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Geschrieben von ASS-Automaten am 10.05.2006 um 21:42:

  Fun Game § 6a mit TÜV Stellungnahme

Sehr geehrte Forumsmitglieder,

ich hätte gerne Ihre Stellungnahmen und Meinungen zu folgender Frage.
Ich entwickelte im Zuge der neuen SpielVO ein Umrüstsatz für so genannte „Fun Games“ und eine neue Spielidee.
Leider stoße ich da auf erheblichen Widerstand von einigen Beamten, andere sehen dies als unbedenklich.
Die Aufgabenstellung war für mich ein legales Spielsystem zu entwickeln, welches konform mit den § 6a ist und die auch den Spielerschutz einbezieht.
Der Umrüstsatz heißt RUN-TIME-Box und man kann diese Zusatzbox auf jedes Spielgerät zB. sogenannte „Fun Games“ Casino Maschinen oder andere Automaten installieren die ein Auszahlmechanismus hatten.
Der Spielablauf ist wie folgt, der Spieler wirft 2 € in das Gerät.
Auf der Anzeige-Box werden z.B 10 Spielminuten angezeigt und auf dem Spielgerät werden 100 Spielpunkte aufgebucht. Je Minute erhält er weitere 100 Spielpunkte (10 Minuten = 1.000 Spielpunkte) Am Ende des Spiels wird eine Auszahlsimulation durchgeführt und durch die gelöschten Spielpunkte auf dem Spielgerät wird ein HIGH-SCORE ermittelt und angezeigt.Die Höhe der erspielten Punkte ist die Grundlage für die max.6 Freispiele.Ein Freispiel sind 10 Freiminuten.
Am Ende des bezahlten Spiels (10 Minuten) werden die max. 6 Freispiele automatisch direkt abgespielt !
Beispiel : die bezahlten 10 Minuten sind abgelaufen und der Spieler hat 1550 Spielpunkte erzielt für 1000 Punkte gibt es das 1. Freispiel. Er erhält jetzt 10 Freiminuten direkt im Anschluss und auf der Anzeige steht FREI-SPIEL.
Der Spielablauf ist zu vergleichen wie ein Flipper. Insofern kann die Box in Analogie zum Flipper wie ein reines Unterhaltungsgerät betrachtet werden.
Ich verstehe bloß jetzt nicht warum mir das Aufstellen solcher Geräte verweigert wird ???
Nach dem Umbau eines „Fun Games“ ist das Gerät nicht annähernd mit einem Fun Game mehr zu vergleichen.
Es wird auch nicht eine Zulassung „umgangen“ weil das Spielsystem
funktioniert nur wenn der Auszahlmechanismus (ausgebaut) und die Auszahltaste außer Betrieb genommen wird.
Am 30-01-06 erhielt ich die Aussage von der PTB „Fun Games unterliegen nicht der Zulassungspflicht der PTB nach § 33 GewO.
Trotzdem wird immer wieder auf die PTB-Zulassung verwiesen.
Selbst nach dem Urteil Neustadt a.d. Weinstrasse gab mir die PTB am 30-03-06 die Auskunft „für Fungames gab es bislang keine Bauartvorgaben. Sie sind definitionsgemäß keine Geräte nach § 33c GewO und also auch nicht rückwirkend auf dieser Basis zu beurteilen.“Von mir wird lediglich ein angeschafftes Wirtschaftgut so verändert, dass es den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Wenn der Gesetzgeber z.B einen Katalysator verlangt und andere Autos „verboten“ sind hat man die Möglichkeit einen Katalysator nachzurüsten.
In meinem Falle würde dies bedeuten es war einmal verboten und deshalb bleibt es verboten! (?)

