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Geschrieben von Kranenburg am 08.01.2013 um 08:50:

  Anzeigepflicht

Ich verfolge diese Diskussion schon so lange sie geführt wird und hadere auch immer mit der Frage, wer muss was anmelden. Ich lese stets, dass die Komplementärgesellschaften anzeigepflichtig sind und daher nur die XYZ Verwaltungs GmbHs ins Gewerberegister eingetragen werden. Kann es denn nicht sein, dass was anderes gemeint ist ? Bei der Frage nach der Anzeigepflicht bin ich mit der Meinung der meisten hier komform. Sprich - die XYZ Verwaltungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, hat die Gewerbeanzeige zu erstatten ABER er meldet nicht die XYZ Verwaltungs GmbH an, sondern die XYZ GmbH & Co. KG. Aus Ermangelung an gültigen Rechtsvorschriften (zumindest sind mir für NRW keine derzeit gültigen diesbezüglich bekannt) und aus rein praktischen Gründen, empfehle ich diese Art der Anmeldung. Denn letztlich besteht unsere Hauptaufgabe ja darin, die IHKs und HWK und Finanzämter (und noch einige mehr) mit den Infos aus den Gewerbeanzeigen zu füttern und hier habe ich die Erfahrung gemacht, dass bei der Anmeldung der GmbH & Co. KG, wobei in Feld 1 dann auf die Verwaltungs GmbH verwiesen wird) , alle Empfänger am wenigsten verwirrt sind ;-)
Mag ja jeder anders sehen, aber bislang macht diese Vorgehensweise hier am wenigsten Probleme und scheint für alle Beteiligten am ehesten nachvollziehbar zu sein.



Geschrieben von roki am 08.01.2013 um 12:09:

 

Moin in die Runde

und ein frohes Neues zusammen.

Aus meiner Sicht ist die GmbH und Co. KG nicht anzumelden!

Die richtige Anmeldung müsste meines Erachtens wie folgt aussehen:

"ABC Verwaltungs-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der XYZ GmbH & Co. KG."

Damit wären alle Hinweise für Finanzämter, Handels- und Handwerkskammern etc. pp. enthalten.

Schöne Woche noch

Arne Feldmann



Geschrieben von Civil Servant am 08.01.2013 um 12:28:

 



dem Kollegen Feldmann pflichte ich völlig bei, wobei noch ergänzend die HRA-Nr. für die KG und die HRB-Nr. für die GmbH genannt werden können. Das ist insbesondere dann sehr hilfreich, wenn es später zu Umfirmierungen ("Namensänderungen") kommt.

Gruß aus Mittelhessen

Frank Schuster



Geschrieben von Jannes am 30.05.2016 um 17:39:

 

Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

wir hier in Zweibrücken vertreten die Ansicht, dass vor Ort immer die GmbH & Co. KG anmelden muss. Sprich, bei einem weitgesteckten Filialnetz, sind deutschlandweit viele GmbH & Co. KGs gemeldet.
Die Verwaltungs-GmbH dagegen, muss nur dort angemeldet werden wo sich ihr Hauptsitz befindet.
Denn, aktiv ackern vor Ort, das macht ja die GmbH & Co. KG, dafür ist sie ja auch gegründet worden. Hinter dem Vorhang, also dort wo die Hauptniederlassung ist, agiert außerdem die Verwaltungs-GmbH, und das macht sie nur dort, wo der eigentliche Sitz des ganzen Konglomerats ist.

Ich hoffe, das findet Zustimmung?



Geschrieben von Runge am 31.05.2016 um 07:49:

 

Guten Morgen @ Jannes,

dem kann ich so nicht zustimmen. Anmelden muss immer die oder der Gewerbetreibende. Und das ist bei einer solchen Firmierung immer die ...Verwaltungs-GmbH.

Die KG selbst hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist zwar handelsrechtlich relevant, hat für unsere gewerberechtliche Beurteilung aber keinerlei Bedeutung.

Im Gewerberegister hat sie deshalb nichts zu suchen; sinnvoll ist lediglich ein Hinweis auf die KG, um bei Nachfragen einen Zusammenhang herstellen zu können.

Regina Runge



Geschrieben von Civil Servant am 31.05.2016 um 08:47:

 



ich stimme der Kollegin Runge zu.

Rechtssystematisch kann eine Personengesellschaft ja gar nicht angemeldet werden, sondern immer nur deren phG und dann wären wir wieder bei der Verwaltungs-GmbH.

Gruß aus Mittelhessen

Frank Schuster



Geschrieben von Jannes am 31.05.2016 um 13:18:

 

Ja, aber...

...dann dürften wir ja auch nie eine KG anmelden, sondern immer nur einen Komplementär!



