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Geschrieben von sunflower am 28.04.2010 um 10:36:

geschockt Festsetzung möglich?

Moin

Bei mir ist ein Antrag eingegangen, wo jemand die Festsetzung einer Ausstellung beantragt. Im Vordergrund soll wohl eine Tombola stehen.
Es sind als Aussteller nur 5 Firmen angegeben, die aus verschiedenen Wirtschaftszweigen kommen. Des Weiteren soll kein Verkauf, nur Beratung stattfinden. Kann man dies festsetzen? Kopfkratz
meiner Meinung nach nicht. Wie sieht es eurer Meinung nach aus? Danke



Geschrieben von Christiane am 28.04.2010 um 11:51:

 

Hallöchen,

ich hätte da ein Schema aus "Meyer-Hentschel/Rindermann: Märkte, Messen, Ausstellungen".

Ist zwar eine Kopie der Kopie der Kopie..., aber ich würde versuchen es Ihnen zu faxen, wenn Sie mir die Faxnummer schicken.

Christiane



Geschrieben von Runge am 28.04.2010 um 13:17:

  RE: Festsetzung möglich?

Hallo Sunflower,
eine Festsetzung als Ausstellung mit nur 5 Ausstellern halte ich nicht für zulässig. Warum soll das denn überhaupt festgesetzt werden, wenn die gar nicht verkaufen wollen?
Eine Tombola wäre doch auch unabhängig von einer Festsetzung der Veranstaltung. Nach dem GlüStV und dem NGlüSpG dürfte die nur für bestimmte Veranstalter genehmigt werden, wenn für Lose Geld verlangt wird. Werden Lose unentgeltlich verteilt, wäre es egal, ob die Veranstaltung festgesetzt ist, oder nicht.

Gruß, Regina Runge



Geschrieben von Thorsten Bäumer am 28.04.2010 um 13:17:

 

Wäre auch dran interessiert
05454/911-107

Falls dies möglich wäre: Vielen Dank im vorraus!



Geschrieben von Hartmut Fries am 28.04.2010 um 14:16:

 

Hi aus Herzogenrath,

Landmann/Rohmer GewO I, § 65 Rdn. 4 spricht von einer Vielzahl von Ausstellern, nicht nur einige wenige Anbieter, damit den Besuchern hinlängliche Vergleichsmöglichkeiten zwischen den Angeboten eines oder mehrerer Wirtschaftszweige gegeben werden.

M.E. liegt aufgrund deiner Angaben keine Ausstellung vor, sondern es wird ein Privatmarkt veranstaltet, d.h. keine Marktprivilegien, Ladenschluss, etc. Landmann/Rohmer GewO I vor § 64 Rdn 6.

Hinsichtlich der Tombola gibt es für NRW eine Allgemein Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen, basierend auf § 18 GlüStV und §§ 15 und 17 LoAG hierzu.

Wahrscheinlich habt ihr in Niedersachsen etwas ähnliches.



Geschrieben von sunflower am 28.04.2010 um 14:38:

 

Also letztlich habe ich es auch so gesehen, dass es sich um keine festsetzungefähige Veranstaltung handelt.
Ich nehme an, dass die Festsetzung beantragt wurde, da die Veranstaltung an Feiertagen durchgeführt werden sollte und die Personen ohne Festsetzung keine Ausnahmegenehmigung nach dem Feiertagsgesetzt erhalten. Zu mindest handhabt die zuständige Behörde es in diesem Fall so.
Aber Vielen Dank für die Antworten. Das hat mir schon sehr weitergeholfen.
Blumen



Geschrieben von Christiane am 28.04.2010 um 14:43:

 

@ Th. Bäumer

Fax ist weggeschickt.
Hoffentlich kann man's lesen.

Christiane


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