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Geschrieben von Hubert Steinmetz am 09.02.2006 um 12:08:

 

Hier (in Niedersachsen) ist nichts Neues bekannt.
Das zuständige Ministerium hat hier noch vor 14 Tagen in einem Fall eine Anhörung zur Untersagung an einen Betreiber einer Sportwettenvermittlung rausgeschickt, Verfahren läuft noch.



Geschrieben von Felix Krämer am 13.02.2006 um 15:59:

  Sportwetten

Hallo aus Alzenau,

wie, Gewerbeanmeldung????

Gewerbe ist jede:
-erlaubte Tätigkeit
-die selbständig
-mit Gewinnerzielungsabsicht und
-mit Fortführungsabsicht durchgeführt wird.

oder so ähnlich.

Da es sich hierbei um eine nach § 284 StGB unerlaubte Tätigkeit handelt, fällt diese nicht unter die GewO. D.h. ich nehme keine Gew-Anmeldung entgegen.

Grüße

Felix Krämer



Geschrieben von C. Schröder am 13.02.2006 um 16:28:

 

Schön wärs, wenn wir die ablehnen könnten. Aber: Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit NRW vom 3.08.2004

"Ich empfehle, Gewerbeanmeldungen betr. Vermittlung von Sport- und anderen Wetten sowie Lotterien nach § 14 GewO künfitg entgegenzunehmen und gleichzeitig.....

Hinweis auf Unzulässigkeit öffentlicher Glücksspiele einschl. Sportwetten.....Die vorgenommene Gewerbeanmeldung reicht hierfür keinesfalls aus!"

Die zuständige Genehmigungsbehörde ist zu benachrichtigen.



Geschrieben von Jörg Wiesemeier am 13.02.2006 um 22:05:

 

Hallo, Kollege Krämer,

wenn das mit der erlaubten Tätigkeit so einfach wäre, dann bräuchten wir uns alle keinen Kopp darum machen. Und den 284 können Sie in die Tonne kloppen, schauen Sie sich mal den Großteil der Strafurteile an. Da is nix mit Strafverfahren, die Verfahren wurdne eingestellt.

Von daher ist die Entgegennahme de Gewerbeanzeige nach dem derzeitgen Stand der Dinge nicht zurückzuweisen. Der Hinweis auf die Erlaubnispflicht ist aber erlaubt.



Geschrieben von Felix Krämer am 14.02.2006 um 08:02:

  Sportwetten

Moin aus Alzenau,

anscheinend laufen in Bayern die Uhren tatsächlich etwas anders. Bei der letzten Gewerberechtsarbeitstagung wurde dies so erläutert. Im Protokoll hierzu steht folgendes:

"Gewerberechtliche Behandlung von Wettbüros (Vermittlung von Sportwetten)

Nach Behördenauskunft steige die Zahl der Wettbüros, in denen Sportwetten (nicht eingeschlossen Pferdewetten nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz) vermittelt werden, ständig an. In einigen Fällen seien Gewerbeanzeigen nach § 14 Abs. 1 S. 1 GewO übermittelt worden. Als gewerbliche Tätigkeiten seien genannt worden „Sammeln, Annahme, Bestellung und Übertragung von Wetten gemäß EuGH-Urteil vom 06.11.2003“ bzw. „Online-Vermittlung an staatlich konzessionierte Sport-Wettanbieter“. Einer der Gewerbeanzeigen war der Hinweis beigefügt, wonach die Zurückweisung der Anzeige einer gewerblichen Tätigkeit und die Verweigerung der Empfangsbestätigung unzulässig seien, auch wenn der Anzeigende die für das beabsichtigte Gewerbe etwa vorgeschriebene Zulassung oder Erlaubnis nicht besitze. Die Empfangsbestätigung stelle lediglich einen Nachweis der Anzeige dar. Eine weitergehende Bedeutung besitze die Anzeigebestätigung nicht. Insbesondere besage sie nicht, dass der Gewerbetreibende zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt sei.

Überprüfungen vor Ort hätten ergeben, dass in den Wettbüros Sportwetten unterschiedlichster Art, insbesondere Fußballwetten, vermittelt würden. Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG wurde der Betrieb eines Wettbüros untersagt. Im gerichtlichen Verfahren wurde vom Betreiber des Wettbüros geltend gemacht, nach § 14 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 GewO bestehe eine Anzeigepflicht für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art. Der Betrieb des Wettbüros sei daher anzeigepflichtig.

