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Geschrieben von Kibiz am 25.04.2006 um 11:45:

  Reisegewerbe

Hallo aus Wesseling am Rhein Lesen

benötige heute auch einmal Hilfe Kopfkratz

Wir haben hier eine Dame mit Reisegewerbekarte für Feilbieten von Obst, Gemüse, Blumen usw..
Sie beschäftigt mehrere Angestellte, die jetzt auch eine Reisegewerbekarte benötigen.(Natürlich nur die, die selbst mit dem Kunden Kontakt haben, blosse Hilfspersonen - Waren einräumen usw. brauchen keine eigene Reisegewerbekarte!)



Stichwort: unselbstständige Angestellte im Reisegewerbe

Wer ist zuständig für die Ausstellung dieser Reisegewerbekarten (wohnen in Köln, Bornheim usw.) Sinnvoll wäre es, diese bei uns zu führen, um überblicken zu können, wer bei ihr als unselbstständiger Angestellter beschäftigt ist. Oder??????

anbeten

Muss für die unselbstständigen Angestellte ein Gewerbebestätigung ausgestellt werden (Kontrolle Finanzamt u.a. Behörden usw.)??
obwohl die Angestellten ja kein Gewerbe betreiben??



Für Antworten wäre ich echt dankbar

Liebe Grüsse an alle!!!!!



Geschrieben von C. Schröder am 25.04.2006 um 13:55:

 

Hallo,

§ 55 Abs. 1 Nr. 1 trifft sowohl für die selbständige als auch die unselbständige Tätigkeit zu. Dadurch ergibt sich bei der Erteilung der Reisegewerbekarte für die unselbständigen die gleiche Zuständigkeitenregelung wie für den Selbständigen. D.h. Die Karte muss am jeweiligen Wohnort beantragt werden.

§ 55 c spricht dagegen nur vom selbstständigen Gewerbetreibenden, der einer RG-Karte bedarf. Also keine Anzeigepflicht und Weiterleitung.



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 25.04.2006 um 21:41:

 

Hallo! ..... und ein freundliches Moin nach Wesseling am Rhein und Willkommen im Forum!

Wie die Kollegin Komnick schon schrieb, bleibt es mit der Zuständigkeit beim Wohnort.

Aber warum und aufgrund welcher Rechtsgrundlage wollen Sie sich die unselbständigen Mitarabeiter mitteilen lassen?? Damit evtl. das Finanzamt oder andere Behörden feststellen können, dass diese ordnungsgemäß gemeldet sind?? Kopfkratz

Ist gar nicht unsere Aufgabe als Gewerbebehörde, sondern die der Fachbehörde etc. Das Finanzamt oder auch die AOK, HZA oder wer auch immer kontrollieren möchte, hat dafür seine eigenen Rechtsnomen. Und der Gewerbetreibende ist ja halt aufgrund der entsprechenden Rechtsnormen zur Einhaltung aller mit der Ausübung des Gewerbes verbundenen Rechtsnormen verpflichtet. Durch die Gewerbeanzeige / Beantragung der RGK macht er ja deutlich, dass er zur Ausübung eines Gewerbes in der Lage ist.


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