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Geschrieben von C. Schröder am 07.07.2005 um 17:19:

  Erlaubnis bei Gutscheinen

Hallo Kollegen,

ich brauche mal schnelle Hilfe.

Folgende Konstellation: Freizeitzentrum mit Gaststätte. Gaststätte ist verpachtet. Jetzt besteht Streit zwischen dem Verpächter und dem Gastwirt. Der Verpächter hat jetzt in den Fitnessbereich eine Schankanlage gestellt. Hier bekommen die Teilnehmer/Nutzer der Freizeitbereiche Getränke. Diese müssen nicht bezahlt werden, da jeder Nutzer einen Gutschein für ein Freigetränk erhält.

Der Fall drängt sehr und ich gehe ab Montag in Urlaub und habe keine Zeit mehr mich durch das Gesetz zu wühlen. Kann mir jemand sagen, ob es sich hier um ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe handelt.



Geschrieben von Tasillo am 07.07.2005 um 17:31:

  RE: Erlaubnis bei Gutscheinen

Hallo Kollegin,

entscheidend ist, ob eine GEWERBSMÄßIGE Verabreichung von (alkoholischen) Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle vorliegt.

Faustregel: Gewerbsmäßigkeit wird bei Gewinnerzielungsabsicht bejaht.

In Ihrem Fall liegt eine solche Gewinnerzielungsabsicht m. E. vor, weil der Betreiber des Freizeitzentrums die (alkoholischen) Getränke abgibt, um seinen Lebensunterhalt damit zu verdienen und nicht, weil er so ein guter Mensch ist. Von den Gutscheinen darf man sich dabei nicht ablenken lassen. Die Verabreichung der (alkoholischen) Getränke erfolgt ganz klar im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Betätigung. Sehen Sie auch mal in der Kommentierung Landmann-Rohmer zu § 14 GewO nach.

Gruß aus Dortmund

Heike Tasillo



Geschrieben von C. Schröder am 07.07.2005 um 17:34:

 

Schönen Dank, dann hat sich mein "Bauchgefühl" bestätigt!



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 08.07.2005 um 13:57:

 

Hallo Frau Komnick! ..... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

So, wie Frau Tasillo es auch schon ausgeführt hat, sehe ich es auch!

Das Verabreichen der Getränke erfolgt nicht als eigenständige Tätigkeit, sondern ist unmittelbar mit dem anderen Gewerbebetrieb verbunden. Damit handelt es sich zweifelsfrei um eine gewerbliche Tätigkeit.

Einen ähnlichen "Kasperkram" habe ich leider vor Jahren mal mit einer Spielhalle gehabt, die zu dem damaligen Zeitpunkt noch erlaubnispflichtig alkoholfreie Getränke, z. T. aus Automaten, z. T. aber auch frisch zubereitet, nämlich starken Kaffee, abgeben wollte. Meine Auffassung, erlaubnispflichtig, wurde nicht von allen, auch nicht von den Interessenverbänden etc. geteilt, da man die massenhaft abgegebenen "Kaffeeproben" als Kostproben einstufen wollte.

Eine weitergehende Prüfung, u. a. unter Berücksichtung der Kommentiereung Michel/Kienzle zum Gaststättenrecht (s. z. B. auch Gestattungen etc.) sowie des alten Landmannes und diverser sonstiger Abhandlungen mit einem weiteren ausführlichen Schriftverkehr der Gegenseite (und da wiederum Rücksprache mit deren Anwälten) führte dann zu einem sogenannten Meinungsaustausch. Denn im Ergebnis war man dann, als ich auch ein Klageverfahren als durchaus angemessen in den Raum stellte, doch meiner Meinung!

Also, nicht ins Bockshorn jagen lassen!

Für die nächsten drei Wochen viel Spaß im Urlaub und danach:....



Geschrieben von C. Schröder am 08.07.2005 um 14:00:

 

Schön, dass es Kollegen und Kolleginnen gibt, die gerne bereit sind weiterzuhelfen.

Man "liest" sich wieder in 2 Wochen.

Ciao.


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