Geschrieben von Runge am 31.05.2016 um 13:44:

 

Ja, genau so ist es. Genau wie bei der GbR.

Regina Runge



Geschrieben von HWK-CB am 31.05.2016 um 13:45:

 

In der Handwerksrolle wird jedoch nur die GmbH & Co. KG eingetragen. Denn diese ist ja vor Ort tätig.

Die Verwaltungs-GmbH ist gar nicht bei den Handwerkskammern, sondern bei den IHK'n eingetragen. Die GmbH ist ja nicht handwerklich tätig.



Geschrieben von Blackhunter am 31.05.2016 um 14:58:

 

Hallo in die Runde,

Handwerkskammer und Gewerberecht - da treffen Welten aufeinander.wut

Wir haben hier mit der HWK Frankfurt/M. schon viele Diskussionen über Rechtsformen von Firmen geführt.
Dort wird z.B. auch eine GbR als Firma eingetragen, obwohl keine eigene Rechtspersönlichkeit vorliegt.

M.E. sind HWK´s in diesem Bereich beratungsresistent.

Eine schöne Restwoche aus dem Main-Taunus-Kreis



Geschrieben von HWK-CB am 31.05.2016 um 15:04:

 

Vielen Dank für die Blumen.

Aber die GbR ist im Handwerksrecht nunmal ein Betrieb. Das ist durch die Verwaltungsgerichte auch immer so bestätigt worden.



Geschrieben von Civil Servant am 31.05.2016 um 16:07:

 

In der Tat: Ich glaube, wenn wir hier die HWK'n schlecht aussehen lassen, ist das nicht in Ordnung, denn das Handwerksrecht weicht hier in der Tat vom Gewerberecht ab.

Soweit ich weiß, können eben auch Personengesellschaften, die dann auch einen Meister beschäftigen können, in die Rolle eingetragen werden.

Das ändert aber wiederum nichts an dem gewerberechtlich Gesagten.

Man muss sauber zw. den versch. Rechtsbereichen unterscheiden.

Ich habe meinen Kommunen immer empfohlen in den Gewerbemeldungen der Komplemntär-GmbH, des phG also, einen Hinweis auf die GmbH & Co. KG anzunehmen inkl. der HRA-Nr. der KG. Damit würde die Eintragung im Gewerberegister so ziemlich alles enthalten, was gebraucht wird.



Geschrieben von HWK-CB am 31.05.2016 um 16:09:

 

In dem Zusammenhang wäre ja der Vortrag von Herrn Land (Admin) vom letzten Gewerberechtstag interessant. Aber der Vortrag fehlt ja noch bei den Downloads.



Geschrieben von Civil Servant am 31.05.2016 um 16:21:

 

Ich war dabei.

René Land hat ja für die gewerberechtliche Gleichstellung von Personen- und Kapitalgesellschaften geworben. Das hat sich bis jetzt aber nicht durchgesetzt und würde auch einen Paradigmenwechsel im Gewerberecht bedeuten und müsste vom Gesetz- resp. Verordnungsgeber in die Wege geleitet werden.



Geschrieben von Jannes am 02.06.2016 um 10:06:

 

...und ich bohre nochmal nach:

Folgender Fall:
Herr Schmidt möchte ein Reisebüro eröffnen. Er denkt, mit einem wohlklingenden Phantasienamen wird er am Markt mehr Chancen haben. Deswegen entscheidet er sich für die Rechtsform einer Kommanditgesellschafft. Seine Freundin Frau Müller ist auch bereit, als Kommanditistin 10.000 € beizusteuern.
Als Name lässt er den supereinfallsreichen Namen "Sunshine4you" im Handelsregister eintragen.
Jetzt kommt er mit seinen KG-Unterlagen zu mir und möchte anmelden. Da sag ich ihm: "Das mit der KG, das können sie gleich mal vergessen, ich melde Sie nur als private bürgerliche natürliche Person an. Das nennt man übrigens eingetragenes Einzelunternehmen. Und unterstehen sie sich diesen Phantasienamen zu verwenden. Geschäfte macht Herr Schmidt. Basta!"

Also, ich glaube einfach nicht, dass das richtig ist.
Da müssten wir hier so manche Korrektur vornehmen und die meisten dieser Gewerbetreibenden hätten auch falsche Eintragungen auf ihren Internetseiten und verstießen damit gegen § 5 TMG.



Geschrieben von Civil Servant am 02.06.2016 um 10:19:

 

Ich empfehle einen Blick in die VV zum § 14. Dort steht das eindeutig so drin.

Weiterhin sage ich auch noch einmal, dass zw. den versch. Rechtsbereichen zu trennen ist. Ein Verstoß gg. § 5 TMG leigt eben nicht vor, wenn er mit der KG dort auftritt.

Die zivilrechtlichen Dinge, also auch die Frage, wer mein Vertragspartner ist, wer Geschäfte macht, wird von der Gewerbemeldund ebenfalls nicht berührt. Die Zivilrechtsfähigkeit ist von den gewerberechtlichen Dingen nämlich wiederum nicht berührt und in den Feldnummer 1 und 2 sind ja durchaus die Daten der KG - also Firma und HR-Nummer einzutragen.

In den Feldnummern 3 ff. folgt dann der phg (=Komplementär).



Geschrieben von J. Simon am 02.06.2016 um 15:25:

 

Kollegin Runge und Civil Servant haben das Nötige schon gesagt.

Gewerbetreibender im Gewerberecht ist nicht die KG, sondern der Komplementär und ggf. auch ein geschäftsführungs- und vertretungsberechtigter Kommanditist (was aber eigentlich nie vorkommt).

Im Gewerberegister sind die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen.
Dass im Handwerksrecht oder auch im Gaststättenrecht Personengesellschaften und Personenvereinigungen ein Gewerbe betreiben können, steht dem nicht entgegen. Sie treten im Geschäftsverkehr nach außen ja auch entsprechend auf.
Rein gewerberechtlich geht das aber nun mal nicht. Deshalb erhalten ja auch GbR oder KG keine Gewerbeerlaubnisse sondern lediglich deren Komplementär oder die geschäftsführenden Gesellschafter der GbR.

Ob sich der Gesetzgeber irgendwann mal dazu hingibt diesen Gesellschaftsformen auch im Gewerberecht die gleichen Befugnisse einräumt, wie den JP oder den Einzelpersonen , steht auf einem anderen Blatt. Das ist das, was Herr Land auf der Bundesfachtagung angeregt hat. Das wäre rechtssystematisch als Angleichung an das Steuerrecht, das Handelsrecht usw. vielleicht auch wünschenswert, ist aber derzeit noch nicht der Fall und auch nicht abzusehen.

VG J. Simon



Geschrieben von Josefine H. am 04.07.2018 um 10:47:

 

Das war für mich auch neu, ist aber nachvollziehbar.

Was mache ich nun aber mit dem offenen Vorgang, in dem ich zwei Aufforderungen zur Anmeldung und eine Anhörung an die GmbH & Co. KG adressiert habe? Am Briefkasten steht ja nur diese; die Verwaltungs-GmbH, die demzufolge der richtige Adressat zur Erfüllung der Anzeigepflicht ist, hat ihren Betriebssitz nicht in meiner Gemeinde. Muss der Bescheid mit ZG-Androhung nun zur Verwaltungs-GmbH in die andere Gemeinde? Dann müsste ich doch zunächst das ganze Verfahren von vorn beginnen und an die GmbH adressieren, oder? Adressiert ihr direkt an die Geschäftsführung? Die ist mir ja nur aus dem HR bekannt und hoffentlich noch aktuell...



Geschrieben von Maliklaus am 04.07.2018 um 11:44:

  Aufforderung zur Gewerbeanmeldung - GmbH & Co.KG

Hallo,

mein Vorschlag für das Anschreiben wäre:

An die
XY GmbH
vertr. durch Herrn Mustermann
handelnd für die ABC GmbH 6 Co. KG
Anschrift


Aufforderung an die XY GmbH die unselbständige Zweigstelle oder Hauptniederlassung der ABC GmbH & Co. KG anzumelden.

In der Anmeldung steht dann in der Regel auch:

XY GmbH, handelnd für die ABC GmbH & Co. KG



Geschrieben von LauraK. am 06.02.2019 um 15:06:

 

Hallo in die Runde Moin

Ich habe zur Zeit folgendes Problem mit einer GmbH & Co. KG

Eine Gewerbeanmeldung der Verwaltungs-GmbH liegt mir vor, allerdings keine für die KG, da diese nur
eigenes Vermögen
betreibt und somit ja nicht anzeigepflichtig ist Weißnicht

Ich war allerdings der Auffassung, dass eine reine Verwaltungs-GmbH die Merkmale des Gewerbes ebenfalls nicht erfüllt, da diese ja nur einer Verwaltungstätigkeit nachgehen.. Nun bin ich mir nach dieser Diskussion deswegen nicht mehr sicher

Muss ich nun die reine Verwaltungs-GmbH alleine anmelden, obwohl die KG aufgrund ihrer Tätigkeit nicht anmeldepflichtig ist?!



Liebe Grüße aus der sonnigen Bergstraße


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