Forum-Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/index.php)
- Medienschau (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=34)
-- Sportwetten/Glücksspiel (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=35)
--- Keine unerlaubte Glücksspielwerbung (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=6478)


Geschrieben von Schadulke am 23.11.2010 um 08:58:

 

Hallo,

der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die Werbung für die Zusammenführung von Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zum Deutschen Lotto- und Toto-Block im Internet und am Telefon in einem am 19. November 2010 verkündeten Urteil als unzulässig angesehen. Rechtsgrundlage für das Verbot ist § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des GlüStV.

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein gegen eine in Deutschland niedergelassene und im deutschen Handelsregister eingetragene Personengesellschaft, die in deutscher Sprache telefonisch gegenüber einer Deutschen sowie gegenüber den Lesern ihrer Internetseite mit der Top-Level-Domain "de" für Spielgemeinschaften zum Deutschen Lotto- und Toto-Block geworben hatte.

Das Oberlandesgericht nimmt einen Verstoß der Werbung gegen das Werbeverbot aus § 5 Abs. 3 GlüStV an. Für den der Entscheidung zugrunde liegenden Fall stellt sich die Frage der Vereinbarkeit des Werbeverbots aus § 5 Abs. 3 GlüStV mit dem europäischen Gemeinschaftsrechts (Art. 49 des EG-Vertrages: Freiheit des Dienstleistungsverkehrs oder Art. 43 des EG-Vertrages: Niederlassungsfreiheit) nicht, weil es in Bezug auf die angegriffene Werbung der Beklagten an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt fehlt. Nach Auffassung des Senats ist das Verhalten der Beklagten allein nach den für Inländer geltenden Regeln und damit nach § 5 Abs. 3 GlüStV zu beurteilen.

Unabhängig davon bejaht das Oberlandesgericht eine Vereinbarkeit des Verbots, für öffentliches Glücksspiel im Internet und Fernsehen sowie über Telekommunikationsanlagen zu werben (§ 5 Abs. 3 GlüStV), mit europäischem Recht. Für den 6. Zivilsenat folgt aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010 (Winner Wetten, Markus Stoß u.a. und Carmen Media) nicht, dass das deutsche Glücksspielrecht insgesamt europarechtswidrig und fortan öffentliches Glücksspiel und die Werbung dafür in Deutschland unbeschränkt zulässig wäre. Es könne insbesondere keine Rede davon sein, dass die von allen Glücksspielanbietern - in öffentlicher oder privater Trägerschaft - zu beachtenden allgemeinen Regeln wie das hier in Rede stehende Werbeverbot nach § 5 Abs. 3 GlüStV durch vorrangige europarechtliche Normen suspendiert wären.

Den Vorlageentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sei eine so weitreichende Wirkung schon deshalb nicht beizumessen, weil der Gerichtshof keine eigenen Feststellungen zu den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen treffen konnte und entgegen der Annahme der vorlegenden Gerichte zum Zeitpunkt ihres Vorabentscheidungsersuchens derzeit nicht davon auszugehen sei, dass die staatlichen Stellen in Deutschland auf dem Glücksspielsektor eine Politik der Angebotsausweitung verfolgen. Weder die gerade im Hinblick auf einen erhöhten Spielerschutz erfolgte Änderung der für gewerbliche Automatenspiele maßgebenden Spielverordnung noch die im Gesamtvergleich geringen Marktanteile der staatlich konzessionierten Spielkasinos und Anbieter von Pferdewetten belegten eine expansive Tendenz. Hinzu komme, dass der Gerichtshof zwar das Erfordernis einer insgesamt kohärenten Regelung betone, aber zugleich auf Differenzierungsmöglichkeiten hingewiesen habe, die sich aus dem Ermessen der Mitgliedsstaaten bei der Bestimmung des Niveaus des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung im Glücksspielsektor ergeben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, so dass eine Revision zum Bundesgerichtshof nur nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde möglich wäre. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen.

java script:void%20window.open('/nrwe/olgs/koeln/j2010/6_U_38_10urteil201011
19.html','Urteil','width=720,height=450,scrollbars=yes')

Viele Grüße,

Gerd Schadulke



Geschrieben von foerster am 26.11.2010 um 13:00:

 

Das riecht nach Ärger: Nach der Champions-League-Niederlage gegen Schalke droht Olympique Lyon ein teures Nachspiel. Die Franzosen waren nämlich mit Trikotwerbung für einen privaten Wettanbieter aufgelaufen. Die Stadt Gelsenkirchen hatte das im Vorfeld bereits mit dem Verweis auf den iGlücksspielstaatsvertrag unter Androhung einer Strafe in Höhe von 100.000 Euro verboten. Lyon wird jetzt also einen Bußgeldbescheid bekommen. Aber ob sie den zahlen werden? Ich weiß nicht.

http://www.derwesten.de/sport/fussball/s04/Gelsenkirchen-will-100-000-Euro-von-Lyon-id3982885.html

foerster



Geschrieben von schlüterkarl am 29.11.2010 um 19:53:

 

Nachdem sich der zockende Teil der Gelsenkirchener Stadtverwalter unter OB Frank Baranowski in den letzten Monaten mal wieder gegenseitig kräftig auf die Schultern geklopft und den neuen Spielhöllenkomplex von Gelsenautomaten an der Abfahrt GE-Scholven als weltweit größtes Superdupermegading gefeiert haben, melden sich nun die Moralapostel aus den Reihen der Gelsenkirchener Verwaltung und weisen auf europäische Gerichtsurteile und deutsche Glücksspielverträge hin, die alle einmal deshalb entstanden sind, um den Spielsüchtigen vor seiner Spielsucht zu schützen. Ob Gelsenkirchens Stadtsprecher Martin Schulmann allerdings wirklich das Wohl der Bervölkerung im Sinn hat, wenn er jetzt den Fußballgast aus Frankreich eines "Besseren berlehrt", wage ich zu bezweifeln. Denn mit seiner Forderung von 100.000 Euro Bußgeld gegen Olympic Lyon zeigt dieser Beamte eigentlich recht deutlich, dass auch er ein Zocker ist, der hier die Chance auf "schnell" verdientes Geld wittert...

Wenn man Pleite ist - und das ist die Stadt Gelsenkirchen auf jeden Fall genauso wie die hier lebenden Zocker - dann läßt man sich auch als Stadtverwaltung gerne dazu verführen, mit primitivsten Spielchen mal eben kurz eine schnelle Mark zu machen...



Geschrieben von kopeiki am 30.11.2010 um 09:12:

 

Der Glücksspielstaatsvertrag ist zwar noch gültig, kann aber wegen EU-Rechtswidrigkeit nicht mehr angewendet werden.

Also Lyon:

Auf keinen Fall zahlen!

Das Monopol ist ohnehin praktisch gekippt, denn der Bund wird die Spielhallen nicht verstaatlichen! Das fordert nämlich das Urteil des EuGH, um die Kohärenz beim Glücksspiel herzustellen.

Auch immer mehr Landespolitiker erkennen, dass auch dieser Staatsmonopolismus bei den Sportwetten am Ende ist und wie die DDR untergeht.

Eine totale Überwachung bei den Geldspielautomaten wie bei Oddset ist mit einem Minister Brüderle sicherlich nicht zu erreichen.



Geschrieben von Jesus am 06.01.2011 um 10:54:

 

Im Dezember wurde vom OLG Köln eine irreführende Anreizwerbung für die SKL verboten (siehe Bericht auf http://isa-guide.de/law/articles/31884_verbot_fuer_skl_werbung_olg_koeln_verbietet_schliesslich_irrefuehrende_anreizwerbung_fuer_lotterien.html). Im Urteil geht es konkret um solche Aussagen wie

- "Reservieren Sie gleich heute mit beigefügtem Bestellschein oder unter www.k*.de. Und: Je mehr Lose, desto höher Ihre Gewinnchance"

- "Nutzen Sie Ihre Gewinnchance von 100%. Werden Sie Millionär"

- "Stecken Sie Ihren Gewinn-Options-Schein in das portofreie Antwort-Kuvert und senden Sie es am besten heute noch an uns ab"

- "Spielen Sie mindestens 3-4 Monate, weil sich dann erfahrungsgemäß die ersten Gewinne einstellen"

- "Nehmen Sie mit Hochquotenlosen mit Gewinnchance von 53% teil".

Gemäß der Statuten nach Az.: 6 U 208/06 (nur sachliche Information, keine Anreize, keine Ermunterungen zum Spielen) ist das natürlich vollkommen korrekt. Aber ganz ehrlich: Lotto-Werbung wirbt immer mit hohen Gewinnchancen, riesigen Jackpots und der Möglichkeit, durch einen Gewinn Millionär werden zu können. Ziel von Werbung ist es eben auch, Anreize zu bieten. Werbung, die Anreize bietet, zu verbieten, ist somit vollkommen unsinnig.

Ist denn jemanden bekannt, ob auch eine Geldstrafe für das Schalten der Werbung ausgesetzt worden ist? Oder wird eh davon ausgegangen, dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist, weil eh noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingereicht wird?



Geschrieben von Rechtswirksamkeit am 10.11.2011 um 17:49:

 

Der aktuelle Glücksspielstaatsvertrag ist bis zum bis zum 31.12.2011 gültig (Quelle: http://www.lottovergleich.com/lotto-deutschland/). Ich frage mich was danach kommt. Denn das europäische Recht darf man auch nicht mehr unterschätzen.


Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH