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Geschrieben von Landratsamt München Gronegger am 04.06.2009 um 10:04:

  Versicherungsvermittler

Hallo,

ich schließe mich hier meinem Vorredner an.

Versicherungsvermittlung ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Das heißt, wenn der Gewerbetreibende die Erlaubnis nicht hat, dann habe ich nach § 15 Abs. 2 GewO eine Betriebsschließung durchzuführen.

Dafür ist diejenige Stelle zuständig, welche die Gewerbeuntersagung erlassen würde (in Bayern) und damit die Kreisverwaltungsbehörde.

Herr Mischner hat ja eh schon für Sachsen rausgesucht.

Viele Grüße aus München
Gronegger



Geschrieben von pmcolonia am 05.06.2009 um 19:43:

  RE: Versicherungsvermittler

In Nrw ist das anders geregelt. Da ist für die Schließung nach § 15 ABs. 2 GewO die Ordnungsbehörde zuständig.


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