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Geschrieben von Herr L am 06.08.2010 um 08:18:

  Flohmärkte

Moin,
ich habe mal ein paar fragen zum thema Flohmärkte...
ist ein Flohmarkt festsetzbar, wenn dieser z.b. einmal im Monat an einem Sonntag stattfindet und dort hauptsächlich private Leute ihr Zeug verkaufen (nur Trödel)? Der Antragsteller ist auch ein privater, dieser verlangt von den Teilnehmern allerdings eine Standgebühr und dort ist auch noch ein Bratwurstwagen und ein Getränkestand (er hat auch ein Gewerbe "Flohmarkt angemeldet).
Also stehen doch die gewerblichen Interessen des Antragstellers im Vordergrund? Es wurde bei uns in der Vergangenheit so gehandhabt, das diese Märkte gem. §68 GewO als Jahrmarkt festgesetzt wurden....jetzt frage ich mich allerdings, ob dieses so rechtens ist.
Dieses Flohmarkt Thema ist noch ziemlich Neuland für mich Kopfkratz



Geschrieben von der_vollstrecker am 06.08.2010 um 10:40:

 

Moin ,

also ich liebe auch das Thema Festsetzung wut

Aber so ein bisschen habe ich mich damit auseinadergesetzt.

Zunächst was grundsätzliches. Warum soll ein Markt festegsetzt werden? Richtig- um Marktpriviliegien wie zum Bsp. eine Öffnung am Sonntag.

Man unterscheidet den Spezialmarkt und den Jahrmarkt. In der Regel versuchen die Veranstalter einen Spezialmarkt "vorzutäuschen", da es hier einige interessante Vorüge gibt. So kann man hier von den Besuchern Eintrittsgelder verlangen oder auch eine häufigere Festsetzung an Sonnatgen festsetzen (in Sachsen-Anhalt 12 Spezialmärkte aber nur 4 Jahrmärkte pro Jahr.

Spezialmärkte sind Märkte, auf denen nur bestimmte Waren feilgeboten werden. Der Spezialmarkt ist ein auf bestimmte Sortimente ausgerichteter Fachmarkt. Es dürfen nur bestimmte Waren mehrerer Warengruppen angeboten werden, die aber wenigstens ein gemeinsames, prägendes Merkmal aufweisen müssen. Dieses alle Waren eines Spezialmarktes verbindendes Element kann sich auf die Beschaffenheit der Waren, ihren Verwendungszweck oder ihr Alter beziehen (VG Arnsberg Urteil vom 28.10.1982).

„Bestimmte Waren“ im Sinne der Gewerbeordnung sind z.B. Antiquitäten, Briefmarken, lebendes Kleinvieh, Töpferwaren und Uhren. Derartige Märkte können als Spezialmarkt festgesetzt werden. Nach dem VG Wiesbaden (Beschluss vom 01.03.1982) ist der Begriff der bestimmten Waren erfüllt, wenn Antiquitäten aus dem ausgehenden 19. Jahrhundert und solche aus dem Zeitraum von 1870 bis 1930 feilgeboten werden. Im Allgemeinen versteht man unter den Begriff „Antiquität“ alte Gegenstände von gewissem Wert. Trödel zählt eben nicht zu Antiquitäten. Auf Trödelmärkten werden im Allgemeinen alte, gebrauchte oder abgenutzte Gegenstände, aber auch wertlose oder gering geschätzte Neuwaren angeboten. Diese können dann regelmäßig nicht als Spezialmarkt festgesetzt werden. Man sollte also zur Abklärung ein Verzeichnis der angebotenen Waren verlangen.Was in Ihrem Fall auch wichtig ist. Es muss eine Vielzahl an gewerblichen Händlern vorhanden sein, sonst ist keine Festsetzung möglich. Laut Rechtssprechung wird eine Vielzahl an gewerblichen Händlern bejaht, wenn mindestens 12 gewerbliche Händler vorhanden sind und ihre Waren feilbieten.Der Antragsteller hat im Zweifelsfall natürlich auch die Möglichkeit einen Privatmarkt zu veranstalten. Nachteil ist es werden keine Marktprivilegien erreicht, sprich keine Sonntagsöffnung und keine privaten Händler, sprich es besteht Reisegewerbekartenpflicht.Also wenn ich mir Ihren Fqall so betrachte würde ich sagen, Festsetzung kommt wahrscheinlich nicht in Frage, da mehr private Händler als gewerbliche. Da der Veranstalter Standgebühren nimmt, liegt auch ein gewerblicher Charakter vor, was somit nicht mit den reinen "Tauschbörsen" im Babysachenbereich zu vergleichen ist. Und ein "Privatmarkt kommt eben nicht in Frage, weil die beabsichtigten Marktprivilegien eben so nicht erreicht werden.



