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Geschrieben von TK am 24.08.2010 um 08:34:

  Führt ein Strafbefehl zu einer möglichen Ablehnung?

Hallo Zusammen,

ich hätte da mal eine frage, und zwar:

habe ich einen Antragsteller gem. § 34 c, dieser hat einen Strafbefehl wegen Verleiten zum Verrat nach § 19 Abs. 1 UWG eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 50 € auferlegt bekommen.

Der Strafbefehl ist seit Juli 2008 Rechtskräftig.

Inwieweit könnte es ein Versagungsgrund sein?

Gibt es Richtlinien an denen man das Strafmaß in etwa bewerten kann?

Ich habe dazu nichts in der Kommentierung gefunden, drehe mich irgendwie im Kreis verwirrt

Für Hilfe wäre ich sehr dankbar!!!!! Heul
Nen schönen Tag noch,
Gruß
TK



Geschrieben von Jannes am 12.07.2013 um 08:23:

  RE: Führt ein Strafbefehl zu einer möglichen Ablehnung?

Hallo mein lieber Kollege Grünschnabel aus der Exekutive,

ich habe jetzt ein ähnliches Problem: Herr M. möchte den §34c, hat aber kurz davor einen ganz offiziellen Verkaufsauftrag als Immobilienmakler abgeschlossen. Natürlich illegal. Reicht das, ihm jetzt die Zuverlässigkeit abzusprechen?



Geschrieben von Civil Servant am 12.07.2013 um 10:08:

 

Moin

Ablehnungen von Anträgen sollten die ultima ratio sein.

Hat er nur den Auftrag entgegengenommen, tatsächlich aber noch keinen Käufer gesucht, liegt möglicherweise noch nicht einmal eine Owi vor. Dann ist sicherlich zu erteilen, soweit sonst nichts bekannt wird.

Wenn eine Owi vorliegt, sollte diese auch gesahndet werden. Dennoch würde ich dann erteilen.

Owis lassen nur dann einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen, wenn ihre Häufung einen Hang zur Missachtung öffentl.-rechtl. Vorschriften erkennen lassen. Diese Aussage gilt für einen Gewerbetreibenden, der bereits befugt oder erlaubt tätig ist.

Ich würde aber trotzdem nicht versagen aber ahnden, soweit Owi vorliegt.

Nicht ganz unwichtig dabei: Ist er von selbst zur Antragstellung erschienen oder musste er aufgefordert werden?

Gruß aus Mittelhessen

Frank Schuster



Geschrieben von wyhlmaus50 am 12.07.2013 um 12:43:

 

Hallo TK,

nicht der Strafbefehl ist Grundklage einer Ablehnung, sondern die zgrunde liegende Tat(en).
Wenn der Strafbefehl schon 5 Jahre alt ist, ist die Tat noch länger her.
Offensichtlich war die Tat auch nicht so schwer, dass es zu einer Anklage kam.

Wenn seit dieser Tat nichts mehr vorkam, kann die Zukunftsprognose nicht negativ sein; dem Antrag ist zu entsprechen.


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