Für die Behörde stellte sich die Frage, ob es - unter Zugrundelegung der Ausführungen in Landmann/Rohmer, GewO (I), Einl. Rdnr. 40, wonach die „gewerbsmäßige“ Veranstaltung von Glücksspielen im Sinne des § 284 StGB als Tätigkeit anzusehen sei, die dem Grunde nach erlaubnisfähig und damit als Gewerbe im Sinne des Gewerberechts denkbar sei - noch vertretbar sei, die Empfangsbestätigung für Sportwetten vermittelnde Wettbüros zu verweigern. Die Empfangsbestätigung als solche sage nichts darüber aus, ob es sich um eine zulässigerweise ausgeübte Tätigkeit handle.

Zur Problematik der Sportwetten hat das Staatsministerium des Innern in Abstimmung mit uns mit Schreiben vom 04.12.2003 (Nr. IA4-2161.5-39) an die Regierungen Stellung genommen. Hiernach gilt Folgendes:

Sportwetten sind Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB. Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter ist in Bayern uneingeschränkt verboten (zum Glücksspielcharakter von Sportwetten vgl. auch Dr. Hübsch in GewA, 2004, 313).

Die Veranstaltung und Vermittlung von in Bayern nicht erlaubten Sportwetten stellt als unerlaubte Tätigkeit kein Gewerbe dar. Gewerbeanzeigen, welche die Veranstaltung oder Vermittlung dieser Sportwetten zum Gegenstand haben, dürfen daher nicht entgegengenommen werden. Erlaubt ist nur die Sportwettveranstaltung oder –vermittlung durch die Staatliche Lotterieverwaltung (vgl. § 5 Lotteriestaatsvertrag i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Staatslotteriegesetz) und ihre Annahmestellen in Bayern. Hierbei ist darauf zu achten, dass Annahmestellen der Staatlichen Lotterieverwaltung nie allein nur Oddset-Wetten vermitteln, sondern das gesamte Glücksspielangebot der Lotterieverwaltung vertreiben. Aus diesen Gründen sollte sich die Gewerbebehörde bei Gewerbeanmeldungen mit Sportwettenbezug die schriftliche Vereinbarung der Annahmestelle mit der Staatlichen Lotterieverwaltung (Art. 3 Abs. 1 Staatslotteriegesetz) vorlegen lassen.

Der am 01.07.2004 in Kraft getretene Lotteriestaatsvertrag regelt in seinem § 5 Abs. 4 explizit, dass anderen als den in § 5 Abs. 2 des Lotteriestaatsvertrages Genannten nur die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts erlaubt werden darf. Die Erlaubniserteilung für die Vermittlung von Sportwetten an Private ist damit – wie bereits bisher - ausgeschlossen.

An der Auffassung, dass Gewerbeanzeigen von Sportwettanbietern zurückzuweisen sind, wird weiterhin festgehalten. Auch unter Berücksichtigung der BVerfG-Entscheidung vom 27.04.2005 (GewA 2005, 246) ergibt sich keine Änderung (vgl. IMS v. 19.05.2005, Nr. IA4-2161.5-39). Der betreffende BVerfG-Beschluss bezieht sich allein auf den Sofortvollzug einer Untersagungsanordnung. Eine Aussage zur materiellen Rechtslage trifft er jedoch nicht, so dass es bei der bisherigen straf- und sicherheitsrechtlichen Beurteilung verbleibt.

Die Zurückweisung der Gewerbeanzeige erscheint auch deshalb angebracht, um gegenüber dem Betreiber den Anschein einer Legalisierung der Sportwettenvermittlung zu vermeiden. In der Vergangenheit haben sich immer wieder Gewerbetreibende – teilweise mit Erfolg – gegenüber den Strafverfolgungsbehörden auf einen sog. Verbotsirrtum berufen, da sie durch die behördliche Bestätigung der Gewerbeanzeige von der Rechtmäßigkeit ihres Tuns ausgegangen seien.

Zwar kommt der Empfangsbestätigung eine solche Bedeutung tatsächlich nicht zu (insbesondere enthält sie keine Aussage darüber, ob der Anzeigende zur Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit berechtigt ist), dennoch lässt sich nicht ausschließen, dass sie beim Anzeigeerstatter die Fehlvorstellung legalen Handelns hervorruft. Um dies zu vermeiden, bliebe andernfalls nur die Alternative, den Anzeigeerstatter bei der Entgegennahme der Anzeige ausdrücklich auf das Verbot der angezeigten Tätigkeit hinzuweisen (und dies zu Beweiszwecken zu dokumentieren). Nachvollziehbarer und konsequenter erscheint es jedoch, die Anzeige gleich zurückzuweisen.