Geschrieben von Sigi2910 am 09.08.2010 um 18:18:

 

Gehen wir es mal nach dem Buchstaben des Gesetzes an. Da ist an die Festsetzung eines Spezialmarktes zu denken. Die Festsetzung eines Spezialmarktes ist nun an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende zeitlich begrenztein größeren Zeitabständen Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet. Hinsichtlich des größeren Zeitabstandes spricht die Rechtsprechung von mind. einem etwa einmonatigen Mindestabstand. Von einer Vielzahl von Anbietern kann man aus gewerberechtlicher Sicht in aller Regel nur dann sprechen, wenn der Markt von mehr als einem Dutzend gewerblichen Anbietern beschickt wird.

Es sind allerdings auch die sonn-/feiertagsrechtlichen Bestimmungen zu beachten, wenn es sich um einen Sonntag handelt (und nur deshalb wird sich ja wohl die Frage stellen, weil man bei festgesetzten Märkten auch sonntags verkaufen darf und das der Beweggrund ist, solches zu beantragen). In dieser Hinsicht ist es so, dass (in BW) dann von einer Veranstaltung mit überregionaler Bedeutung gesprochen wird, wenn diese von mind. 50 Beschickern besucht wird und dazu ein Besucheraufkommen von rund 1.000 Menschen hat.


Unterm Strich: Wohl keine Festsetzung nach der GewO...



Geschrieben von Anni Weiler am 27.10.2010 um 14:02:

 

Hallo zusammen,

ich fall hier grad um... Bin in Sachen Marktfestsetzungen noch recht grün hinter den Ohren und muss wohl feststellen, dass meine Gemeinde bislang stattfindende Trödelmärkte eines gewerblichen Anbieters als ... nunja.... "Trödelmärkte" eben festgesetzt hat. Rechtsgrundlage §§ 69 iVm 68 Abs. 2 GewO. Keine nähere Bezeichnung, ob Jahrmarkt oder Spezialmarkt.. Grummel Wand

Teilnehmer (mehr als 12) sind laut Händlerverzeichnis, das dem Antrag beiliegt, hauptsächlich "Trödler". Ausserdem werden Standplätze an nichtgewerbliche Trödel-Anbieter vermietet. Tja, und nun steh ich da mit meinem kurzen Hemd... Ist die ganze Sache nicht zulässig, selbst wenn die Vielzahl der gewerblichen Trödler vorhanden sind? Und ich muss nicht erwähnen, dass ALLE Veranstaltungen an Sonntagen stattfinden, oder??

Ich brauche Hilfe von Euch!!!

Viele Grüße- Anni



Geschrieben von Sigi2910 am 27.10.2010 um 14:26:

 

Das scheinen die Märkte zu sein, die wir -s.o.- nicht festsetzen. Und die deshalb nun eben samstags stattfinden.



Geschrieben von Anni Weiler am 27.10.2010 um 14:32:

 

Heiliger Strohsack, das gibt aber nen Aufschrei.... Na, dann forsch ich mal lieber noch bissel, bevor ich bei meinem Fachdienstleiter aufschlage..... :-(



Geschrieben von m.schiller am 27.10.2010 um 14:45:

 

Moin

ich möchte an dieser Stelle vorsichtshalber darauf hinweisen:

Ausnahmen können jedoch aus besonderem Anlass zugelassen werden. Diesen besonderen Anlass kann der Trödelmarkt dabei selbst, z. B. wegen ihrer Tradition bilden.

Es gibt sie daher noch: die aus Tradition gewachsenen sonntäglichen Trödelmärkte Augenzwinkern

Eine ausführliche Diskussion dazu gibts übrigens im internen Forenbereich



Geschrieben von Anni Weiler am 27.10.2010 um 14:47:

 

Vielen Dank, sagst Du mir, wo? Ich find das leider nich.... Wie gesagt : Grünschnabel... ;-)



Geschrieben von Sigi2910 am 27.10.2010 um 15:37:

 

Hier z.B.



