.d. AMG darstellen, die Vorschriften der PAngV anwendbar.



Geschrieben von Rheinhesse am 04.11.2010 um 15:50:

  RE: Preisangabe in Apotheken

Hallo,
die Preisangabeverordnung greift in Apotheken dann, wenn für die angebotenen Waren geworben werden darf (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 PangV)
lt. Landmann-Rohmer, Randnummer 8 h zu § 9 PangV hängt es von der Art der angebotenen / beworbenen Waren ab ob diese unter die Ausnahmeregelung des § 9 Abs 1 Nr. 3 PangV fallen. Es werden folgende Kategorien unterschieden:
- verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinne des § 10 Heilmittelwerbegesetz
(hier ist die PangV nicht anwendbar)
- nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel; diese Arzneimittel sind nicht mehr
preisgebunden und stehen deshalb im Wettbewerb. Folglich unterliegen sie der
PAngV, insbesondere den §§ 1 und 2. Sofern diese Arzneimittel sichbar ausge-
stellt oder im Wege der Selbstbedienung vom Kunden entnommen werden können
besteht die Preisangabepflicht nach § 4 Abs. 1 PAngV.
- für Artikel des Randsortiments ist bei der Preisauszeichnung auch der Grundpreis
anzugeben, wenn die Waren im Rahmen der Selbstbedienung entnommen werden
können.
Kopfkratz Alles klar?? Kopfkratz :



Geschrieben von Bulldog am 08.11.2010 um 09:55:

  RE: Preisangabe in Apotheken

Guten Morgen aus Brandenburg,
vielen Dank für die promte sowie aussagekräftige Antwort. Danke Applaus


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