Untersagungsbescheide sind grundsätzlich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG (kumulativ auf Art. 12 Abs. 1 S. 1 LottStV – vgl. IMS vom 01.07.2004, Nr. IA4-2161.5-66) zu stützen. Dies wurde – soweit ersichtlich - bislang auch von der bayerischen Rechtsprechung bestätigt. Insbesondere hat der BayVGH in seinem Urteil vom 29.09.2004 (GewA 2005, 7) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Art. 7 Abs. 2 LStVG nicht durch Normen der GewO verdrängt werde und als Rechtsgrundlage für die Untersagung der Tätigkeit weder § 35 GewO noch § 15 GewO in Betracht kämen.

Die Nichtanwendbarkeit der §§ 35 und 15 GewO hat der BayVGH auch in dem von der Behörde vorgetragenen Fall im einstweiligen Verfahren mit Beschluss vom 21.12.2004 (Az.: 24 CS 04.111) nochmals bekräftigt. Die Behörde hatte zutreffend den Untersagungsbescheid auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG gestützt und den Sofortvollzug (ein EU-Bezug war im konkreten Fall nicht gegeben) angeordnet. Das VG Regensburg hatte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen den Untersagungsbescheid eingelegten Widerspruchs abgelehnt. Die Beschwerde beim BayVGH blieb erfolglos.

Hinsichtlich der materiellen Rechtslage, nämlich der Konformität des staatlichen Sportwettmonopols bzw. des Verbots der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch Private mit dem Verfassungs- und Europarecht, wird erst die weitere Rechtsprechung des BVerfG und des EUGH endgültige Klärung bringen."Soweit der auszug aus der Ergebnisniederschrift der 41. Gewerberechtsarbeitstagung.

Gruß
Felix Krämer



Geschrieben von C.Kötter am 15.02.2006 um 10:33:

  RE: Sportwetten

Moin Moin aus Oldenburg

Hier in Niedersachsen haben wir es etwas einfacher, da unser Innenministerium für die Untersagung zuständig ist. In Absprache mit diesem, verfahren wir hier wie folgt:

1. Entgegennahme Gewerbeanzeige
2. Schreiben an Gewerbetreibenden, dass die Aufnahme der Tätigkeit erst beim Vorliegen der notwendigen Erlaubnis erfolgen darf. Hinweis, dass die Angelegenheit an das Innenministerium zuständigkeitshalber abgegeben wird.
3. Übersendung einer Durchschrift Gewerbeanzeige ans Innenmisnisterium
4. Nach Aufnahme des Betriebes, Kontrolle der Beriebsräume, Fertigen von Bildern der Geschäftsräume Innen und Außen, Mitnahme Wettschein und Wettlisten.
5. Material dem Innenministerium zusenden.

Alles Weitere erfolgt von dort.

Im Übrigen verfahren wir hier auch so mit den Sportwettenterminals in den Spielhallen und Gaststätten.

Gruß



Geschrieben von Ingolstadt am 15.02.2006 um 15:30:

traurig RE: Sportwetten

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Glücksspielrecht ist Landesrecht, damit habe ich in jedem Bundesland andere Vorgaben. Das derzeit beim BVerfG anhängige Verfahren bezieht sich auf die Rechtslage in Bayern, hier gibt es kein Sportwettgesetz etc. daher kann auch keine Genehmigung erteilt werden. Dies erklärt die unterschiedliche Entscheidung bezüglich Sachsen Anhalt. Dort gibt es ein Sportwettengesetz, der Veranstalter muss daher erst eine Erlaubnis beantragen und den Rechtsweg ausschöpfen, bevor die Verfassungsbeschwerde zulässig ist. Im derzeit anhängigen Verfahren hat eine (Pferde)Buchmacherin eine Erlaubnis für allgemeine Sportwetten beantragt und den Rechtsweg bis zum BVerwaltungsgericht ausgeschöpft.