Geschrieben von m.schiller am 28.10.2010 um 07:35:

 

Hm, ich finde die Diskussion nicht wieder, die ich eigentlich meine.
Meine Aussage bezieht sich auf ein Schreiben des Nds. MI BezReg Lüneburg, dass ich bei Bedarf faxen könnte.



Geschrieben von Anni Weiler am 28.10.2010 um 08:08:

 

Puh, da bin ich aber beruhigt, ich find nämmich auch nix, es gibt keinen nicht-öffentlichen Teil für Ausstellungen und Märkte, oder??



Geschrieben von JNit am 25.05.2011 um 16:51:

 

Heul Wand wut
HILFE ; )
Also ich habe hier auch einen Antrag auf Festsetzung eines Flohmarkts als Jahrmarkt an einem Sonntag (in BaWü) liegen und würde diesen nun eigentlich nach § 69 Abs. 1 Nr. 3 GewO ablehnen, da dessen Durchführung dem öffentlichen Interesse (Einhaltung des FTG) widersprechen würde.
Evtl. käme eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 FTG in Betracht.
Nun lese ich hier jedoch mehrfach, dass gerade die Marktfestsetzung einen Sonntagsverkauf erlaubt. Wo steht denn das?
Ich lese im Kommentar zu § 69 RN 33 GewO (Landmann/Rohmer), dass die Festsetzung nicht gegenüber den Feiertagsbestimmungen privilegiert. Und da unser FTG (BW) keinen Vorbehalt bundesrechtlicher Genehmigungen enthält, ist die Festsetzunge eines Jahrmarkts an einem Sonntag (zumindest in BW) nicht möglich.
Dies würde sich auch mit dem Urteil vom 04.04.2011 des VG Koblenz decken.
Oder versteh ich hier was komplett falsch?



Geschrieben von m.schiller am 26.05.2011 um 07:37:

 

Moin

Ich versteh das Problem nicht. Du möchtest den Flohmarkt ablehnen und das Gesetz bestätigt dich.
Anders wäre es doch, wenn du den Flohmarkt trotz des Sonntagsverbots genehmigen wollen würdest. Erst dann müsstest du doch nach Gründen (Ausnahmen) suchen, die das zulassen.



Geschrieben von Anni Weiler am 26.05.2011 um 07:44:

 

Ich verstehs auch nich.... Gibts in BaWü vllt Regeluingen, etwas genehmigen zu können, obwohl die rechtlichen Grundlagen dagegen sprechen?? ;-)) Lesen

Lehn den Antrag ab, Gründe haste doch genug!!

LG - Anni



Geschrieben von Renate Jacob am 26.05.2011 um 07:58:

 

Das wird schon richtig.
Der Flohmarkt müsste ja eine sehr große Tradition haben, um die Hürde des FTG zu nehmen.
Ablehnen ist daher völlig korrekt.
Wir in Thüringen haben in unserem FtG die sogenannte "Öffnungsklausel". Heißt: Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen sind, sind von Verbot im FtG ausgenommen. (Wäre hier die Festsetzung)
Habt Ihr aber nicht, also gibt es eine Ablehung der Festsetzung mit dem Grund, dass es lt. FfG nicht möglich ist.


Einen schönen Tag wünscht

R. Jacob



Geschrieben von Sigi2910 am 26.05.2011 um 09:26:

 

Die Festsetzung eines solchen Marktes ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen
regelmäßig
in größeren Zeitabständen wiederkehrende Veranstaltung,
auf der eine
Vielzahl von Anbietern
bestimmte Waren feilbietet.

Von einer Vielzahl von Anbietern kann man aus gewerberechtlicher Sicht in aller Regel nur dann sprechen, wenn der Markt von mehr als einem Dutzend gewerblichen Anbietern beschickt wird. Es sind allerdings auch die sonn-/feiertagsrechtlichen Bestimmungen zu beachten, wenn es sich um einen Sonntag handelt. In dieser Hinsicht ist es so, dass insofern von einer Veranstaltung mit überregionaler Bedeutung gesprochen wird, die von mind. 50 Beschickern besucht wird und die ein Besucheraufkommen von rund 1.000 Menschen voraussetzt. Anhand dieser Kriterien setzen wir fest - oder lehnen eben ab.



Geschrieben von Civil Servant am 26.05.2011 um 10:59:

 

Zitat:
Original von Renate Jacob
Wir in Thüringen haben in unserem FtG die sogenannte "Öffnungsklausel". Heißt: Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen sind, sind von Verbot im FtG ausgenommen. (Wäre hier die Festsetzung)
Habt Ihr aber nicht, also gibt es eine Ablehung der Festsetzung mit dem Grund, dass es lt. FfG nicht möglich ist.


Wir in Hessen haben die gleiche Passage im Feiertagsgesetz. Dennoch müssen die Festetzungsbehörden das Feiertagsrecht prüfen und zwar wg. § 69 Abs. 1 Nr. 3 GewO. An der Stelle bricht das Feiertgsrecht dann doch wieder in die GewO ein. Das Hessische Sozial-, das Innen- und das Wirtschaftsministerium haben dazu einen gemeinsamen Erlass herausgebracht, in dem sich Kriterien finden, wann sonntägliche Marktveranstaltungen festsetzbar sind und wann nicht.

Ich selbst habe für unseren Kreis daraus und aus der Rechtsprechung, die übrigens ziemlich restriktiv ist, Folgendes für uns abgeleitet:
Festsetzbar sind:

1.
Spezialmärkte, insbesondere solche auf denen Sammelwürdiges verkauft wird (Mineralien, Schallplatten, Münzen, Briefmarkten,Trödel wie alter Schmuck, Antiquariat, alte Küchengeräte) weil hier Freizeitbedürfnisse der Bevölkerung angesprochen werden.

2.
Märkte, die in kulturelle Veranstaltungen oder Volksfeste (nicht festgsetzte) eingebunden sind, z.B. Burg- oder Ritterfestspiele, Konzerte, Veranstaltungen im Zuge von Städtepartnerschaften u.ä.

3. Auch Märkte, die bisher große Besucherströme angezogen haben (Stichwort: Akzeptanz in der Bevölkerung).

Bei uns fallen Märkte durch, bei denen überwiegend Allerweltsware wie Kleidung, Spielsachen, Schmuck, Büroartikel, Haushaltselektronik oder auch wertgeminderte Neuware oder Second-Hand-Ware mit Nutzwert dominieren.

Ein Gericht - ich glaube es war das VG Neustadt - hat klipp und klar gesagt, dass der Landesgesetzgeber das Feiertagsrecht ändern muss, wenn er will, dass alle Märkte ohne weiteres an Sonn- u. Feiertagen festsetzbar sein sollen. Und siehe da: Ein Land (glaube Bremen) hat genau das getan, woraus der Umkehrschluss lautet, dass Märkte bisher keineswegs automatisch an Sonn- u. Feiertagen fetsetzbar sind.

Hier der Link zur Fundstelle:



Geschrieben von JNit am 26.05.2011 um 12:29:

 

Ich möchte dies rechtlich klären, da meine Vorgängerin Flohmärkte an Sonntagen festgesetzt hat und ich aus den Kommentaren von Sigi2910 lese, dass dies auch zulässig ist.

@Sigi2910:
Woher stammt den die folgende Beurteilung?
"In dieser Hinsicht ist es so, dass insofern von einer Veranstaltung mit überregionaler Bedeutung gesprochen wird, die von mind. 50 Beschickern besucht wird und die ein Besucheraufkommen von rund 1.000 Menschen voraussetzt. Anhand dieser Kriterien setzen wir fest - oder lehnen eben ab."
Wo steht dass eine Veranstaltung mit überregionalem Bedeutung nach § 69 GewO genehmigt werden kann?

In meinem Fall würde dies eventuell zutreffen (150-jähriges Jubiläum, ca. 150 Beschicker)...

Danke
Grüße



Geschrieben von Runge am 26.05.2011 um 14:41:

 

Also in Niedersachsen wäre ein 150jähriges Jubiläum wohl ein besonderer Anlass, zu dem im Einzelfall eine Ausnahme von den Verboten des NFeiertagsgesetzes erteilt werden könnte und die Festsetzung eines Flohmarktes als Jahrmarkt zulässig wäre.
Regina Runge



Geschrieben von Civil Servant am 26.05.2011 um 14:58:

 

Wer oder was hat denn da 150-jähriges Jubiläum und besteht da tatsächlich eine Verbindung mit dem Flohmarkt oder ist das Ganze eher gewillkürt?


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