Manche Ämter verweisen immer wieder auf die PTB, in der SpielVO ist der erlaubnisfreie
Betrieb von Spielautomaten für mich und andere aber eindeutig geregelt und die PTB ist für erlaubnisfreie Geräte nicht zuständig ! Wenn die PTB nicht zuständig ist und Sie verständlicher Weise nicht berechtigt sind dies materiell festzustellen oder Sie fachlich nicht dazu in der Lage sind – wer dann ???
So beauftragte ich den technischen Überwachungsverein TÜV dies zu prüfen.
Prüfgegenstand war Bewertung der RUN-TIME-Box mit den Beurteilungsgrundlagen der SpielVO und der
Beschluss 815.Sitzung des Bundesrates am 14-10-2005 zur „Fünfte Verordnung zur Änderung der SpielVO“ sowie meinen Herstellerangaben :
Das Spielsystem ist - Spielen auf Zeit – und folgender Ablauf ist realisiert
a) keine Berechtigung zum weiterspielen ermöglicht
b) es gibt keine Chancenerhöhung oder Gewinnberechtigung
c) es werden keine Geldgewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder
sonstige Speichermedien aufgebucht oder zwischengespeichert
d) es gibt keine Rückgewähr der Einsätze
e) es werden nicht mehr als 6 Freispiele gewonnen
f) die gewonnen Freispiele werden direkt nach dem bezahltem Spiel abgespielt
g) interne und externe Jackpotanzeigen (Spielpunkt-Anzeigen) sind Teil des Spielablaufes
aus dem lediglich die Freispiele abgeleitet werden
h) der Spielerschutz ist gewahrt, es werden lediglich max.12 € pro Stunde „verloren“
wenn kein Freispiel gewonnen wird. Der Mittelwert liegt bei 8 € pro Stunde


Das Ergebnis (Stellungnahme) des TÜV :
Auf Vorgaben des Sachverständigen erfolgte eine Funktionsprüfung der umgebauten Geräte. Dabei wurden alle Varianten von Spielmöglichkeiten an beiden Geräten durch den Hersteller demonstriert. Weiterhin wurde mit dem Auftraggeber eingehend die techn. Konzeption erörtert. Aus diesen Angaben konnte ermittelt werden, dass der Spielablauf der vorgestellten Demonstrationseinheiten mit den Angaben des Herstellers übereinstimmen und somit den Vorgaben des §6a SpielV nicht widersprechen.
Anhand der vorhergehenden Ergebnisse entspricht die Box den techn. Anforderungen des letzten Absatzes des §6a SpielV. Damit kann nach Einschätzung des Sachverständigen ein Verbot entsprechend Absatz 1 von §6a SpielV auf die „RUN-TIME-Box“ nicht angewendet werden, wenn der Hersteller die Box nach seinen Angaben herstellt
.

Jetzt meine Frage, kann man so eine Umrüstung oder das Spielsystem verbieten ?
Oder wie würden Sie entscheiden ?

Die ausführliche TÜV-Stellungnahme können Sie auch erhalten schreiber@ass-automaten.de

Mit freundlichen Grüßen
Peter Schreiber
ASS-Automaten
der Entwickler/Hersteller



Geschrieben von webmaster am 11.05.2006 um 09:29:

 

Hallo Herr Schreiber und herzlich Willkommen im Forum.

Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt ist sicherlich für viele unserer Mitglieder (egal ob Hersteller/Aufsteller oder Behördenbedienstete) interessant und bedarf auch einer Klärung.

Leider werden wir diese Klärung im öffentlichen Forum nicht erzielen können, da die Beantwortung Ihrer Problemstellung (als konkreter Einzelfall formuliert) eine konkrete Rechtsberatung darstellen würde.

Freundliche Grüße

webmaster



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 11.05.2006 um 10:26:

 

Hallo! .... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Auch ich sehe hier die Probleme mit der Rechtsberatung! Kopfkratz

Aber vielleicht dennoch ein kleiner Hinweis:

Zitat:
Sie sind definitionsgemäß
keine Geräte nach § 33c GewO und also auch nicht rückwirkend auf dieser Basis zu beurteilen
Kopfkratz verwirrt Kopfkratz

In einem hier anhängigen Rechtsstreit wegen des Aufstellens von "Fun-Games" mussten wir auch den Begriff "Fun-Games" auslegen (oder anders gesagt "definieren"). In diesem Zusammenhang wurde auch das erstmals an die Fa. Ass gesandte Schreiben der PTB dem Verwaltungsgericht Oldenburg vorgelegt. Vielleicht bekommen wir im Rahmen der Gerichtsentscheidung ja eine weitergehende, klarstellende Regelung zu dem Begriff "Fun-Games", die für alle Beteiligten ja hilfreich ist.


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