Die Anweisungen an die Bayerischen Behörden sind ziemlich unterschiedlich. Zuerst wurde, entsprechend der oben zitierten GAT, die Annahme von Gewerbeanmeldungen zurückgewiesen. Aufgrund des nachstehenden Urteils wurde die Anzeige wieder entgegengenommen:


VG Ansbach 4. Kammer, Urteil vom 13. Oktober 2005, Az: AN 4 K 05.01765

GewO § 15 Abs 1, GewO § 15 Abs 2, GewO § 14 Abs 1, StGB § 284, GewO § 35, LottWStVtr BY 2004 § 5 Abs 2, LottWStVtr BY 2004 § 6

Erteilung einer Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs 1 GewO für die Gewerbeanzeige "Online-Service zur Vermittlung von Sportwetten"

Orientierungssatz

1. Die Verweigerung der Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs 1 GewO ist auf die Fälle beschränkt, in denen ohne eingehende und langwierige Prüfungen ohne weiteres erkennbar ist, dass das angezeigte Gewerbe nicht zulässig ist. Ein "Online-Service zur Vermittlung von Sportwetten" stellt aber keine generell nicht erlaubte Tätigkeit dar, weil jedenfalls von einer zweifelsfrei vorliegenden Strafbarkeit einer solchen Tätigkeit – schon im Hinblick auf die bestehenden Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit von § 284 StGB – nicht ausgegangen werden kann.

2. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen dieses Gewerbe ausgeübt werden darf, muss von der zuständigen Stelle in einer zweiten Phase eingehend geprüft werden.

Nachdem zuerst auf dieses Urteil verwiesen wurde, sind die Behörden in Bayern wieder angewiesen worden, die Gewerbeanzeigen wieder zurückzuweisen.

Nachdem ich derzeit mit 9 Wettbüros gleichzeitig im Clinch liege, habe ich mich pragmatisch dazu entschlossen, Gewerbeanzeigen entgegenzunehmen, da die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 GewO für "Wettannahmestellen aller Art" gilt.

Auch wenn dies der herrschenden Meinung widerspricht (verbotene Tätigkeit ist kein Gewerbe) erfahre ich aus der Gewerbeanmeldung wenigstens, wem ich den Untersagungsbescheid schicken muss. Die Anmeldenden erhalten dann ein Schreiben, in dem die Rechtsnatur der Anmeldung erklärt wird. Gleichzeitig werden mit Hinweis auf die Rechtslage Unterlagen angefordert, mit denen der Anmelder nachweisen muss, dass er tatsächlich an einen im Ausland zulässig tätigen Buchmacher vermittelt.

Die Untersagung mit Sofortvollzug ist m.E. möglich, wenn dieser Nachweis nicht geführt wird. Das BVerfG hat im Beschluss vom April den Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot dann gesehen, wenn möglicherweise gegen EG-Recht verstoßen wird. Damit wird eine EG-Erlaubnis derzeit faktisch wie eine Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB behandelt. Ohne Erlaubnis bleibt die Annahme von Wetten m.E. immer noch ein verbotenes Glücksspiel.

Bescheide habe ich genug, bei Bedarf bitte anfordern.



Geschrieben von Ingolstadt am 15.02.2006 um 15:33:

  RE: Sportwetten

seufz

Es ist wieder passiert, die schönen Absätze in meine Thread wurden automatisch entfernt. Bitte entschuldigt die Bleiwüste, ich werde es schon noch lernen, den Editor auszutricksen.

Thread ist überholt, habe bereits dazugelernt, siehe Beitrag oben, jetzt mit Absätzen.



Geschrieben von BE-DE am 15.02.2006 um 16:00:

  RE: Sportwetten

Moin von der Delme,
hier wird das fast genauso wie in Oldenburg gehandhabt Formulier . Na ja, gehört ja auch zu Niedersachsen. Nur mit den Fotos ist das so eine Sache. Habe keinen Fotoknippsparat und die in anderen Bereichen vorhandenen sind auch meistens woanders im Einsatz.
Da aber unser Sachbearbeiter beim MI sowieso mehr als überlastet ist mit seinen Untersagungsverfügungen Heul ist er fast froh, wenn nicht noch mehr kommt (telefonisches Gespräch heute morgen). Von den Verfügungen erhalten wir eine Kopie z.K. und dann warten wir nur noch auf Mitteilung, ob wir oder die Polizei die Sportwettvermittlungsstellen schließen sollen. Aber erst mal Warten auf die höchstrichterliche Entscheidung anbeten .
Entgegennehmen der Gewerbeanzeigen und Hinweis auf fehlende Erlaubnis und mögliche Folgen. Ein bißchen dicker auftragen hat sogar schon einige Male geholfen und abgeschreckt Applaus .
Bis demnächst und immer schön munter bleiben



