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Geschrieben von T. Graf am 06.05.2010 um 16:12:

Fragezeichen Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Nr. 1, 1 KWG

Ein Makler zeigt die Änderung seiner Erlaubnis formlos wiefolgt an:

Mit Abschluss meines Handelsvertretervertrages mit der Vertriebsgesellschaft mbH der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden und der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG bestimmte mich die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG zum vertraglich gebundenen Vermittler i.S.d. § 2 Abs. 10 KWG.

weiterhin teilt er mit, dass er die erteilte Erlaubnis zur Vermittlung/Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagengesellschaft, Investmentaktiengesellschaft und von ausländischen Investmentanteilen jedoch nicht zurückgeben möchte.

Soll ich ihn jetzt zu einer Gewerbeummeldung auffordern?



Geschrieben von Civil Servant am 06.05.2010 um 17:06:

 

Würde deutlich NEIN sagen, d3enn er vermittelt unverändert Investmentfonds. Geändert hat sich nur das rechtliche Kleid in dem er das tut. Bisher unterlag er dem § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO. Neu tut er das nicht mehr, weil § 34c Abs. 5 Nr. 3a greift.

Ich empfehle einfach Mal für die Akte zu prüfen ob es stimmt, was er sagt. Das geht hier:
BaFin-Register der gebundenen Agenten.

Gruß
:ciao


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