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--- Sozialkonzept für das gewerbliche Spiel in Spiel- und Gaststätten (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=6473)


Geschrieben von foerster am 26.03.2010 um 12:23:

  Sozialkonzept für das gewerbliche Spiel in Spiel- und Gaststätten

Unter folgendem Link findet man ein Schreiben zur sozialen und gesellschaftlichen Verantwortung der gewerblichen Unterhaltungsautometenwirtschaft, in dem, so der AWI, "Fakten gegen Vorurteile der Automatenwirtschaft" zusammengetragen wurden:

http://www.awi-info.de/index.php/site/downloads

Dürfte für den ein oder anderen vielleicht ganz interessant sein.

foerster



Geschrieben von Claire am 27.03.2010 um 12:57:

 

Mit "Die gewerbliche Unterhaltungsautomatenwirtschaft steht zu ihrer sozialen und gesellschaftlichen Verantwortung. Spielerschutz und Prävention dürfen keine Worthülsen sein. Das Gleiche gilt für das unternehmerische Engagement für die Berufsausbildung sowie für die Auszeichnung vorbildlicher Spielstätten" wird der Präsident des BA bezüglich des Sozialkonzepts zitiert.

Ich werde mich am Wochenende mal eingehend damit beschäftigen. Bin wirklich mal gespannt darauf, was mich da erwartet.

Gruß,

Claire



Geschrieben von Meike am 02.02.2011 um 07:02:

 

Hallo zusammen,

passend zur Diskussion zu den Anstrengungen und Maßnahmen, um problematische Spieler "an die Hand zu nehmen" - Zitat Ende -
hole ich das Zhema nach vorne.


Im Übrigen wurden bereits viele Soziologen von der Branche mit dem Thema beschäftigt und zeigten da oft sehr sonderbare Definitionen und Auffassungen, - nicht einmal die Juristische Einordnung funktionierte- und trotzdem bekamen Dissertationen gute Noten von Prof., die später mit Unterstützung der Branche Erlebniswelten-Bücher schrieben.



https://eldorado.tu-dortmund.de/bitstream/2003/22842/1/Dissertation.pdf


2.4.1 Juristische Einordnung und Verbreitung der „Unterhaltungsautomaten
mit Gewinnmöglichkeit“
Juristisch fallen die zur Debatte stehenden Automaten nicht unter den Begriff der
Glücksspielgeräte, sondern unter den der Unterhaltungsautomaten mit
Gewinnmöglichkeit; als Grundlage dessen bestehen juristische Unterscheidungen
zwischen Glücksspiel und Zufallsspiel, wobei der spezifische Charakter beider Arten
des Spiels über die zu erwartenden Gewinne bzw. Verluste auf Seiten der Spieler
definiert wird.34

34 § 284 StGB, siehe auch VDAI Spielverordnung in der Praxis 1998, S. 3 f.




http://www.hitzler-soziologie.de/Projekte/Spielhallen.htm



Geschrieben von Rosewood am 02.02.2011 um 08:41:

 

Wenn es um das Ablenken und Vernebeln geht, bist du unschlagbar, ich hoffe nur, dass der Rest deiner Truppe nicht ebenso agiert, dann gute Nacht.



Geschrieben von Meike am 02.02.2011 um 09:20:

 

Rosewood,

hast Du das Einstellen der Dissertation und der Zusammenhänge persönlich genommen?

Gruß
Meike



Geschrieben von Meike am 03.02.2011 um 11:42:

 

Hallo Rosewood,

Du hast doch seeehr persönlich genommen.

Das tut mir leid.

Gruß
Meike



Geschrieben von Rosewood am 03.02.2011 um 11:52:

 

@Meike: Leider weiß ich gar nicht was du meinst? Welches Einstellen einer Dissertation? Welche Zusammenhänge?

Ich habe also nichts persönlch genommen, nur weiß ich nicht, was ich auf solch nebulöse Andeutungen schreiben soll? Insofern muss dir nichts leid tun!

Grüße


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