Geschrieben von Ingolstadt am 16.02.2006 um 09:36:

Text RE: Sportwetten

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Vermittlung von Sportwetten in das EG Ausland kann nach dem Beschluss des BVerfG nicht mit Sofortvollzug untersagt werden. Wer wissen will, nach welchen Regelungen z.B. in Österreich die Sportwetten veranstaltet werden, sollte folgendem Link folgen:

http://www.salzburg.gv.at/themen/wt/betrieb_gewerbe-2/sportwetten.htm

Die Sportwettunternehmen (Buchmacher) werden in Österreich vom jeweiligen Bundesland zugelassen. Die Regelungen unterscheiden sich wohl nur in Nuancen, die beste Darstellung die ich bisher gefunden habe, bietet das Bundesland Salzburg.

Auch Malta ist als Standort für Wettunternehmen recht beliebt. Wer wissen will, wie die Malteser ihre Sportwettbüros lizensieren, folge bitte diesem Link:

www.lga.org.mt/mta/home.asp

Mit guten Englischkenntnissen (offizielle Amtssprache auf Malta) kann man dem dortigen Reglement entnehmen, dass die Sportwettanbieter eigentlich nur Internet-Wettbüros betreiben dürfen. Die von verschiedenen Vermittlern vorgelegten "Class II Remote Gaming Licence" können daher eigentlich nicht als Grundlage für den Betrieb eines Vermittlungsbüros für Sportwetten dienen. Da die Tätigkeit des Anbieters auf den Betrieb eines Servers in Malta beschränkt ist, und sich die Spieler dort direkt einloggen und einen Account anmelden müssen, kann eigentlich kein Vermittler eingeschaltet werden. Da Malta die Tätigkeit der Buchmacher beschränkt, kann eine Untersagung, der auch nach maltesischem Recht unzulässigen Betätigung, kein Verstoß gegen EG-Recht sein.

Ich werde dies noch mit unserem Innenministerium klären, vielleicht hat hier jemand schon weitere Erfahrungen.

Im übrigen empfehle ich die obige Lektüre auch deshalb, da ich damit rechne, dass das BVerfG das derzeitige Totalverbot kippen wird. Die Bundesländer müssen dann Sportwettgesetze erlassen, die sich z.B. an den obigen, ausländischen Vorbildern oder am bereits bestehenden Rennwett- und Lotteriegesetz orientieren.

Warten wir´s ab.



Geschrieben von prochnau am 12.06.2010 um 11:52:

 

Eine merkwürdige Vorstellung von "Geschäften" hatte der HBL-Vize Bob Hanning und Manager der Füchse Berlin, der gleichzeitig Werbepartner für für eine Wettfirma war und dort "Expertentipps" gab.

Nach Informationen des SPIEGEL soll Hanning gegenüber Dritten freimütig eingeräumt haben, dass er mit seinem Insiderwissen Quoten für Spiele im deutschen Profihandball, die Digibet festlegt, vor Veröffentlichung auf ihre Plausibilität hin überprüft und bewert hatte.

Der Vorgang führte bereits zu personellen Konsequenzen: HBL-Aufsichtsratsmitglied Hans-Peter Krämer trat am Freitag wegen Hannings Geschäftsbeziehung von seinem Amt zurück, wie er SPIEGEL ONLINE auf Anfrage bestätigte.

Krämer hatte Hanning zuvor über die Liga-Geschäftsstelle aufgefordert, entweder sofort als Ligafunktionär zurückzutreten oder eine Eidesstattliche Erklärung beizubringen, aus der klar hervorgehe, nie Sportwetten bewertet zu haben. Hanning lehnte dies ab.

http://www.spiegel.de/sport/sonst/0,1518,698793,00.html



Geschrieben von Kay Löffler am 12.06.2010 um 19:28:

 

Hallo Ingolstädter,

Zitat:
kann nach dem Beschluss des BVerfG nicht mit Sofortvollzug untersagt werden. Wer wissen will, nach welchen Regelungen z.B. in Österreich die Sportwetten veranstaltet werden, sollte folgendem Link folgen:
Da bin ich anderer Auffassung. Woraus ergibt sich das denn?



Geschrieben von Schadulke am 14.06.2010 um 10:25:

 

Hallo,

auf heute.de gibt es auch noch mal eine ganz schöne Zusammenfassung der aktuellen "Wett-Misere" inklusive illegales Zocken, die damit einher gehenden finanziellen Verluste, die Forderung nach einer Lockerung der Auflagen und der anstehenden Novellierung.

http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/13/0,3672,8078413,00.html

Viele Grüße,

Gerd Schadulke



Geschrieben von prochnau am 16.06.2010 um 22:14:

 

Ist natürlich schön, dass so ein Thema mal aufgegriffen wird und sich auch seriöse Sendeanstalten mal damit beschäftigen. Leider wird der Bericht dem Thema allerdings keinesfalls gerecht, sondern schneidet sämtliche Fakten und Vermutungen bloß an. Schon allein die Kürze der Reportage bietet keinerlei Möglichkeiten, auf wichtige Details einzugehen, um das Ganze standesgemäß aufzubereiten. Aber man muss ja schon froh sein, dass sich überhaupt mal damit beschäftigt wird.



Geschrieben von lene am 19.06.2010 um 07:53:

 

Und wieder etwas zur asiatischen Wettmafia: In Bangkok sind nun 259 (!) Personen wegen illegaler WM-Wetten festgenommen worden. Jedem einzelnen droht nun bis zu einem Jahr Gefängnis. Lustig außerdem: Um die Stromversorgung in Bangladesch während der WM sicherzustellen, haben die Behörden dort verfügt, dass alle Fabriken im Raum Dhaka fünf Stunden früher geschlossen werden als üblich. Unglaublich, was die WM alles zustande zu bringen vermag! Kopfkratz

http://nachrichten.rp-online.de/sport/wm-wetten-sind-trotz-verbot-in-bangkok-beliebt-1.78662

lene



Geschrieben von Hassan am 21.06.2010 um 10:57:

 

Was ist denn bei dieser WM eigentlich los mit den Schiedsrichtern? Für mich ist ganz klar das das nicht mit rechten Dingen zu geht. Die Spiele sind alle verschoben! Das Deutschlandspiel und das Brasilienspiel gestern zeigen eindeutig das da was nicht stimmt. Ich glaube die FIFA steckt dahinter und steckt sich die Wetteinnahmen in die eigene Tasche. Ein absolutes Unding wie da gepfiffen wird. Für mich ist das der größte Wettskandal von allen.

Hassan



Geschrieben von foerster am 29.06.2010 um 15:33:

 

Im Zuge der Fußball-WM weisen die Sportwetten bereits ein geschätztes Umsatzplus von 4,2% auf. Genaue Ergebnisse liegen bisher jedoch noch nicht vor. Nach einer Studie von RegioPlan profitieren vor allem die auf Sport spezialisierte Online-Gaming-Plattformen vom Event. Vor allem Einkommensschwächere und jüngere Spieler findet man eher bei Online-Portalen oder in Wettbüros als wohlhabendere Schichten, die tendenziell öfter ins Casino gehen oder an der Börse auf einen möglichst hohen Gewinn tippen.

http://www.pcwelt.de/start/dsl_voip/online/news/2344946/stimmt-online-buchmacher-gluecklich/

foerster



Geschrieben von prochnau am 15.07.2010 um 09:49:

 

Auf einer IOC-Konferenz hat DOSB-Generaldirektor Michael Vesper die finanzielle Bedeutung von Sportwetten und Lotterien für den Sport sowie dessen beispielhafte Finanzierung erläutert. In seiner Rede sprach er sich für eine Erhaltung von Sportwetten und Lotterien sowie deren Ausbau aus.

Mehr dazu hier:

http://www.dosb.de/de/service/sport-mehr/news/detail/news/eine_tragende_saeule_der_sportfinanzierung/9746/cHash/734c85f113/



Geschrieben von foerster am 21.07.2010 um 12:53:

 

Natürlich spricht er sich dafür aus. Wenn die Zahlen stimmen, fließen so immerhin mehr als 1 Milliarde Euro in die Kassen des Sports - keine ganz kleine Summe. Die Frage ist jedoch immer: Zu welchem Preis. Und wenn der Sport hierzulande bloß auf dem Rücken der Spieler ausgetragen werden kann, dann läuft doch irgendwas verkehrt.

foerster



Geschrieben von prochnau am 24.07.2010 um 18:14:

 

In Neu-Isenburg hat die Polizei nun auch die Wettbürosim Visier:

http://www.fnp.de/fnp/region/lokales/die-wettbueros-im-visier_rmn01.c.7987706.de.html


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