Forum-Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/index.php)
- Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=3)
--- Stehendes Gewerbe (allgemein) (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=18)
---- Makler, Bauträger, Baubetreuer (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=58)
----- Erlöschen der § 34 c-Erlaubnis (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=6188)


Geschrieben von Soller am 15.02.2010 um 08:12:

Fragezeichen Erlöschen der § 34 c-Erlaubnis

Hallo zusammen,

bisher bin ich davon ausgegangen, dass eine § 34 c-Erlaubnis auch nach Betriebsaufgabe weiterbesteht und ggf. der Betrieb zu einem späteren Zeitpunkt vom Erlaubnisinhaber ohne erneute Erlaubniserteilung wiederaufgenommen werden kann.

Der Landmann/Rohmer behauptet nunmehr bei Randnr. 78 zu § 34 c (55. EL), dass die Erlaubnis bei Betriebsaufgabe erlischt, ohne hierfür einen Beleg zu liefern.

Das lässt sich m. E. weder aus § 34 c GewO, noch aus § 49 GewO herauslesen. Kopfkratz

Wie seht Ihr das?



Geschrieben von Jörg Wiesemeier am 15.02.2010 um 08:19:

  RE: Erlöschen der § 34 c-Erlaubnis

Hej aus Hamm,

ich sehe das auch so. Wir halten uns da an den § 49 GewO, die 34c-Erlaubnis steht da nicht, also erlischt sie nicht.



Geschrieben von sme40 am 15.02.2010 um 10:09:

 

Darf ich hier kurz zwischenfragen?
Handelt es sich um eine Einzelfirma (= gewerbetreibende Einzelperson) oder um eine Gesellschaft?
Bei der Einzelfirma bleibt die Erlaubnis bestehen, auch wenn der Gewerbebetrieb eingestellt wurde (bundesweit, lebenslang). Sie lebt dann wieder auf, wenn das Gewerbe erneut angemeldet wird.
Die Erlaubnis einer Gesellschaft erlischt, wenn die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht wurde. Gesellschaft tot, Erlaubnis tot.

Gruß
Eberlein



Geschrieben von Soller am 15.02.2010 um 11:54:

 

Hallo Herr Eberlein,

ich glaube, die Unterscheidung zwischen natürlicher und juristischer Person (war doch gemeint, oder?) führt nicht weiter. Auch eine juristische Person könnte ja eine genehmigte Tätigkeit nach § 34 c aufgeben und sich später zur Wiederaufnahme entschließen (ohne dass die juristische Person aus dem Handelsregister gelöscht wird).

Zwischenzeitlich habe ich von einem Kollegen aus der Nachbarkommune noch einen Hinweis bekommen auf Nr. 2.4.1 MaBVwV (Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34 c; s. Nr. 251 in Bd. II des Landmann/Rohmer - Ergänzende Vorschriften -). Dort wird erklärt, dass eine Gewerbeabmeldung nicht notwendigerweise als Erlaubnisverzicht gedeutet werden kann, die Erlaubnis damit also nicht erlischt. Das dürfte dann wohl für Klarheit sorgen.

Mit freundlichen Grüßen

Soller



Geschrieben von Sigi2910 am 16.02.2010 um 08:06:

 

Zitat:
Original von Soller
Dort wird erklärt, dass eine Gewerbeabmeldung nicht notwendigerweise als Erlaubnisverzicht gedeutet werden kann, die Erlaubnis damit also nicht erlischt.


Wie bei der Reisegewerbekarte... Die Reisegewerbekarte ist eine gewerberechtliche Erlaubnis. Sie verliert ihre Gültigkeit durch Rücknahme, Widerruf oder Verzicht des Inhabers. Ob der Inhaber einer Reisegewerbekarte von seiner Erlaubnis auch Gebrauch macht, ist eine ganz andere Frage. Es existiert jedenfalls keine rechtliche Grundlage, bei Aufgabe der reisegewerblichen Tätigkeit die Rückgabe der Erlaubnis zu fordern. Die Karte wurde vom Inhaber bezahlt und ist sein Eigentum und er kann auch jederzeit die Tätigkeit wieder aufnehmen.

Hat einer auf seine (auch 34c-) Erlaubnis freilich verzichtet, benötigt er eine neue.


Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH