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Geschrieben von sandra rennett am 24.04.2006 um 16:20:

  Hüpfburgen etc.

Einen Schönen Gruß aus Viersen!

Ich würde gerne wissen, ob Hüpfburgen bzw. die nachfolgend aufgeführten "Spielgeräte" einer speziellen Abnahme durch den TÜV oder einer ähnlichen Prüforganisation am Veranstaltungstag bedürfen? Oder reichen andere Nachweise aus?

Ein Veranstalter möchte im Rahmen eines Festes folgende Geräte aufbauen:

· Riesen-Tischfussball (Kicker): Die Spieler befinden sich auf einem mit Luftpolstern umgrenzten Spielfeld und sind mit einem Gürtelsystem an Stangen befestigt.
· Menschlicher Ball: Eine Person schlüpft in einen transparenten gepolsterten Ball und rollt auf einem Luftpolster abwärts.
· Geschicklichkeitskletterwand: angebracht auf einem Luftpolster

Ich hoffe, dieser Beitrag befindet sich im richtigen Forum!

Sandra Rennett



Geschrieben von Ingolstadt am 24.04.2006 um 18:04:

  RE: Hüpfburgen etc.

Liebe Kollegin,

Hüpfburgen, Spielanlagen etc, können als "fliegende Bauten" der jeweiligen Landes-Bauordnung unterliegen. Daher die für die Bauüberwachung zuständige Behörde oder Dienststelle verständigen.

Gewerbliche Veranstalter benötigen für diese Geräte eine Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO. In der Karte können Auflagen zum Betrieb der Geräte erteilt werden § 55 Abs. 3 GewO. Die Schausteller benötigen eine Haftpflichtversicherung, § 55 f GewO.

Wenn der Veranstalter nicht gewerbsmäßig tätig ist, z.B. ein Verein, oder nicht dauernd als Schausteller aktiv sein (z.B. Werbeveranstaltung eines Kaufhauses) können sicherheitsrechtliche Anordnungen nach allgemeinem (Landes-) Sicherheitsrecht erteilt werden (in Bayern Art. 19 LStVG).


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